[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_260-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_260","zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924\u002F2009","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0260",7017927,"Art. 11","art-11","Sanktionen",null,"(1) Die Mitgliedstaaten legen bis zum 1. Februar 2013 Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnung geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln und Maßnahmen bis zum 1. August 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen werden nicht auf Verbraucher angewandt.","REG_2012_260 - Art. 11 Sanktionen\n\n(1) Die Mitgliedstaaten legen bis zum 1. Februar 2013 Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnung geltenden Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Regeln und Maßnahmen bis zum 1. August 2013 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Sanktionen werden nicht auf Verbraucher angewandt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Zuständige Behörden","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Zugänglichkeit von Zahlungen","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Interbankenentgelte für Lastschriften","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Übertragung von Befugnissen","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Ausübung der Befugnisübertragung","art-14",[],false]