[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_64-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_64","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0064",7020056,"Anhang I","anhang-i",null,"Anhänge","Die Anhänge I, II, III, VI, X, XI und XIII der Verordnung (EG) Nr. 582\u002F2011 werden wie folgt geändert:\n1.\nAnhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2.\nAnforderungen für eine Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung im Fall von Fremdzündungsmotoren, die mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden Eine Genehmigung mit Gasgruppeneinschränkung wird erteilt, wenn die in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.2.2 angegebenen Anforderungen erfüllt sind.“; b) Abschnitt 5.3.3 erhält folgende Fassung: „5.3.3.\nDie Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung mit dem Stammmotor einer Motorenfamilie gemäß Anhang XIV und bei der Durchführung der WHSC-Prüfung gemäß Anhang III sowie bei den Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung gemäß Anhang VI Abschnitt 6 nachzuweisen.“ c) Nach Abschnitt 5.3.3. wird folgender Abschnitt 5.3.3.1 eingefügt: „5.3.3.1.\nDie Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung für jedes Mitglied der Motorenfamilie gemäß Anhang XIV nachzuweisen.\nZu diesem Zweck sind zusätzliche Messungen bei unterschiedlichen Teillast- und Drehzahl-Betriebspunkten (z.\nB. in den Betriebsarten des weltweit harmonisierten stationären Fahrzyklus (WHSC) und bei einigen zusätzlichen, auf Zufallsbasis bestimmten Prüfpunkten) durchzuführen.“ d) In Anlage 4 wird folgender Teil 3 im Muster des Beschreibungsbogens hinzugefügt: „TEIL 3 ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN 16.\nZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN 16.1.\nWichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen 16.1.1.\nZeitpunkt, ab dem sie aufgerufen werden kann (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Typgenehmigung) 16.2.\nBedingungen für den Zugang zur Website 16.3.\nFormat der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf Websites zur Verfügung stehen“ e) In Anlage 5 wird im Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Abschnitt 1.4.3 der folgende Abschnitt 1.4.4 hinzugefügt: „1.4.4.\nNachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Tabelle 6a Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Fahrzeugtyp (z.\nB.\nM 3, N3) und Anwendung (z.\nB.\nSolofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) Fahrzeugbeschreibung (z.\nB.\nFahrzeugmodell, Prototyp) Positive\u002Fnegative Ergebnisse ( 7) CO THC NMHC CH 4 NO x Partikelmasse Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO 2-Masse Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5 Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 Minimum Maximum Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%) Dauer des Fensters der CO 2-Masse (s) Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster Fenster der CO 2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs“ f) In Anlage 7 wird im Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Abschnitt 1.4.3 der folgende Abschnitt 1.4.4 hinzugefügt: „1.4.4.\nNachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Tabelle 6a Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Fahrzeugtyp (z.\nB.\nM 3, N3) und Anwendung (z.\nB.\nSolofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) Fahrzeugbeschreibung (z.\nB.\nFahrzeugmodell, Prototyp) Positive\u002Fnegative Ergebnisse ( 7) CO THC NMHC CH 4 NO x Partikelmasse Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO 2-Masse Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5 Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 Minimum Maximum Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%) Dauer des Fensters der CO 2-Masse (s) Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster Fenster der CO 2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs“\na)\tAbschnitt 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2.\nAnforderungen für eine Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung im Fall von Fremdzündungsmotoren, die mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden Eine Genehmigung mit Gasgruppeneinschränkung wird erteilt, wenn die in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.2.2 angegebenen Anforderungen erfüllt sind.“;\nb)\tAbschnitt 5.3.3 erhält folgende Fassung: „5.3.3.\nDie Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung mit dem Stammmotor einer Motorenfamilie gemäß Anhang XIV und bei der Durchführung der WHSC-Prüfung gemäß Anhang III sowie bei den Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung gemäß Anhang VI Abschnitt 6 nachzuweisen.“\n„5.3.3.\nDie Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung mit dem Stammmotor einer Motorenfamilie gemäß Anhang XIV und bei der Durchführung der WHSC-Prüfung gemäß Anhang III sowie bei den Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung gemäß Anhang VI Abschnitt 6 nachzuweisen.“\nc)\tNach Abschnitt 5.3.3. wird folgender Abschnitt 5.3.3.1 eingefügt: „5.3.3.1.\nDie Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung für jedes Mitglied der Motorenfamilie gemäß Anhang XIV nachzuweisen.\nZu diesem Zweck sind zusätzliche Messungen bei unterschiedlichen Teillast- und Drehzahl-Betriebspunkten (z.\nB. in den Betriebsarten des weltweit harmonisierten stationären Fahrzyklus (WHSC) und bei einigen zusätzlichen, auf Zufallsbasis bestimmten Prüfpunkten) durchzuführen.“\n„5.3.3.1.\nDie Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung für jedes Mitglied der Motorenfamilie gemäß Anhang XIV nachzuweisen.\nZu diesem Zweck sind zusätzliche Messungen bei unterschiedlichen Teillast- und Drehzahl-Betriebspunkten (z.\nB. in den Betriebsarten des weltweit harmonisierten stationären Fahrzyklus (WHSC) und bei einigen zusätzlichen, auf Zufallsbasis bestimmten Prüfpunkten) durchzuführen.“\nd)\tIn Anlage 4 wird folgender Teil 3 im Muster des Beschreibungsbogens hinzugefügt: „TEIL 3 ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN 16.\nZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN 16.1.\nWichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen 16.1.1.\nZeitpunkt, ab dem sie aufgerufen werden kann (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Typgenehmigung) 16.2.\nBedingungen für den Zugang zur Website 16.3.\nFormat der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf Websites zur Verfügung stehen“\n16.\nZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN\n16.1.\nWichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen\n16.1.1.\nZeitpunkt, ab dem sie aufgerufen werden kann (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Typgenehmigung)\n16.2.\nBedingungen für den Zugang zur Website\n16.3.\nFormat der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf Websites zur Verfügung stehen“\ne)\tIn Anlage 5 wird im Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Abschnitt 1.4.3 der folgende Abschnitt 1.4.4 hinzugefügt: „1.4.4.\nNachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Tabelle 6a Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Fahrzeugtyp (z.\nB.\nM 3, N3) und Anwendung (z.\nB.\nSolofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) Fahrzeugbeschreibung (z.\nB.\nFahrzeugmodell, Prototyp) Positive\u002Fnegative Ergebnisse ( 7) CO THC NMHC CH 4 NO x Partikelmasse Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO 2-Masse Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5 Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 Minimum Maximum Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%) Dauer des Fensters der CO 2-Masse (s) Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster Fenster der CO 2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs“\nFahrzeugtyp (z.\nB.