[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_389-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_389","über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073\u002F2004","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0389",7018780,"Art. 11","art-11","Fristen","KAPITEL II ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN","(1) Die Erteilung von Informationen durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 8 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens. Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so verkürzt sich die Frist auf einen Monat.\n(2) In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere Fristen als die in Absatz 1 vorgesehenen vereinbart werden.\n(3) Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu beantworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unter Verwendung eines Amtshilfedokuments innerhalb eines Monats über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie erwartet, dem Ersuchen nachkommen zu können.","REG_2012_389 - KAPITEL II ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN - Art. 11 Fristen\n\n(1) Die Erteilung von Informationen durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 8 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens. Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so verkürzt sich die Frist auf einen Monat.\n(2) In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere Fristen als die in Absatz 1 vorgesehenen vereinbart werden.\n(3) Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu beantworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unter Verwendung eines Amtshilfedokuments innerhalb eines Monats über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie erwartet, dem Ersuchen nachkommen zu können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Übermittlung von Unterlagen","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Form der Ersuchen und der Antworten","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Allgemeine Pflichten der ersuchten Behörde","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Teilnahme von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten an behördlichen Ermittlungen","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Gleichzeitige Prüfungen","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Ersuchen um Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen","art-14",[],false]