[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_267-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_267","über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0267",7018033,"Art. 12","art-12",null,"KAPITEL II AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN","(1) Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für: a) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2012, b) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient, c) die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte, vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.\n(2) Das Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Juli 2012 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.","REG_2012_267 - KAPITEL II AUSFUHR- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN - Art. 12\n\n(1) Die Verbote des Artikels 11 gelten nicht für: a) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Handelsverträgen und von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, bis zum 1. Juli 2012, b) die Erfüllung von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn in einem solchen Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung iranischen Rohöls und iranischer Erdölerzeugnisse oder die Erlöse aus ihrer Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, dient, c) die Einfuhr, den Erwerb und die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die vor dem 23. Januar 2012 bzw. im Falle einer Ausfuhr nach Buchstabe a am oder vor dem 1. Juli 2012 aus Iran ausgeführt wurden, oder wenn die Ausfuhr gemäß Buchstabe b erfolgte, vorausgesetzt, die Person, Organisation oder Einrichtung, die den betreffenden Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 20 Arbeitstage vorher bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.\n(2) Das Verbot nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 1. Juli 2012 weder unmittelbar noch mittelbar für Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie Rückversicherungen.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 11","art-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 10","art-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 9","art-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 13","art-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 14","art-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 15","art-15",[],false]