[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_44-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_44","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0044",7019016,"Art. 22","art-22","Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2012\u002F2013","KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen","(1) In der Fangsaison 2012\u002F2013 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004 und der Kommission und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2012 Folgendes mit: a) seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet; b) die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.\n(2) Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004 genannten Angaben.\n(3) Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.\n(4) Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.\n(5) Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.","REG_2012_44 - KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen - Abschnitt 2 CCAMLR-Übereinkommensbereich - Art. 22 Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2012\u002F2013\n\n(1) In der Fangsaison 2012\u002F2013 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004 und der Kommission und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2012 Folgendes mit: a) seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet; b) die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.\n(2) Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004 genannten Angaben.\n(3) Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.\n(4) Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. 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