[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_502-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":28,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_502","zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2\u002F2012 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia, Thailand und den Philippinen versandte Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias, Thailands oder der Philippinen angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0502",7019291,"Art. 2","art-2",null,"Die Zollbehörden werden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225\u002F2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.\nDie zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.\nDie Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung erfüllen.","REG_2012_502 - Art. 2\n\nDie Zollbehörden werden nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225\u002F2009 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Union zollamtlich zu erfassen.\nDie zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.\nDie Kommission kann die Zollbehörden per Verordnung anweisen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von Waren in die Union einzustellen, die von Herstellern hergestellt werden, die eine Befreiung von der zollamtlichen Erfassung beantragt haben und für die festgestellt wurde, dass sie die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung erfüllen.",{},[22,25],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 1","art-1",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 1","erwgr-1",[29,32],{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 3","art-3",{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 4","art-4",[],false]