[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_258-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_258","zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0258",7017842,"Art. 15","art-15",null,"KAPITEL II AUSFUHRGENEHMIGUNG, VERFAHREN UND KONTROLLEN SOWIE MASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINFUHR UND DURCHFUHR","Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat erforderliche und angemessene Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden\na) Auskünfte über jede Bestellung oder jeden Vorgang im Zusammenhang mit Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition einholen können und\nb) die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an einem Ausfuhrgeschäft interessierten Personen zu verschaffen.","REG_2012_258 - KAPITEL II AUSFUHRGENEHMIGUNG, VERFAHREN UND KONTROLLEN SOWIE MASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINFUHR UND DURCHFUHR - Art. 15\n\nUm die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat erforderliche und angemessene Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden\na) Auskünfte über jede Bestellung oder jeden Vorgang im Zusammenhang mit Feuerwaffen, deren Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition einholen können und\nb) die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an einem Ausfuhrgeschäft interessierten Personen zu verschaffen.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 14","art-14",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 13","art-13",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 12","art-12",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 16","art-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 17","art-17",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 18","art-18",[],false]