[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_389-art-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_389","über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073\u002F2004","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0389",7018782,"Art. 13","art-13","Gleichzeitige Prüfungen","KAPITEL II ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN","(1) Im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Informationen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der verbrauchsteuerlichen Verhältnisse eines oder mehrerer Wirtschaftsbeteiligter oder einer oder mehrerer anderer Personen im Fall eines gemeinsamen oder zusätzlichen Interesses durchzuführen, wenn sie erachten, dass solche Prüfungen wirksamer als eine Prüfung durch lediglich einen Mitgliedstaat wären.\n(2) Um eine gleichzeitige Prüfung gemäß Absatz 1 zu veranlassen, unterbreitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Vorschlag. In diesem Vorschlag a) werden die Fälle benannt, für die gleichzeitige Prüfungen vorgeschlagen werden; b) werden die einzelnen Personen benannt, zu denen die Prüfungen durchgeführt werden sollen; c) werden die Gründe für die Notwendigkeit einer gemeinsamen Prüfung mitgeteilt; d) wird der Zeitraum benannt, in dem die Prüfungen durchgeführt werden sollen.\n(3) Die zuständigen Behörden, die einen in Absatz 2 genannten Vorschlag erhalten, teilen der zuständigen Behörde, die den Vorschlag unterbreitet hat, so rasch wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt des Vorschlags ihre Zustimmung zur Teilnahme an der gleichzeitigen Prüfung oder ihre begründete Ablehnung mit.\n(4) Jede zuständige Behörde, die an der gleichzeitigen Prüfung beteiligt ist, benennt einen Vertreter, der für die Leitung und Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.\n(5) Nach Abschluss einer gleichzeitigen Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über deren Ergebnisse in Bezug auf Methoden oder Verfahren, die tatsächlich oder vermutlich angewandt wurden, um gegen Verbrauchsteuervorschriften zu verstoßen, wenn diese Informationen für andere Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sein können.","REG_2012_389 - KAPITEL II ZUSAMMENARBEIT AUF ERSUCHEN - Art. 13 Gleichzeitige Prüfungen\n\n(1) Im Hinblick auf die gegenseitige Erteilung von Informationen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Risikoanalyse vereinbaren, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitig Prüfungen der verbrauchsteuerlichen Verhältnisse eines oder mehrerer Wirtschaftsbeteiligter oder einer oder mehrerer anderer Personen im Fall eines gemeinsamen oder zusätzlichen Interesses durchzuführen, wenn sie erachten, dass solche Prüfungen wirksamer als eine Prüfung durch lediglich einen Mitgliedstaat wären.\n(2) Um eine gleichzeitige Prüfung gemäß Absatz 1 zu veranlassen, unterbreitet die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Vorschlag. In diesem Vorschlag a) werden die Fälle benannt, für die gleichzeitige Prüfungen vorgeschlagen werden; b) werden die einzelnen Personen benannt, zu denen die Prüfungen durchgeführt werden sollen; c) werden die Gründe für die Notwendigkeit einer gemeinsamen Prüfung mitgeteilt; d) wird der Zeitraum benannt, in dem die Prüfungen durchgeführt werden sollen.\n(3) Die zuständigen Behörden, die einen in Absatz 2 genannten Vorschlag erhalten, teilen der zuständigen Behörde, die den Vorschlag unterbreitet hat, so rasch wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt des Vorschlags ihre Zustimmung zur Teilnahme an der gleichzeitigen Prüfung oder ihre begründete Ablehnung mit.\n(4) Jede zuständige Behörde, die an der gleichzeitigen Prüfung beteiligt ist, benennt einen Vertreter, der für die Leitung und Koordinierung der gleichzeitigen Prüfung verantwortlich ist.\n(5) Nach Abschluss einer gleichzeitigen Prüfung unterrichten die zuständigen Behörden die zentralen Verbrauchsteuer-Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über deren Ergebnisse in Bezug auf Methoden oder Verfahren, die tatsächlich oder vermutlich angewandt wurden, um gegen Verbrauchsteuervorschriften zu verstoßen, wenn diese Informationen für andere Mitgliedstaaten von besonderem Interesse sein können.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 12","Teilnahme von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten an behördlichen Ermittlungen","art-12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 11","Fristen","art-11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 10","Übermittlung von Unterlagen","art-10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 14","Ersuchen um Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen","art-14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 15","Verbindlicher Informationsaustausch","art-15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 16","Fakultativer Informationsaustausch","art-16",[],false]