[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_389-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_389","über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073\u002F2004","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0389",7018754,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Die elektronische Speicherung bestimmter vorgegebener Daten über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern durch die Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Verbrauchsteuersystems und die Betrugsbekämpfung unerlässlich. Sie ermöglicht den raschen Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und den automatisierten Zugang zu ihnen. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass bereits in den nationalen EDV-gestützten Verbrauchsteuersystemen enthaltene Informationen verwendet, Risikoanalysen zur besseren Nutzung der in den Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über die Wirtschaftsbeteiligten und die von ihnen durchgeführten Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union entwickelt sowie eine Reihe von Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre Transaktionen aufgenommen werden. Da die Verfahren zur Festsetzung oder Beitreibung von Verbrauchsteuern sowie die Verjährungsfristen und sonstigen Fristen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, ist es zur Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Amtshilfe bei der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in grenzübergreifenden Fällen notwendig, einen Mindestzeitraum vorzusehen, während dessen jeder Mitgliedstaat zur Speicherung dieser Informationen verpflichtet sein sollte.","REG_2012_389 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nDie elektronische Speicherung bestimmter vorgegebener Daten über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern durch die Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Verbrauchsteuersystems und die Betrugsbekämpfung unerlässlich. Sie ermöglicht den raschen Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und den automatisierten Zugang zu ihnen. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass bereits in den nationalen EDV-gestützten Verbrauchsteuersystemen enthaltene Informationen verwendet, Risikoanalysen zur besseren Nutzung der in den Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über die Wirtschaftsbeteiligten und die von ihnen durchgeführten Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union entwickelt sowie eine Reihe von Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre Transaktionen aufgenommen werden. Da die Verfahren zur Festsetzung oder Beitreibung von Verbrauchsteuern sowie die Verjährungsfristen und sonstigen Fristen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, ist es zur Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Amtshilfe bei der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in grenzübergreifenden Fällen notwendig, einen Mindestzeitraum vorzusehen, während dessen jeder Mitgliedstaat zur Speicherung dieser Informationen verpflichtet sein sollte.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 15","erwgr-15",[],false]