[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_36-art-24-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_36","über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442\u002F2011","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0036",7018512,"Art. 24","art-24",null,"KAPITEL VI BESCHRÄNKUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN","Es ist verboten,\na) nach dem 19. Januar 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen: i) der syrische Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, ii) syrische Kredit- oder Finanzinstitute, iii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln, iv) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;\nb) für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Januar 2012 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen zu erbringen;\nc) eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.","REG_2012_36 - KAPITEL VI BESCHRÄNKUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN - Art. 24\n\nEs ist verboten,\na) nach dem 19. Januar 2012 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte syrische Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen: i) der syrische Staat, seine Regierung oder seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, ii) syrische Kredit- oder Finanzinstitute, iii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Ziffer i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln, iv) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in Ziffer i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;\nb) für eine in Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Januar 2012 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen zu erbringen;\nc) eine unter Buchstabe a genannte Person, Organisation oder Einrichtung bei der Ausgabe von staatlichen oder staatlich garantierten syrischen Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 23","art-23",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 22","art-22",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 21","art-21",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 25","art-25",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 26","art-26",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 27","art-27",[],false]