\nM 3, N3) und Anwendung (z.\nB.\nSolofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus)\nFahrzeugbeschreibung (z.\nB.\nFahrzeugmodell, Prototyp)\nPositive\u002Fnegative Ergebnisse ( 7)\tCO\tTHC\tNMHC\tCH 4\tNO x\tPartikelmasse\nÜbereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters\nÜbereinstimmungsfaktor des Fensters der CO 2-Masse\nAngaben zur Fahrt\tinnerstädtisch\taußerstädtisch\tAutobahn\nAnteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5\nAnteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5\nMinimum\tMaximum\nArbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%)\nDauer des Fensters der CO 2-Masse (s)\nArbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster\nFenster der CO 2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster\nKonsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs“\nf)\tIn Anlage 7 wird im Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Abschnitt 1.4.3 der folgende Abschnitt 1.4.4 hinzugefügt: „1.4.4.\nNachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Tabelle 6a Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Fahrzeugtyp (z.\nB.\nM 3, N3) und Anwendung (z.\nB.\nSolofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) Fahrzeugbeschreibung (z.\nB.\nFahrzeugmodell, Prototyp) Positive\u002Fnegative Ergebnisse ( 7) CO THC NMHC CH 4 NO x Partikelmasse Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO 2-Masse Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5 Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 Minimum Maximum Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%) Dauer des Fensters der CO 2-Masse (s) Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster Fenster der CO 2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs“\nFahrzeugtyp (z.\nB.\nM 3, N3) und Anwendung (z.\nB.\nSolofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus)\nFahrzeugbeschreibung (z.\nB.\nFahrzeugmodell, Prototyp)\nPositive\u002Fnegative Ergebnisse ( 7)\tCO\tTHC\tNMHC\tCH 4\tNO x\tPartikelmasse\nÜbereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters\nÜbereinstimmungsfaktor des Fensters der CO 2-Masse\nAngaben zur Fahrt\tinnerstädtisch\taußerstädtisch\tAutobahn\nAnteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5\nAnteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5\nMinimum\tMaximum\nArbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%)\nDauer des Fensters der CO 2-Masse (s)\nArbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster\nFenster der CO 2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster\nKonsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs“\n2.\nAnhang II wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 10.1.12 werden die folgenden Abschnitte 10.1.12.5.1 bis 10.1.12.5.5 hinzugefügt: „10.1.12.5.1.\nErgebnisse der in Anlage 1 Abschnitt 3.2.1 dieses Anhangs beschriebenen linearen Regression einschließlich der Steigung m der Regressionsgeraden, des Bestimmtheitsmaßes r 2 und des Y-Achsabschnitts b der Regressionsgeraden. 10.1.12.5.2.\nErgebnis der Konsistenzprüfung der ECU-Drehmomentdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.2 dieses Anhangs. 10.1.12.5.3.\nErgebnis der Konsistenzprüfung des bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.3 dieses Anhangs einschließlich des errechneten bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs sowie des Verhältnisses des errechneten bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs aus der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) und des angegebenen bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs für die WHTC-Prüfung. 10.1.12.5.4.\nErgebnis der Konsistenzprüfung des Wegstreckenzählers gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.4 dieses Anhangs. 10.1.12.5.5.\nErgebnis der Konsistenzprüfung des Umgebungsdrucks gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.5 dieses Anhangs.“ b) In Anlage 1 werden nach Abschnitt 4.3.1 die folgenden Abschnitte 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 hinzugefügt: „4.3.1.1.\nWenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 Prozent liegt, so muss die Auswertung der Daten wiederholt werden, indem die Dauer der Fenster verlängert wird.\nDazu ist der in Abschnitt 4.3.1 in der Formel enthaltene Wert 0,2 schrittweise um 0,01 zu verringern, bis der Prozentsatz an gültigen Fenstern größer oder gleich 50 Prozent ist. 4.3.1.2.\nDer verringerte Wert in der oben genannten Formel darf jedoch nicht niedriger als 0,15 sein. 4.3.1.3.\nDie Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern bei einer maximalen Dauer des Fensters nach der Berechnung gemäß den Abschnitten 4.3.1, 4.3.1.1 und 4.3.1.2 unter 50 Prozent liegt.“ c) In Anlage 4 erhält der Abschnitt 2.2 folgende Fassung: „2.2.\nWenn ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der ISC-PEMS-Emissionsprüfung nicht erreicht wurde, hat der Hersteller das Recht, die Last des Fahrzeugs und\u002Foder gegebenenfalls die Prüfstrecke so zu ändern, dass er diesen Nachweis nach Abschluss der ISC-PEMS-Emissionsprüfung erbringen kann.“\na)\tIn Abschnitt 10.1.12 werden die folgenden Abschnitte 10.1.12.5.1 bis 10.1.12.5.5 hinzugefügt: „10.1.12.5.1.\nErgebnisse der in Anlage 1 Abschnitt 3.2.1 dieses Anhangs beschriebenen linearen Regression einschließlich der Steigung m der Regressionsgeraden, des Bestimmtheitsmaßes r 2 und des Y-Achsabschnitts b der Regressionsgeraden. 10.1.12.5.2.\nErgebnis der Konsistenzprüfung der ECU-Drehmomentdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.2 dieses Anhangs. 10.1.12.5.3.\nErgebnis der Konsistenzprüfung des bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.3 dieses Anhangs einschließlich des errechneten bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs sowie des Verhältnisses des errechneten bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs aus der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) und des angegebenen bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs für die WHTC-Prüfung. 10.1.12.5.4.\nErgebnis der Konsistenzprüfung des Wegstreckenzählers gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.4 dieses Anhangs. 10.1.12.5.5.\nErgebnis der Konsistenzprüfung des Umgebungsdrucks gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.5 dieses Anhangs.“\n„10.1.12.5.1.\nErgebnisse der in Anlage 1 Abschnitt 3.2.1 dieses Anhangs beschriebenen linearen Regression einschließlich der Steigung m der Regressionsgeraden, des Bestimmtheitsmaßes r 2 und des Y-Achsabschnitts b der Regressionsgeraden.\n10.1.12.5.2.\nErgebnis der Konsistenzprüfung der ECU-Drehmomentdaten gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.2 dieses Anhangs.\n10.1.12.5.3.\nErgebnis der Konsistenzprüfung des bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.3 dieses Anhangs einschließlich des errechneten bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs sowie des Verhältnisses des errechneten bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs aus der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) und des angegebenen bremsspezifischen Kraftstoffverbrauchs für die WHTC-Prüfung.\n10.1.12.5.4.\nErgebnis der Konsistenzprüfung des Wegstreckenzählers gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.4 dieses Anhangs.\n10.1.12.5.5.\nErgebnis der Konsistenzprüfung des Umgebungsdrucks gemäß Anlage 1 Abschnitt 3.2.5 dieses Anhangs.“\nb)\tIn Anlage 1 werden nach Abschnitt 4.3.1 die folgenden Abschnitte 4.3.1.1, 4.3.1.2 und 4.3.1.3 hinzugefügt: „4.3.1.1.\nWenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 Prozent liegt, so muss die Auswertung der Daten wiederholt werden, indem die Dauer der Fenster verlängert wird.\nDazu ist der in Abschnitt 4.3.1 in der Formel enthaltene Wert 0,2 schrittweise um 0,01 zu verringern, bis der Prozentsatz an gültigen Fenstern größer oder gleich 50 Prozent ist. 4.3.1.2.