[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_36-art-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_36","über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0036",7018500,"Art. 12","art-12",null,"KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN DER BETEILIGUNG AN INFRASTRUKTURVORHABEN","(1) Es ist verboten, a) in Anhang VII aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und b) für die unter Buchstabe a genannten Vorhaben unmittelbar oder mittelbar finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.\n(2) Dieses Verbot steht der Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 eingegangenen Verpflichtung aus Vertrag oder Vereinbarung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.","REG_2012_36 - KAPITEL III BESCHRÄNKUNGEN DER BETEILIGUNG AN INFRASTRUKTURVORHABEN - Art. 12\n\n(1) Es ist verboten, a) in Anhang VII aufgeführte Ausrüstung oder Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Einrichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen und b) für die unter Buchstabe a genannten Vorhaben unmittelbar oder mittelbar finanzielle oder technische Hilfe bereitzustellen.\n(2) Dieses Verbot steht der Erfüllung einer vor dem 19. Januar 2012 eingegangenen Verpflichtung aus Vertrag oder Vereinbarung nicht entgegen, sofern die Person oder Organisation, die sich auf diesen Artikel berufen will, mindestens 21 Kalendertage zuvor die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, davon förmlich unterrichtet hat.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 11","art-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 10","art-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 9","art-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 13","art-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 14","art-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 15","art-15",[],false]