[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_383-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_383","zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0383",7018678,"Art. 5","art-5","EU-Typgenehmigungsbogen",null,"(1) Sind gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung alle einschlägigen Voraussetzungen für die EU-Typgenehmigung eines Führerscheins, der einen Mikrochip enthält, erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dem Hersteller oder dessen Vertreter einen EU-Typgenehmigungsbogen aus.\n(2) Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat den von ihm ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogen wieder zurücknehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind.\n(3) Die EU-Typgenehmigungsbögen und die Mitteilungen über die Rücknahme einer solchen Genehmigung müssen dem in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Muster entsprechen.\n(4) Die Kommission wird über alle ausgestellten oder zurückgenommenen EU-Typgenehmigungsbögen unterrichtet. Eine Rücknahme ist ausführlich zu begründen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jegliche Rücknahme eines EU-Typgenehmigungsbogens.\n(5) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten EU-Typgenehmigungsbögen werden gegenseitig anerkannt.","REG_2012_383 - Art. 5 EU-Typgenehmigungsbogen\n\n(1) Sind gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung alle einschlägigen Voraussetzungen für die EU-Typgenehmigung eines Führerscheins, der einen Mikrochip enthält, erfüllt, so stellen die Mitgliedstaaten dem Hersteller oder dessen Vertreter einen EU-Typgenehmigungsbogen aus.\n(2) Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat den von ihm ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogen wieder zurücknehmen, insbesondere um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllt sind.\n(3) Die EU-Typgenehmigungsbögen und die Mitteilungen über die Rücknahme einer solchen Genehmigung müssen dem in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Muster entsprechen.\n(4) Die Kommission wird über alle ausgestellten oder zurückgenommenen EU-Typgenehmigungsbögen unterrichtet. Eine Rücknahme ist ausführlich zu begründen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über jegliche Rücknahme eines EU-Typgenehmigungsbogens.\n(5) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten EU-Typgenehmigungsbögen werden gegenseitig anerkannt.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Verfahren für die EU-Typgenehmigung","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Anwendbare Normen","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Allgemeine Anforderungen","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 6","Zentrale Ansprechstelle","art-6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 7","Schutzklausel","art-7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 8","Inkrafttreten","art-8",[],false]