\nDer verringerte Wert in der oben genannten Formel darf jedoch nicht niedriger als 0,15 sein. 4.3.1.3.\nDie Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern bei einer maximalen Dauer des Fensters nach der Berechnung gemäß den Abschnitten 4.3.1, 4.3.1.1 und 4.3.1.2 unter 50 Prozent liegt.“\n„4.3.1.1.\nWenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern unter 50 Prozent liegt, so muss die Auswertung der Daten wiederholt werden, indem die Dauer der Fenster verlängert wird.\nDazu ist der in Abschnitt 4.3.1 in der Formel enthaltene Wert 0,2 schrittweise um 0,01 zu verringern, bis der Prozentsatz an gültigen Fenstern größer oder gleich 50 Prozent ist.\n4.3.1.2.\nDer verringerte Wert in der oben genannten Formel darf jedoch nicht niedriger als 0,15 sein.\n4.3.1.3.\nDie Prüfung ist ungültig, wenn der Prozentsatz an gültigen Fenstern bei einer maximalen Dauer des Fensters nach der Berechnung gemäß den Abschnitten 4.3.1, 4.3.1.1 und 4.3.1.2 unter 50 Prozent liegt.“\nc)\tIn Anlage 4 erhält der Abschnitt 2.2 folgende Fassung: „2.2.\nWenn ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der ISC-PEMS-Emissionsprüfung nicht erreicht wurde, hat der Hersteller das Recht, die Last des Fahrzeugs und\u002Foder gegebenenfalls die Prüfstrecke so zu ändern, dass er diesen Nachweis nach Abschluss der ISC-PEMS-Emissionsprüfung erbringen kann.“\n„2.2.\nWenn ein Punkt auf der Bezugskurve des maximalen Drehmoments als Funktion der Motordrehzahl während der ISC-PEMS-Emissionsprüfung nicht erreicht wurde, hat der Hersteller das Recht, die Last des Fahrzeugs und\u002Foder gegebenenfalls die Prüfstrecke so zu ändern, dass er diesen Nachweis nach Abschluss der ISC-PEMS-Emissionsprüfung erbringen kann.“\n3.\nIn Anhang III wird nach Abschnitt 2.1 folgender Abschnitt 2.1.1 eingefügt: „2.1.1.\nDie Anforderungen für die Messung der Partikelanzahl entsprechen denen in Anhang 4C der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49.“\n„2.1.1.\nDie Anforderungen für die Messung der Partikelanzahl entsprechen denen in Anhang 4C der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49.“\n4.\nAnhang VI wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert: i) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „6.\nOFF-CYCLE-LABORPRÜFUNGEN UND FAHRZEUGMOTORPRÜFUNGEN BEI DER TYPGENEHMIGUNG“ ii) Abschnitt 6.1.3 erhält folgende Fassung: „6.1.3.\nAbschnitt 7.3 in Anhang 10 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: Betriebsprüfungen Eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ist bei der Typgenehmigung durchzuführen, indem der Stammmotor in einem Fahrzeug gemäß dem in Anlage 1 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren geprüft wird.\nZusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 festgelegt.“ iii) Nach Abschnitt 6.1.3 werden die folgenden Abschnitte 6.1.3.1 und 6.1.3.2 eingefügt: „6.1.3.1.\nDer Hersteller kann das für die Prüfung vorgesehene Fahrzeug auswählen, jedoch unterliegt die Fahrzeugauswahl der Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde.\nDie Merkmale des für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendeten Fahrzeugs müssen für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist.\nBei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp handeln. 6.1.3.2.\nAuf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann in einem Fahrzeug ein zusätzlicher Motor innerhalb der Motorenfamilie oder ein gleichartiger Motor, der einer anderen Fahrzeugklasse entspricht, geprüft werden.“ b) Die folgende Anlage 1 wird angefügt: „Anlage 1 Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung 1.\nEINLEITUNG In dieser Anlage wird das für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung anzuwendende Verfahren beschrieben. 2.\nPRÜFFAHRZEUG 2.1.\nDas für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendete Fahrzeug muss für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist.\nBei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp oder um ein angepasstes Serienfahrzeug handeln. 2.2.\nDie Verfügbarkeit und die Übereinstimmung der ECU-Streaming-Daten ist nachzuweisen (z.\nB. gemäß den Vorschriften von Anhang II Abschnitt 5 dieser Verordnung). 3.\nPRÜFBEDINGUNGEN 3.1.\nFahrzeugnutzlast Im Einklang mit Anhang II beträgt die Fahrzeugnutzlast 50-60 Prozent der maximalen Fahrzeugnutzlast. 3.2.\nUmgebungsbedingungen Die Prüfung muss unter den in Anhang II Abschnitt 4.2 beschriebenen Umgebungsbedingungen durchgeführt werden. 3.3.\nDie Kühlmitteltemperatur richtet sich nach Anhang II Abschnitt 4.3. 3.4.\nKraftstoff, Schmiermittel und Reagens Kraftstoff, Schmieröl und Reagens für das Abgasnachbehandlungssystem richten sich nach den Vorschriften von Anhang II Abschnitte 4.4 bis 4.4.3. 3.5.\nAnforderungen an die Fahrt und Betriebsanforderungen Die Anforderungen an die Fahrt und die Betriebsanforderungen entsprechen den in Anhang II Abschnitt 4.5 bis 4.6.8 genannten. 4.\nBEWERTUNG DER EMISSIONEN 4.1.\nDie Prüfungen und die Prüfergebnisse sind nach den Bestimmungen von Anhang II Abschnitt 6 durchzuführen bzw. zu berechnen. 5.\nBERICHT 5.1.\nIn einem technischen Bericht mit einer Beschreibung der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) müssen die Tätigkeiten und Ergebnisse aufgeführt und mindestens die folgenden Angaben enthalten sein: a) allgemeine Angaben gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.1 bis 10.1.1.14; b) eine Erläuterung dahingehend, inwiefern das (die) für die Prüfung verwendete(n) Fahrzeug(e) ( für die Fahrzeugklasse repräsentativ ist (sind), die für das Motorsystem bestimmt ist;1) c) Angaben zur Prüfausrüstung und zu den Prüfdaten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.3 bis 10.1.4.8; d) Angaben zum geprüften Motor gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.5 bis 10.1.5.20; e) Angaben zum Fahrzeug, das für die Prüfung verwendet wird, gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.6 bis 10.1.6.18; f) Angaben zu den Merkmalen der Prüfstrecke gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.7 bis 10.1.7.7; g) Angaben zu momentan gemessenen und momentan errechneten Daten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.8 bis 10.1.9.24; h) Angaben zu durchschnittlichen und integrierten Daten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.10 bis 10.1.10.12; i) Positive\u002Fnegative Ergebnisse gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.11 bis 10.1.11.13; j) Angaben zu Verifikationen der Prüfung gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.12 bis 10.1.12.5.\na)\tAbschnitt 6 wird wie folgt geändert: i) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „6.\nOFF-CYCLE-LABORPRÜFUNGEN UND FAHRZEUGMOTORPRÜFUNGEN BEI DER TYPGENEHMIGUNG“ ii) Abschnitt 6.1.3 erhält folgende Fassung: „6.1.3.\nAbschnitt 7.3 in Anhang 10 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: Betriebsprüfungen Eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ist bei der Typgenehmigung durchzuführen, indem der Stammmotor in einem Fahrzeug gemäß dem in Anlage 1 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren geprüft wird.\nZusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 festgelegt.“ iii) Nach Abschnitt 6.1.3 werden die folgenden Abschnitte 6.1.3.1 und 6.1.3.2 eingefügt: „6.1.3.1.\nDer Hersteller kann das für die Prüfung vorgesehene Fahrzeug auswählen, jedoch unterliegt die Fahrzeugauswahl der Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde.\nDie Merkmale des für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendeten Fahrzeugs müssen für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist.\nBei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp handeln. 6.1.3.2.