[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_547-anhang-iv-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_547","zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0547",7019722,"Anhang IV","anhang-iv","Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht","Anhänge","Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:\n\t1.\tDie Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell und stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen zu den Prüfergebnissen zur Verfügung.\n\t2.\tDas Modell gilt als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn der im Bestpunkt sowie bei Teil- und Überlast gemessene hydraulische Pumpenwirkungsgrad (ηΒΕΡ, ηΡ L, ηΟL) die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % unterschreitet.\n\t3.\tWird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüft die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten und stellt den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen zu den Testergebnissen bereit.\n\t4.\tDas Modell gilt als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Pumpe die folgenden drei Einzelprüfungen besteht: — das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten im Bestpunkt BEP (ηΒΕΡ) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und — das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Teillast (ηΡ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und — das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Überlast (ηΟ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 %.\n—\tdas arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten im Bestpunkt BEP (ηΒΕΡ) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und\n—\tdas arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Teillast (ηΡ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und\n—\tdas arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Überlast (ηΟ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 %.\n\t5.\tWerden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.\nZur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III genannten Verfahren und harmonisierte Normen an, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.","REG_2012_547 - Anhänge - Anhang IV Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht\n\nBei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009\u002F125\u002FEG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang II das folgende Nachprüfungsverfahren an:\n\t1.\tDie Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit je Modell und stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten Informationen zu den Prüfergebnissen zur Verfügung.\n\t2.\tDas Modell gilt als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn der im Bestpunkt sowie bei Teil- und Überlast gemessene hydraulische Pumpenwirkungsgrad (ηΒΕΡ, ηΡ L, ηΟL) die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % unterschreitet.\n\t3.\tWird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüft die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten und stellt den Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Kommission Informationen zu den Testergebnissen bereit.\n\t4.\tDas Modell gilt als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung, wenn die Pumpe die folgenden drei Einzelprüfungen besteht: — das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten im Bestpunkt BEP (ηΒΕΡ) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und — das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Teillast (ηΡ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und — das arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Überlast (ηΟ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 %.\n—\tdas arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten im Bestpunkt BEP (ηΒΕΡ) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und\n—\tdas arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Teillast (ηΡ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 % und\n—\tdas arithmetische Mittel des hydraulischen Wirkungsgrads der drei Einheiten bei Überlast (ηΟ L) unterschreitet die in Anhang II aufgeführten Werte um nicht mehr als 5 %.\n\t5.\tWerden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht.\nZur Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III genannten Verfahren und harmonisierte Normen an, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang I","Begriffsbestimmungen für die Zwecke der Anhänge II bis V","anhang-i",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 8","Inkrafttreten","art-8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 7","Überprüfung","art-7",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang V","Unverbindliche Referenzwerte gemäß Artikel 6","anhang-v",[],false]