[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_36-art-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_36","über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0036",7018506,"Art. 18","art-18",null,"KAPITEL V EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN","Abweichend von Artikel 14 können die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\na) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die in Artikel 14 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Anhänge II oder IIa aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;\nb) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;\nc) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in den Anhängen II oder IIa aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und\nd) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.\nDer betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.","REG_2012_36 - KAPITEL V EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN - Art. 18\n\nAbweichend von Artikel 14 können die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\na) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Tag, an dem die in Artikel 14 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in die Anhänge II oder IIa aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde, oder Gegenstand einer vor diesem Tag ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;\nb) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;\nc) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in den Anhängen II oder IIa aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und\nd) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.\nDer betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 17","art-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 16","art-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 15","art-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 19","art-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 20","art-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 21","art-21",[],false]