\nAuf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann in einem Fahrzeug ein zusätzlicher Motor innerhalb der Motorenfamilie oder ein gleichartiger Motor, der einer anderen Fahrzeugklasse entspricht, geprüft werden.“\ni)\tDie Überschrift erhält folgende Fassung: „6.\nOFF-CYCLE-LABORPRÜFUNGEN UND FAHRZEUGMOTORPRÜFUNGEN BEI DER TYPGENEHMIGUNG“\nii)\tAbschnitt 6.1.3 erhält folgende Fassung: „6.1.3.\nAbschnitt 7.3 in Anhang 10 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: Betriebsprüfungen Eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ist bei der Typgenehmigung durchzuführen, indem der Stammmotor in einem Fahrzeug gemäß dem in Anlage 1 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren geprüft wird.\nZusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 festgelegt.“\n„6.1.3.\nAbschnitt 7.3 in Anhang 10 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 ist folgendermaßen zu verstehen: Betriebsprüfungen Eine Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ist bei der Typgenehmigung durchzuführen, indem der Stammmotor in einem Fahrzeug gemäß dem in Anlage 1 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren geprüft wird.\nZusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Prüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 festgelegt.“\niii)\tNach Abschnitt 6.1.3 werden die folgenden Abschnitte 6.1.3.1 und 6.1.3.2 eingefügt: „6.1.3.1.\nDer Hersteller kann das für die Prüfung vorgesehene Fahrzeug auswählen, jedoch unterliegt die Fahrzeugauswahl der Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde.\nDie Merkmale des für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendeten Fahrzeugs müssen für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist.\nBei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp handeln. 6.1.3.2.\nAuf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann in einem Fahrzeug ein zusätzlicher Motor innerhalb der Motorenfamilie oder ein gleichartiger Motor, der einer anderen Fahrzeugklasse entspricht, geprüft werden.“\n„6.1.3.1.\nDer Hersteller kann das für die Prüfung vorgesehene Fahrzeug auswählen, jedoch unterliegt die Fahrzeugauswahl der Zustimmung durch die Genehmigungsbehörde.\nDie Merkmale des für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendeten Fahrzeugs müssen für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist.\nBei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp handeln.\n6.1.3.2.\nAuf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann in einem Fahrzeug ein zusätzlicher Motor innerhalb der Motorenfamilie oder ein gleichartiger Motor, der einer anderen Fahrzeugklasse entspricht, geprüft werden.“\nb)\tDie folgende Anlage 1 wird angefügt: „Anlage 1 Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung 1.\nEINLEITUNG In dieser Anlage wird das für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) bei der Typgenehmigung anzuwendende Verfahren beschrieben. 2.\nPRÜFFAHRZEUG 2.1.\nDas für die Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) verwendete Fahrzeug muss für die Fahrzeugklasse repräsentativ sein, die für das Motorsystem bestimmt ist.\nBei dem Fahrzeug kann es sich um einen Prototyp oder um ein angepasstes Serienfahrzeug handeln. 2.2.\nDie Verfügbarkeit und die Übereinstimmung der ECU-Streaming-Daten ist nachzuweisen (z.\nB. gemäß den Vorschriften von Anhang II Abschnitt 5 dieser Verordnung). 3.\nPRÜFBEDINGUNGEN 3.1.\nFahrzeugnutzlast Im Einklang mit Anhang II beträgt die Fahrzeugnutzlast 50-60 Prozent der maximalen Fahrzeugnutzlast. 3.2.\nUmgebungsbedingungen Die Prüfung muss unter den in Anhang II Abschnitt 4.2 beschriebenen Umgebungsbedingungen durchgeführt werden. 3.3.\nDie Kühlmitteltemperatur richtet sich nach Anhang II Abschnitt 4.3. 3.4.\nKraftstoff, Schmiermittel und Reagens Kraftstoff, Schmieröl und Reagens für das Abgasnachbehandlungssystem richten sich nach den Vorschriften von Anhang II Abschnitte 4.4 bis 4.4.3. 3.5.\nAnforderungen an die Fahrt und Betriebsanforderungen Die Anforderungen an die Fahrt und die Betriebsanforderungen entsprechen den in Anhang II Abschnitt 4.5 bis 4.6.8 genannten. 4.\nBEWERTUNG DER EMISSIONEN 4.1.\nDie Prüfungen und die Prüfergebnisse sind nach den Bestimmungen von Anhang II Abschnitt 6 durchzuführen bzw. zu berechnen. 5.\nBERICHT 5.1.\nIn einem technischen Bericht mit einer Beschreibung der Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) müssen die Tätigkeiten und Ergebnisse aufgeführt und mindestens die folgenden Angaben enthalten sein: a) allgemeine Angaben gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.1 bis 10.1.1.14; b) eine Erläuterung dahingehend, inwiefern das (die) für die Prüfung verwendete(n) Fahrzeug(e) ( für die Fahrzeugklasse repräsentativ ist (sind), die für das Motorsystem bestimmt ist;1) c) Angaben zur Prüfausrüstung und zu den Prüfdaten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.3 bis 10.1.4.8; d) Angaben zum geprüften Motor gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.5 bis 10.1.5.20; e) Angaben zum Fahrzeug, das für die Prüfung verwendet wird, gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.6 bis 10.1.6.18; f) Angaben zu den Merkmalen der Prüfstrecke gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.7 bis 10.1.7.7; g) Angaben zu momentan gemessenen und momentan errechneten Daten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.8 bis 10.1.9.24; h) Angaben zu durchschnittlichen und integrierten Daten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.10 bis 10.1.10.12; i) Positive\u002Fnegative Ergebnisse gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.11 bis 10.1.11.13; j) Angaben zu Verifikationen der Prüfung gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.12 bis 10.1.12.5.\na)\tallgemeine Angaben gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.1 bis 10.1.1.14;\nb)\teine Erläuterung dahingehend, inwiefern das (die) für die Prüfung verwendete(n) Fahrzeug(e) ( für die Fahrzeugklasse repräsentativ ist (sind), die für das Motorsystem bestimmt ist;1)\nc)\tAngaben zur Prüfausrüstung und zu den Prüfdaten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.3 bis 10.1.4.8;\nd)\tAngaben zum geprüften Motor gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.5 bis 10.1.5.20;\ne)\tAngaben zum Fahrzeug, das für die Prüfung verwendet wird, gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.6 bis 10.1.6.18;\nf)\tAngaben zu den Merkmalen der Prüfstrecke gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.7 bis 10.1.7.7;\ng)\tAngaben zu momentan gemessenen und momentan errechneten Daten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.8 bis 10.1.9.24;\nh)\tAngaben zu durchschnittlichen und integrierten Daten gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.10 bis 10.1.10.12;\ni)\tPositive\u002Fnegative Ergebnisse gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.11 bis 10.1.11.13;\nj)\tAngaben zu Verifikationen der Prüfung gemäß Anhang II Abschnitte 10.1.12 bis 10.1.12.5.\n5.\nAnhang X wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 2.4.1 dritter Absatz erhält folgende Fassung: „Hersteller können entweder sämtliche Bestimmungen dieses Anhangs und des Anhangs XIII dieser Verordnung oder sämtliche Bestimmungen der Anhänge XI und XVI der Verordnung (EG) Nr. 692\u002F2008 anwenden.“ b) Abschnitt 2.4.2 wird wie folgt geändert: i) der Titel wird gestrichen; ii) folgender Absatz wird angefügt: „Hersteller dürfen die unter dieser Ziffer genannten alternativen Bestimmungen nicht für mehr als 500 Motoren pro Jahr anwenden.“ c) Abschnitt 2.4.3 wird gestrichen. d) Anlage 2 wird wie folgt geändert: i) Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung: „2.2.1.\nBei der Genehmigungsentscheidung über die Wahl des Herstellers bezüglich der Leistungsüberwachung muss die Genehmigungsbehörde die vom Hersteller vorgelegten technischen Unterlagen berücksichtigen.“ ii) Die Abschnitte 2.2.2.1 und 2.2.2.2 erhalten folgende Fassung: „2.2.2.1.