[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_260-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_260","zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924\u002F2009","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0260",7017889,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Es ist wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der Zahlungsdienstnutzer in die Nutzung derartiger Dienste zu stärken, insbesondere bei Lastschriften. Solche Maßnahmen sollten Zahlern gestatten, ihre Zahlungsdienstleister anzuweisen, Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität zu begrenzen und spezifische positive oder negative Listen von Zahlungsempfängern zu erstellen. Im Rahmen der Einführung der unionsweiten Lastschriftverfahren sollen die Verbraucher von entsprechenden Kontrollen profitieren können. Für die praktische Umsetzung solcher Kontrollen der Zahlungsempfänger ist es jedoch wichtig, dass die Zahlungsdienstleister solche Kontrollen auf der Grundlage der IBAN und für einen Übergangszeitraum, jedoch nur falls erforderlich, der BIC oder eines anderen individuellen Gläubigercodes bestimmter Zahlungsempfänger vornehmen können. Weitere einschlägige Nutzerrechte sind bereits in der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG verankert und sollten uneingeschränkt gewährleistet werden.","REG_2012_260 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nEs ist wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, um das Vertrauen der Zahlungsdienstnutzer in die Nutzung derartiger Dienste zu stärken, insbesondere bei Lastschriften. Solche Maßnahmen sollten Zahlern gestatten, ihre Zahlungsdienstleister anzuweisen, Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität zu begrenzen und spezifische positive oder negative Listen von Zahlungsempfängern zu erstellen. Im Rahmen der Einführung der unionsweiten Lastschriftverfahren sollen die Verbraucher von entsprechenden Kontrollen profitieren können. Für die praktische Umsetzung solcher Kontrollen der Zahlungsempfänger ist es jedoch wichtig, dass die Zahlungsdienstleister solche Kontrollen auf der Grundlage der IBAN und für einen Übergangszeitraum, jedoch nur falls erforderlich, der BIC oder eines anderen individuellen Gläubigercodes bestimmter Zahlungsempfänger vornehmen können. Weitere einschlägige Nutzerrechte sind bereits in der Richtlinie 2007\u002F64\u002FEG verankert und sollten uneingeschränkt gewährleistet werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 15","erwgr-15",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 16","erwgr-16",[],false]