[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_236-art-32-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_236","über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0236",7017790,"Art. 32","art-32","Zuständige Behörden","KAPITEL VI ROLLE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN","Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörde(n).\nBenennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so bestimmt er eindeutig ihre jeweiligen Aufgaben und benennt die Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.\nDie Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von diesen Benennungen in Kenntnis.","REG_2012_236 - KAPITEL VI ROLLE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN - Art. 32 Zuständige Behörden\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörde(n).\nBenennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so bestimmt er eindeutig ihre jeweiligen Aufgaben und benennt die Behörde, die für die Koordinierung der Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit der Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist.\nDie Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von diesen Benennungen in Kenntnis.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 31","Untersuchungen der ESMA","art-31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 30","Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen","art-30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 29","Befugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln","art-29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 33","Befugnisse der zuständigen Behörden","art-33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 34","Berufsgeheimnis","art-34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 35","Verpflichtung zur Zusammenarbeit","art-35",[],false]