[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_267-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_267","über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961\u002F2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0267",7018002,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Ferner sieht der Beschluss 2012\u002F35\u002FGASP das Einfrieren der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank vor. Angesichts der möglichen Beteiligung der iranischen Zentralbank an der Finanzierung des Außenhandels werden Ausnahmeregelungen für notwendig erachtet, da diese gezielte finanzielle Maßnahme nicht Handelsgeschäfte einschließlich Verträge betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke verhindern sollte, die mit dieser Verordnung im Einklang stehen. Die Ausnahmen nach den Artikeln 12 und 14 dieser Verordnung betreffend Verträge über die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung iranischen Rohöls, Erdölerzeugnisse und petrochemischer Erzeugnisse, die rechtmäßig vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, finden auch auf akzessorische Verträge, einschließlich Beförderungs-, Versicherungs- oder Inspektionsverträge Anwendung, die für die Ausführung solcher Verträge notwendig sind. Darüber hinaus gelten iranisches Rohöl, Erdölerzeugnisse und petrochemische Erzeugnisse, die rechtmäßig gemäß den Ausnahmen nach den Artikeln 12 und 14 dieser Verordnung in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, als im freien Verkehr innerhalb der Union befindlich.","REG_2012_267 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nFerner sieht der Beschluss 2012\u002F35\u002FGASP das Einfrieren der Vermögenswerte der iranischen Zentralbank vor. Angesichts der möglichen Beteiligung der iranischen Zentralbank an der Finanzierung des Außenhandels werden Ausnahmeregelungen für notwendig erachtet, da diese gezielte finanzielle Maßnahme nicht Handelsgeschäfte einschließlich Verträge betreffend Lebensmittel, Gesundheitsleistungen und medizinische Ausrüstung sowie für humanitäre Zwecke verhindern sollte, die mit dieser Verordnung im Einklang stehen. Die Ausnahmen nach den Artikeln 12 und 14 dieser Verordnung betreffend Verträge über die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung iranischen Rohöls, Erdölerzeugnisse und petrochemischer Erzeugnisse, die rechtmäßig vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, finden auch auf akzessorische Verträge, einschließlich Beförderungs-, Versicherungs- oder Inspektionsverträge Anwendung, die für die Ausführung solcher Verträge notwendig sind. Darüber hinaus gelten iranisches Rohöl, Erdölerzeugnisse und petrochemische Erzeugnisse, die rechtmäßig gemäß den Ausnahmen nach den Artikeln 12 und 14 dieser Verordnung in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, als im freien Verkehr innerhalb der Union befindlich.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]