[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_236-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_236","über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0236",7017724,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln gelten mitunter als Faktor, durch den das potenzielle Risiko steigt, dass Abwicklungen scheitern und Marktvolatilität entsteht. Um diese Risiken zu senken, sollten angemessene Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe solcher Finanzinstrumente eingeführt werden. Die einzelnen Beschränkungen sollten den verschiedenen geltenden Regelungen für gedeckte Leerverkäufe Rechnung tragen. Diese Regelungen sehen eine getrennte Rückkaufvereinbarung vor, nach der der Leerverkäufer eines Wertpapiers ein gleichwertiges Instrument so rechtzeitig erwerben muss, dass eine Abwicklung der Leerverkaufstransaktion möglich ist, sowie Besicherungsvereinbarungen, falls der Sicherungsnehmer die Sicherheit zur Abwicklung der Leerverkaufstransaktion verwenden darf. Weitere Regelungen sind beispielsweise die Ausgabe von Bezugsrechten durch Gesellschaften an ihre bestehenden Anteilseigner, Wertpapierleihe-Pools und zum Beispiel von Handelsplätzen, Clearingsystemen oder Zentralbanken zur Verfügung gestellte Pensionsfazilitäten.","REG_2012_236 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nUngedeckte Leerverkäufe von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln gelten mitunter als Faktor, durch den das potenzielle Risiko steigt, dass Abwicklungen scheitern und Marktvolatilität entsteht. Um diese Risiken zu senken, sollten angemessene Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe solcher Finanzinstrumente eingeführt werden. Die einzelnen Beschränkungen sollten den verschiedenen geltenden Regelungen für gedeckte Leerverkäufe Rechnung tragen. Diese Regelungen sehen eine getrennte Rückkaufvereinbarung vor, nach der der Leerverkäufer eines Wertpapiers ein gleichwertiges Instrument so rechtzeitig erwerben muss, dass eine Abwicklung der Leerverkaufstransaktion möglich ist, sowie Besicherungsvereinbarungen, falls der Sicherungsnehmer die Sicherheit zur Abwicklung der Leerverkaufstransaktion verwenden darf. Weitere Regelungen sind beispielsweise die Ausgabe von Bezugsrechten durch Gesellschaften an ihre bestehenden Anteilseigner, Wertpapierleihe-Pools und zum Beispiel von Handelsplätzen, Clearingsystemen oder Zentralbanken zur Verfügung gestellte Pensionsfazilitäten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]