\nDie Qualifikationsprüfung wird so durchgeführt, wie sie in Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 beschrieben ist. 2.2.2.2.\nDie Leistungsabnahme des zu prüfenden Bauteils wird gemessen und dient anschließend als Leistungsschwelle für den Stammmotor der OBD-Motorenfamilie.“ iii) Abschnitt 2.2.3 erhält folgende Fassung: „2.2.3.\nDie für den Stammmotor genehmigten Leistungsüberwachungskriterien gelten als auf alle anderen Motoren der OBD-Motorenfamilie ohne weitere Nachweise anwendbar.“ iv) Nach Abschnitt 2.2.3 werden die folgenden Abschnitte 2.2.4 und 2.2.4.1 eingefügt: „2.2.4.\nIm Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde ist eine Anpassung der Leistungsschwelle an andere Motoren der OBD-Motorenfamilie möglich, um unterschiedliche Konstruktionsmerkmale (z.\nB. die Größe des AGR-Kühlers) zu berücksichtigen.\nGrundlage eines solchen Einvernehmens müssen technische Elemente sein, aus denen die Relevanz hervorgeht. 2.2.4.1.\nAuf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann auf einen zweiten Motor der OBD-Motorenfamilie das unter Abschnitt 2.2.2 beschriebene Genehmigungsverfahren angewandt werden.“ v) Abschnitt 2.3.1 erhält folgende Fassung: „2.3.1.\nFür den Nachweis der OBD-Leistung der ausgewählten Überwachungsfunktion einer OBD-Motorenfamilie gilt ein verschlechtertes Bauteil für den Stammmotor einer OBD-Motorenfamilie gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 als qualifiziert.“ vi) Nach Abschnitt 2.3.1 wird folgender Abschnitt 2.3.2 eingefügt: „2.3.2.\nWird gemäß Abschnitt 2.2.4.1 ein zweiter Motor geprüft, so gilt das verschlechterte Bauteil für diesen zweiten Motor gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 als qualifiziert.“\na)\tAbschnitt 2.4.1 dritter Absatz erhält folgende Fassung: „Hersteller können entweder sämtliche Bestimmungen dieses Anhangs und des Anhangs XIII dieser Verordnung oder sämtliche Bestimmungen der Anhänge XI und XVI der Verordnung (EG) Nr. 692\u002F2008 anwenden.“\nb)\tAbschnitt 2.4.2 wird wie folgt geändert: i) der Titel wird gestrichen; ii) folgender Absatz wird angefügt: „Hersteller dürfen die unter dieser Ziffer genannten alternativen Bestimmungen nicht für mehr als 500 Motoren pro Jahr anwenden.“\ni)\tder Titel wird gestrichen;\nii)\tfolgender Absatz wird angefügt: „Hersteller dürfen die unter dieser Ziffer genannten alternativen Bestimmungen nicht für mehr als 500 Motoren pro Jahr anwenden.“\nc)\tAbschnitt 2.4.3 wird gestrichen.\nd)\tAnlage 2 wird wie folgt geändert: i) Abschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung: „2.2.1.\nBei der Genehmigungsentscheidung über die Wahl des Herstellers bezüglich der Leistungsüberwachung muss die Genehmigungsbehörde die vom Hersteller vorgelegten technischen Unterlagen berücksichtigen.“ ii) Die Abschnitte 2.2.2.1 und 2.2.2.2 erhalten folgende Fassung: „2.2.2.1.\nDie Qualifikationsprüfung wird so durchgeführt, wie sie in Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 beschrieben ist. 2.2.2.2.\nDie Leistungsabnahme des zu prüfenden Bauteils wird gemessen und dient anschließend als Leistungsschwelle für den Stammmotor der OBD-Motorenfamilie.“ iii) Abschnitt 2.2.3 erhält folgende Fassung: „2.2.3.\nDie für den Stammmotor genehmigten Leistungsüberwachungskriterien gelten als auf alle anderen Motoren der OBD-Motorenfamilie ohne weitere Nachweise anwendbar.“ iv) Nach Abschnitt 2.2.3 werden die folgenden Abschnitte 2.2.4 und 2.2.4.1 eingefügt: „2.2.4.\nIm Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde ist eine Anpassung der Leistungsschwelle an andere Motoren der OBD-Motorenfamilie möglich, um unterschiedliche Konstruktionsmerkmale (z.\nB. die Größe des AGR-Kühlers) zu berücksichtigen.\nGrundlage eines solchen Einvernehmens müssen technische Elemente sein, aus denen die Relevanz hervorgeht. 2.2.4.1.\nAuf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann auf einen zweiten Motor der OBD-Motorenfamilie das unter Abschnitt 2.2.2 beschriebene Genehmigungsverfahren angewandt werden.“ v) Abschnitt 2.3.1 erhält folgende Fassung: „2.3.1.\nFür den Nachweis der OBD-Leistung der ausgewählten Überwachungsfunktion einer OBD-Motorenfamilie gilt ein verschlechtertes Bauteil für den Stammmotor einer OBD-Motorenfamilie gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 als qualifiziert.“ vi) Nach Abschnitt 2.3.1 wird folgender Abschnitt 2.3.2 eingefügt: „2.3.2.\nWird gemäß Abschnitt 2.2.4.1 ein zweiter Motor geprüft, so gilt das verschlechterte Bauteil für diesen zweiten Motor gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 als qualifiziert.“\ni)\tAbschnitt 2.2.1 erhält folgende Fassung: „2.2.1.\nBei der Genehmigungsentscheidung über die Wahl des Herstellers bezüglich der Leistungsüberwachung muss die Genehmigungsbehörde die vom Hersteller vorgelegten technischen Unterlagen berücksichtigen.“\n„2.2.1.\nBei der Genehmigungsentscheidung über die Wahl des Herstellers bezüglich der Leistungsüberwachung muss die Genehmigungsbehörde die vom Hersteller vorgelegten technischen Unterlagen berücksichtigen.“\nii)\tDie Abschnitte 2.2.2.1 und 2.2.2.2 erhalten folgende Fassung: „2.2.2.1.\nDie Qualifikationsprüfung wird so durchgeführt, wie sie in Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 beschrieben ist. 2.2.2.2.\nDie Leistungsabnahme des zu prüfenden Bauteils wird gemessen und dient anschließend als Leistungsschwelle für den Stammmotor der OBD-Motorenfamilie.“\n„2.2.2.1.\nDie Qualifikationsprüfung wird so durchgeführt, wie sie in Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 beschrieben ist.\n2.2.2.2.\nDie Leistungsabnahme des zu prüfenden Bauteils wird gemessen und dient anschließend als Leistungsschwelle für den Stammmotor der OBD-Motorenfamilie.“\niii)\tAbschnitt 2.2.3 erhält folgende Fassung: „2.2.3.\nDie für den Stammmotor genehmigten Leistungsüberwachungskriterien gelten als auf alle anderen Motoren der OBD-Motorenfamilie ohne weitere Nachweise anwendbar.“\n„2.2.3.\nDie für den Stammmotor genehmigten Leistungsüberwachungskriterien gelten als auf alle anderen Motoren der OBD-Motorenfamilie ohne weitere Nachweise anwendbar.“\niv)\tNach Abschnitt 2.2.3 werden die folgenden Abschnitte 2.2.4 und 2.2.4.1 eingefügt: „2.2.4.\nIm Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde ist eine Anpassung der Leistungsschwelle an andere Motoren der OBD-Motorenfamilie möglich, um unterschiedliche Konstruktionsmerkmale (z.\nB. die Größe des AGR-Kühlers) zu berücksichtigen.\nGrundlage eines solchen Einvernehmens müssen technische Elemente sein, aus denen die Relevanz hervorgeht. 2.2.4.1.\nAuf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann auf einen zweiten Motor der OBD-Motorenfamilie das unter Abschnitt 2.2.2 beschriebene Genehmigungsverfahren angewandt werden.“\n„2.2.4.\nIm Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der Genehmigungsbehörde ist eine Anpassung der Leistungsschwelle an andere Motoren der OBD-Motorenfamilie möglich, um unterschiedliche Konstruktionsmerkmale (z.\nB. die Größe des AGR-Kühlers) zu berücksichtigen.\nGrundlage eines solchen Einvernehmens müssen technische Elemente sein, aus denen die Relevanz hervorgeht.\n2.2.4.1.\nAuf Verlangen der Genehmigungsbehörde kann auf einen zweiten Motor der OBD-Motorenfamilie das unter Abschnitt 2.2.2 beschriebene Genehmigungsverfahren angewandt werden.“\nv)\tAbschnitt 2.3.1 erhält folgende Fassung: „2.3.1.\nFür den Nachweis der OBD-Leistung der ausgewählten Überwachungsfunktion einer OBD-Motorenfamilie gilt ein verschlechtertes Bauteil für den Stammmotor einer OBD-Motorenfamilie gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 als qualifiziert.“\n„2.3.1.\nFür den Nachweis der OBD-Leistung der ausgewählten Überwachungsfunktion einer OBD-Motorenfamilie gilt ein verschlechtertes Bauteil für den Stammmotor einer OBD-Motorenfamilie gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 als qualifiziert.