[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_377-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_377","über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0377",7018552,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Der Beschluss 2012\u002F237\u002FGASP sieht die Einführung von restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die einen friedlichen politischen Prozess in der Republik Guinea-Bissau verhindern oder blockieren wollen oder die Stabilität des Landes untergraben. Dies betrifft insbesondere die Anführer des Putschversuchs vom 1. April 2010 und dem Staatsstreich vom 12. April 2012, die nach wie vor die Rechtstaatlichkeit und das Primat der Zivilgewalt zu untergraben suchen. Zu den restriktiven Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang jenes Beschlusses aufgelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.","REG_2012_377 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nDer Beschluss 2012\u002F237\u002FGASP sieht die Einführung von restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die einen friedlichen politischen Prozess in der Republik Guinea-Bissau verhindern oder blockieren wollen oder die Stabilität des Landes untergraben. Dies betrifft insbesondere die Anführer des Putschversuchs vom 1. April 2010 und dem Staatsstreich vom 12. April 2012, die nach wie vor die Rechtstaatlichkeit und das Primat der Zivilgewalt zu untergraben suchen. Zu den restriktiven Maßnahmen zählen das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang jenes Beschlusses aufgelisteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]