[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_556-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_556","zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Spinosad in oder auf Himbeeren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0556",7019855,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79\u002F117\u002FEWG und 91\u002F414\u002FEWG des Rates (2) informierte Frankreich die Kommission am 11. Mai 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spinosad wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und für deren Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Dementsprechend hat Frankreich auch die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“ gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Himbeeren, die über den geltenden RHG liegende Pestizidrückstände aufweisen, in seinem Hoheitsgebiet genehmigt hat. Derzeit ist dieser RHG auf 0,3 festgelegt.","REG_2012_556 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nGemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79\u002F117\u002FEWG und 91\u002F414\u002FEWG des Rates (2) informierte Frankreich die Kommission am 11. Mai 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spinosad wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und für deren Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Dementsprechend hat Frankreich auch die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“ gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396\u002F2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Himbeeren, die über den geltenden RHG liegende Pestizidrückstände aufweisen, in seinem Hoheitsgebiet genehmigt hat. Derzeit ist dieser RHG auf 0,3 festgelegt.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]