“\nvi)\tNach Abschnitt 2.3.1 wird folgender Abschnitt 2.3.2 eingefügt: „2.3.2.\nWird gemäß Abschnitt 2.2.4.1 ein zweiter Motor geprüft, so gilt das verschlechterte Bauteil für diesen zweiten Motor gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 als qualifiziert.“\n„2.3.2.\nWird gemäß Abschnitt 2.2.4.1 ein zweiter Motor geprüft, so gilt das verschlechterte Bauteil für diesen zweiten Motor gemäß Anhang 9B Abschnitt 6.3.2 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 als qualifiziert.“\n6.\nAnhang XI wird wie folgt geändert: In Anlage 1 wird folgender neuer Teil im Muster des Beschreibungsbogens hinzugefügt: „ ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN 2.\nZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN 2.1.\nWichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen 2.1.1.\nZeitpunkt, ab dem sie aufgerufen werden kann (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Typgenehmigung) 2.2.\nBedingungen für den Zugang zur Website 2.3.\nFormat der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf der Website zur Verfügung stehen“\n2.\nZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN\n2.1.\nWichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen\n2.1.1.\nZeitpunkt, ab dem sie aufgerufen werden kann (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Typgenehmigung)\n2.2.\nBedingungen für den Zugang zur Website\n2.3.\nFormat der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf der Website zur Verfügung stehen“\n7.\nAnhang XIII wird wie folgt geändert: a) In Abschnitt 2.1 wird der dritte Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Hersteller können entweder sämtliche Bestimmungen dieses Anhangs und des Anhangs X dieser Verordnung oder sämtliche Bestimmungen der Anhänge XI und XVI der Verordnung (EG) Nr. 692\u002F2008 anwenden.“ b) Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung: „4.2.\nDas OBD-Anzeigesystem des Fahrzeugs, das in Anhang 9B der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 beschrieben wird und auf das in Anhang X dieser Verordnung verwiesen wird, ist nicht für das Anzeigen der optischen Signale, die in Abschnitt 4.1 beschrieben sind, zu verwenden.\nDer Warnhinweis muss sich von jenem unterscheiden, der für die On-Board-Diagnose (d. h.\nMI — Fehlfunktionsanzeige) oder als Hinweis auf andere notwendige Wartungsarbeiten am Motor verwendet wird.\nDas Warnsystem oder die optischen Signale dürfen sich erst dann mittels eines Lesegerätes abschalten lassen, wenn die Ursache für die Aktivierung des Warnsignals behoben wurde.\nDie Bedingungen der Aktivierung und Deaktivierung des Warnsystems und der optischen Signale sind in Anlage 2 dieses Anhangs beschrieben.“ c) In Abschnitt 5.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Die schwache Aufforderung muss das verfügbare Höchstdrehmoment des Motordrehzahlbereichs um 25 Prozent zwischen der Drehzahl bei maximalem Drehmoment und dem Anhaltepunkt des Motorreglers wie in Anlage 3 beschrieben reduzieren.\nDas maximal verfügbare reduzierte Drehmoment des Motors unterhalb der Drehzahl bei maximalem Drehmoment des Motors darf das reduzierte Drehmoment bei dieser Drehzahl nicht übersteigen.“ d) Abschnitt 5.5 erhält folgende Fassung: „5.5.\nDas Fahreraufforderungssystem muss sich gemäß den Abschnitten 6.3., 7.3., 8.5 und 9.4 aktivieren.“ e) Die Abschnitte 6.3.1 und 6.3.2 erhalten folgende Fassung: „6.3.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn der Füllstand im Reagensbehälter unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt oder unter einen vom Hersteller festgelegten höheren Prozentsatz. 6.3.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn der Reagensbehälter leer ist (d. h. wenn das Dosiersystem nicht mehr in der Lage ist, Reagensmittel aus dem Behälter zu beziehen) oder, nach Ermessen des Herstellers, wenn der Füllstand unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt.“ f) Die Abschnitte 7.3.1 und 7.3.2 erhalten folgende Fassung: „7.3.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn die Reagensmittelqualität nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde. 7.3.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn die Reagensmittelqualität nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.“ g) Die Abschnitte 8.5.1 und 8.5.2 erhalten folgende Fassung: „8.5.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein Fehler im Reagensverbrauch oder eine Unterbrechung der Reagensdosierung nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in den Abschnitten 8.4.1 und 8.4.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde. 8.5.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein Fehler im Reagensverbrauch oder eine Unterbrechung der Reagenszufuhr nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in den Abschnitten 8.4.1 und 8.4.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.“ h) Abschnitt 9.2.2.1 erhält folgende Fassung: „9.2.2.1.\nEinem AGR-Ventil, dessen Funktion gestört ist, ist ein bestimmter Zähler zuzuordnen.\nDer Zähler für das AGR-Ventil muss die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der dem gestörten AGR-Ventil entsprechende Diagnose-Fehlercode aktiviert ist.“ i) Die Abschnitte 9.4.1 und 9.4.2 erhalten folgende Fassung: „9.4.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von 36 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Fahrerwarnsystems behoben wurde. 9.4.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von 100 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Fahrerwarnsystems behoben wurde.“ j) Anlage 1 wird wie folgt geändert: i) Abschnitt 3.2.3 erhält folgende Fassung: „3.2.3.\nFür den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall von Fehlern, die auf Manipulation gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 9 dieses Anhangs zurückzuführen sein könnten, ist die Auswahl gemäß den folgenden Anforderungen zu treffen:“ ii) In Abschnitt 3.3.6.2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Das Warnsystem wurde aktiviert mit einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich 10 Prozent des Fassungsvermögens des Reagensbehälters; b) das ‚Dauer-‘ Warnsystem hat sich aktiviert bei einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich dem Wert, der vom Hersteller gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 6 dieses Anhangs festgelegt wurde.“ iii) Abschnitt 3.4. erhält folgende Fassung: „3.4.\nDer Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt für Änderungen des Reagensfüllstands als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat.“ iv) Nach Abschnitt 3.4 wird der folgende Abschnitt 3.5 eingefügt: „3.5.\nDer Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt für von Diagnose-Fehlercodes ausgelöste Meldungen als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat und der Diagnose-Fehlercode für den gewählten Fehler den in Anlage 2 Tabelle 1 dieses Anhangs gezeigten Status hat.“ v) Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung: „4.2.\nDie Prüffolge soll die Aktivierung des Aufforderungssystems im Fall eines Reagensmangels und im Fall eines der Fehler, die in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschrieben sind, nachweisen.“ vi) In Abschnitt 4.3 erhält der Buchstabe a folgende Fassung: „a) muss die Genehmigungsbehörde neben dem Reagensmangel einen der in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehler auswählen, die zuvor bei dem Nachweis für das Warnsystem verwendet wurde;“ vii) In Abschnitt 4.4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Ferner muss der Hersteller den Betrieb des Aufforderungssystems unter den in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehlerbedingungen nachweisen, welche nicht für die Verwendung in Nachweisprüfungen ausgewählt wurden, die in den Abschnitten 4.1., 4.2 und 4.3 beschrieben werden.