[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_236-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_236","über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0236",7017715,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die Meldevorschriften in Bezug auf öffentliche Schuldtitel sollten Anwendung finden auf die Schuldinstrumente, die von den Mitgliedstaaten und von der Union einschließlich der Europäischen Investitionsbank, eines Ministeriums eines Mitgliedstaats, Agenturen, Zweckgesellschaften oder von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründeter internationaler Finanzinstitute emittiert werden, die wie beispielsweise die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität oder der geplante Europäische Stabilitätsmechanismus im Namen eines Mitgliedstaats oder im Namen mehrerer Mitgliedstaaten Schuldtitel begeben. Im Falle von bundesstaatlich aufgebauten Mitgliedstaaten sollten die Meldevorschriften auch auf von einem Gliedstaat des Bundes begebene Schuldinstrumente Anwendung finden. Sie sollten jedoch nicht auf die von den anderen Gebietskörperschaften, kommunalen Körperschaften oder halbstaatlichen Stellen eines Mitgliedstaats begebene Schuldinstrumente Anwendung finden. Ziel der von der Union begebenen Schuldinstrumente ist es, Mitgliedstaaten Zahlungsbilanzhilfen oder finanzielle Stabilitätshilfen oder Drittländern Makrofinanzhilfen zu geben.","REG_2012_236 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie Meldevorschriften in Bezug auf öffentliche Schuldtitel sollten Anwendung finden auf die Schuldinstrumente, die von den Mitgliedstaaten und von der Union einschließlich der Europäischen Investitionsbank, eines Ministeriums eines Mitgliedstaats, Agenturen, Zweckgesellschaften oder von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegründeter internationaler Finanzinstitute emittiert werden, die wie beispielsweise die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität oder der geplante Europäische Stabilitätsmechanismus im Namen eines Mitgliedstaats oder im Namen mehrerer Mitgliedstaaten Schuldtitel begeben. Im Falle von bundesstaatlich aufgebauten Mitgliedstaaten sollten die Meldevorschriften auch auf von einem Gliedstaat des Bundes begebene Schuldinstrumente Anwendung finden. Sie sollten jedoch nicht auf die von den anderen Gebietskörperschaften, kommunalen Körperschaften oder halbstaatlichen Stellen eines Mitgliedstaats begebene Schuldinstrumente Anwendung finden. Ziel der von der Union begebenen Schuldinstrumente ist es, Mitgliedstaaten Zahlungsbilanzhilfen oder finanzielle Stabilitätshilfen oder Drittländern Makrofinanzhilfen zu geben.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]