[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_258-art-20-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_258","zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0258",7017847,"Art. 20","art-20",null,"KAPITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe „Ausfuhr von Feuerwaffen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe. Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden. Sie unterliegt den Vertraulichkeitsregeln der Verordnung (EG) Nr. 515\u002F97.\n(2) Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessenträger, wann immer dies erforderlich ist.","REG_2012_258 - KAPITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 20\n\n(1) Es wird eine Koordinierungsgruppe „Ausfuhr von Feuerwaffen“ (im Folgenden „Koordinierungsgruppe“) eingesetzt, in der der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter in diese Gruppe. Die Koordinierungsgruppe prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die entweder vom Vorsitzenden oder von einem Vertreter eines Mitgliedstaats vorgelegt werden. Sie unterliegt den Vertraulichkeitsregeln der Verordnung (EG) Nr. 515\u002F97.\n(2) Der Vorsitzende der Koordinierungsgruppe oder die Koordinierungsgruppe konsultiert die von dieser Verordnung betroffenen Interessenträger, wann immer dies erforderlich ist.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 19","art-19",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 18","art-18",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 17","art-17",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 21","art-21",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 22","art-22",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Anhang II","(Musterformblatt für Ausfuhrgenehmigungen)","anhang-ii",[],false]