“ viii) Abschnitt 4.5.2 erhält folgende Fassung: „4.5.2.\nWenn das System auf seine Reaktion im Fall eines Reagensmangels im Behälter geprüft wird, so ist das Motorsystem zu betreiben, bis die Verfügbarkeit des Reagens einen Wert von 2,5 Prozent des nominalen Fassungsvermögens des Behälters oder den vom Hersteller gemäß Abschnitt 6.3.1 dieses Anhangs angegebenen Wert erreicht hat, bei dem sich die schwache Aufforderung aktivieren soll.“ ix) Abschnitt 4.6.4 erhält folgende Fassung: „4.6.4.\nDer Nachweis der starken Aufforderung gilt als erbracht, wenn am Ende jeder gemäß den Abschnitten 4.6.2 und 4.6.3 durchgeführten Nachweisprüfung der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat, dass der erforderliche Mechanismus zur Reduzierung der Fahrzeuggeschwindigkeit aktiviert wurde.“ x) Abschnitt 5.2 erhält folgende Fassung: „5.2.\nBeantragt der Hersteller die Genehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, so muss er gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die Einbau-Dokumentation mit den Bestimmungen in Abschnitt 2.2.4 dieses Anhangs übereinstimmt, welche die Maßnahmen betreffen, die sicherstellen, dass das Fahrzeug bei Betrieb auf der Straße oder gegebenenfalls andernorts den Anforderungen dieses Anhangs hinsichtlich der starken Aufforderung entspricht.“ xi) Abschnitt 5.4.2 erhält folgende Fassung: „5.4.2.\nGemäß der Vereinbarung des Herstellers und der Genehmigungsbehörde ist einer der in den Abschnitten 6 bis 9 dieses Anhangs definierten Fehler vom Hersteller auszuwählen und am Motorsystem zu bedingen oder zu simulieren.“ k) In Anlage 2 erhält der einleitende Satz von Abschnitt 4.1.1 folgende Fassung: „Zwecks Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs muss das System mindestens fünf Zähler beinhalten, um die Zahl der Stunden zu erfassen, die der Motor gelaufen ist, während das System eine der folgenden Fehlfunktionen erkannt hat:“ l) In Anlage 5 Abschnitt 3.1 erhält der Buchstabe e folgende Fassung: „e) die Zahl der Warmlaufzyklen und der Motorbetriebsstunden seit der aufgrund von Wartungsmaßnahmen oder Reparaturen erfolgten Löschung gespeicherter ‚Informationen über die Minderung von NO x-Emissionen‘ “.\na)\tIn Abschnitt 2.1 wird der dritte Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Hersteller können entweder sämtliche Bestimmungen dieses Anhangs und des Anhangs X dieser Verordnung oder sämtliche Bestimmungen der Anhänge XI und XVI der Verordnung (EG) Nr. 692\u002F2008 anwenden.“\nb)\tAbschnitt 4.2 erhält folgende Fassung: „4.2.\nDas OBD-Anzeigesystem des Fahrzeugs, das in Anhang 9B der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 beschrieben wird und auf das in Anhang X dieser Verordnung verwiesen wird, ist nicht für das Anzeigen der optischen Signale, die in Abschnitt 4.1 beschrieben sind, zu verwenden.\nDer Warnhinweis muss sich von jenem unterscheiden, der für die On-Board-Diagnose (d. h.\nMI — Fehlfunktionsanzeige) oder als Hinweis auf andere notwendige Wartungsarbeiten am Motor verwendet wird.\nDas Warnsystem oder die optischen Signale dürfen sich erst dann mittels eines Lesegerätes abschalten lassen, wenn die Ursache für die Aktivierung des Warnsignals behoben wurde.\nDie Bedingungen der Aktivierung und Deaktivierung des Warnsystems und der optischen Signale sind in Anlage 2 dieses Anhangs beschrieben.“\n„4.2.\nDas OBD-Anzeigesystem des Fahrzeugs, das in Anhang 9B der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 beschrieben wird und auf das in Anhang X dieser Verordnung verwiesen wird, ist nicht für das Anzeigen der optischen Signale, die in Abschnitt 4.1 beschrieben sind, zu verwenden.\nDer Warnhinweis muss sich von jenem unterscheiden, der für die On-Board-Diagnose (d. h.\nMI — Fehlfunktionsanzeige) oder als Hinweis auf andere notwendige Wartungsarbeiten am Motor verwendet wird.\nDas Warnsystem oder die optischen Signale dürfen sich erst dann mittels eines Lesegerätes abschalten lassen, wenn die Ursache für die Aktivierung des Warnsignals behoben wurde.\nDie Bedingungen der Aktivierung und Deaktivierung des Warnsystems und der optischen Signale sind in Anlage 2 dieses Anhangs beschrieben.“\nc)\tIn Abschnitt 5.3 erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Die schwache Aufforderung muss das verfügbare Höchstdrehmoment des Motordrehzahlbereichs um 25 Prozent zwischen der Drehzahl bei maximalem Drehmoment und dem Anhaltepunkt des Motorreglers wie in Anlage 3 beschrieben reduzieren.\nDas maximal verfügbare reduzierte Drehmoment des Motors unterhalb der Drehzahl bei maximalem Drehmoment des Motors darf das reduzierte Drehmoment bei dieser Drehzahl nicht übersteigen.“\nd)\tAbschnitt 5.5 erhält folgende Fassung: „5.5.\nDas Fahreraufforderungssystem muss sich gemäß den Abschnitten 6.3., 7.3., 8.5 und 9.4 aktivieren.“\n„5.5.\nDas Fahreraufforderungssystem muss sich gemäß den Abschnitten 6.3., 7.3., 8.5 und 9.4 aktivieren.“\ne)\tDie Abschnitte 6.3.1 und 6.3.2 erhalten folgende Fassung: „6.3.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn der Füllstand im Reagensbehälter unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt oder unter einen vom Hersteller festgelegten höheren Prozentsatz. 6.3.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn der Reagensbehälter leer ist (d. h. wenn das Dosiersystem nicht mehr in der Lage ist, Reagensmittel aus dem Behälter zu beziehen) oder, nach Ermessen des Herstellers, wenn der Füllstand unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt.“\n„6.3.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn der Füllstand im Reagensbehälter unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt oder unter einen vom Hersteller festgelegten höheren Prozentsatz.\n6.3.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn der Reagensbehälter leer ist (d. h. wenn das Dosiersystem nicht mehr in der Lage ist, Reagensmittel aus dem Behälter zu beziehen) oder, nach Ermessen des Herstellers, wenn der Füllstand unter 2,5 % seines nominalen Fassungsvermögens sinkt.“\nf)\tDie Abschnitte 7.3.1 und 7.3.2 erhalten folgende Fassung: „7.3.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn die Reagensmittelqualität nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde. 7.3.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn die Reagensmittelqualität nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.“\n„7.3.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn die Reagensmittelqualität nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.\n7.3.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn die Reagensmittelqualität nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 7.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.“\ng)\tDie Abschnitte 8.5.1 und 8.5.2 erhalten folgende Fassung: „8.5.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein Fehler im Reagensverbrauch oder eine Unterbrechung der Reagensdosierung nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in den Abschnitten 8.4.1 und 8.4.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde. 8.5.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein Fehler im Reagensverbrauch oder eine Unterbrechung der Reagenszufuhr nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in den Abschnitten 8.4.1 und 8.4.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.“\n„8.5.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein Fehler im Reagensverbrauch oder eine Unterbrechung der Reagensdosierung nicht innerhalb von 10 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in den Abschnitten 8.4.1 und 8.4.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.\n8.5.