[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_236-erwgr-45-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_236","über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0236",7017751,"ErwGr. 45","erwgr-45",null,"Erwägungsgründe","Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, obwohl die zuständigen Behörden besser in der Lage sind, Marktentwicklungen zu überwachen und bessere Kenntnis davon haben, kann die Gesamtauswirkung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Leerverkäufen und Credit Default Swaps nur im unionsweiten Kontext vollständig erfasst werden und lassen sich daher besser auf Unionsebene verwirklichen, und kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen annehmen. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.","REG_2012_236 - Erwägungsgründe - ErwGr. 45\n\nDa die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, obwohl die zuständigen Behörden besser in der Lage sind, Marktentwicklungen zu überwachen und bessere Kenntnis davon haben, kann die Gesamtauswirkung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Leerverkäufen und Credit Default Swaps nur im unionsweiten Kontext vollständig erfasst werden und lassen sich daher besser auf Unionsebene verwirklichen, und kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen annehmen. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 44","erwgr-44",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 43","erwgr-43",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 42","erwgr-42",[33,36,40],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 46","erwgr-46",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Anwendungsbereich","art-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",[],false]