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein Fehler im Reagensverbrauch oder eine Unterbrechung der Reagenszufuhr nicht innerhalb von 20 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in den Abschnitten 8.4.1 und 8.4.2 beschriebenen Fahrerwarnsystems berichtigt wurde.“\nh)\tAbschnitt 9.2.2.1 erhält folgende Fassung: „9.2.2.1.\nEinem AGR-Ventil, dessen Funktion gestört ist, ist ein bestimmter Zähler zuzuordnen.\nDer Zähler für das AGR-Ventil muss die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der dem gestörten AGR-Ventil entsprechende Diagnose-Fehlercode aktiviert ist.“\n„9.2.2.1.\nEinem AGR-Ventil, dessen Funktion gestört ist, ist ein bestimmter Zähler zuzuordnen.\nDer Zähler für das AGR-Ventil muss die Zahl der Motorbetriebsstunden zählen, wenn bestätigt wird, dass der dem gestörten AGR-Ventil entsprechende Diagnose-Fehlercode aktiviert ist.“\ni)\tDie Abschnitte 9.4.1 und 9.4.2 erhalten folgende Fassung: „9.4.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von 36 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Fahrerwarnsystems behoben wurde. 9.4.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von 100 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Fahrerwarnsystems behoben wurde.“\n„9.4.1.\nDie in Abschnitt 5.3 beschriebene schwache Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von 36 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Fahrerwarnsystems behoben wurde.\n9.4.2.\nDie in Abschnitt 5.4 beschriebene starke Aufforderung ist in Betrieb zu setzen und muss sich dann gemäß den Bestimmungen des selben Abschnitts aktivieren, wenn ein in Abschnitt 9.1 beschriebener Fehler nicht innerhalb von 100 Motorbetriebsstunden nach der Aktivierung des in Abschnitt 9.3 beschriebenen Fahrerwarnsystems behoben wurde.“\nj)\tAnlage 1 wird wie folgt geändert: i) Abschnitt 3.2.3 erhält folgende Fassung: „3.2.3.\nFür den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall von Fehlern, die auf Manipulation gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 9 dieses Anhangs zurückzuführen sein könnten, ist die Auswahl gemäß den folgenden Anforderungen zu treffen:“ ii) In Abschnitt 3.3.6.2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Das Warnsystem wurde aktiviert mit einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich 10 Prozent des Fassungsvermögens des Reagensbehälters; b) das ‚Dauer-‘ Warnsystem hat sich aktiviert bei einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich dem Wert, der vom Hersteller gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 6 dieses Anhangs festgelegt wurde.“ iii) Abschnitt 3.4. erhält folgende Fassung: „3.4.\nDer Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt für Änderungen des Reagensfüllstands als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat.“ iv) Nach Abschnitt 3.4 wird der folgende Abschnitt 3.5 eingefügt: „3.5.\nDer Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt für von Diagnose-Fehlercodes ausgelöste Meldungen als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat und der Diagnose-Fehlercode für den gewählten Fehler den in Anlage 2 Tabelle 1 dieses Anhangs gezeigten Status hat.“ v) Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung: „4.2.\nDie Prüffolge soll die Aktivierung des Aufforderungssystems im Fall eines Reagensmangels und im Fall eines der Fehler, die in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschrieben sind, nachweisen.“ vi) In Abschnitt 4.3 erhält der Buchstabe a folgende Fassung: „a) muss die Genehmigungsbehörde neben dem Reagensmangel einen der in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehler auswählen, die zuvor bei dem Nachweis für das Warnsystem verwendet wurde;“ vii) In Abschnitt 4.4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Ferner muss der Hersteller den Betrieb des Aufforderungssystems unter den in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehlerbedingungen nachweisen, welche nicht für die Verwendung in Nachweisprüfungen ausgewählt wurden, die in den Abschnitten 4.1., 4.2 und 4.3 beschrieben werden.“ viii) Abschnitt 4.5.2 erhält folgende Fassung: „4.5.2.\nWenn das System auf seine Reaktion im Fall eines Reagensmangels im Behälter geprüft wird, so ist das Motorsystem zu betreiben, bis die Verfügbarkeit des Reagens einen Wert von 2,5 Prozent des nominalen Fassungsvermögens des Behälters oder den vom Hersteller gemäß Abschnitt 6.3.1 dieses Anhangs angegebenen Wert erreicht hat, bei dem sich die schwache Aufforderung aktivieren soll.“ ix) Abschnitt 4.6.4 erhält folgende Fassung: „4.6.4.\nDer Nachweis der starken Aufforderung gilt als erbracht, wenn am Ende jeder gemäß den Abschnitten 4.6.2 und 4.6.3 durchgeführten Nachweisprüfung der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat, dass der erforderliche Mechanismus zur Reduzierung der Fahrzeuggeschwindigkeit aktiviert wurde.“ x) Abschnitt 5.2 erhält folgende Fassung: „5.2.\nBeantragt der Hersteller die Genehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, so muss er gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die Einbau-Dokumentation mit den Bestimmungen in Abschnitt 2.2.4 dieses Anhangs übereinstimmt, welche die Maßnahmen betreffen, die sicherstellen, dass das Fahrzeug bei Betrieb auf der Straße oder gegebenenfalls andernorts den Anforderungen dieses Anhangs hinsichtlich der starken Aufforderung entspricht.“ xi) Abschnitt 5.4.2 erhält folgende Fassung: „5.4.2.\nGemäß der Vereinbarung des Herstellers und der Genehmigungsbehörde ist einer der in den Abschnitten 6 bis 9 dieses Anhangs definierten Fehler vom Hersteller auszuwählen und am Motorsystem zu bedingen oder zu simulieren.“\ni)\tAbschnitt 3.2.3 erhält folgende Fassung: „3.2.3.\nFür den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall von Fehlern, die auf Manipulation gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 9 dieses Anhangs zurückzuführen sein könnten, ist die Auswahl gemäß den folgenden Anforderungen zu treffen:“\n„3.2.3.\nFür den Nachweis der Aktivierung des Warnsystems im Fall von Fehlern, die auf Manipulation gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 9 dieses Anhangs zurückzuführen sein könnten, ist die Auswahl gemäß den folgenden Anforderungen zu treffen:“\nii)\tIn Abschnitt 3.3.6.2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Das Warnsystem wurde aktiviert mit einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich 10 Prozent des Fassungsvermögens des Reagensbehälters; b) das ‚Dauer-‘ Warnsystem hat sich aktiviert bei einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich dem Wert, der vom Hersteller gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 6 dieses Anhangs festgelegt wurde.“\n„a)\tDas Warnsystem wurde aktiviert mit einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich 10 Prozent des Fassungsvermögens des Reagensbehälters;\nb)\tdas ‚Dauer-‘ Warnsystem hat sich aktiviert bei einer Verfügbarkeit des Reagensmittels von größer oder gleich dem Wert, der vom Hersteller gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 6 dieses Anhangs festgelegt wurde.“\niii)\tAbschnitt 3.4. erhält folgende Fassung: „3.4.\nDer Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt für Änderungen des Reagensfüllstands als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat.“\n„3.4.\nDer Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt für Änderungen des Reagensfüllstands als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat.“\niv)\tNach Abschnitt 3.4 wird der folgende Abschnitt 3.5 eingefügt: „3.5.\nDer Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt für von Diagnose-Fehlercodes ausgelöste Meldungen als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat und der Diagnose-Fehlercode für den gewählten Fehler den in Anlage 2 Tabelle 1 dieses Anhangs gezeigten Status hat.“\n„3.5.\nDer Nachweis der Aktivierung des Warnsystems gilt für von Diagnose-Fehlercodes ausgelöste Meldungen als erbracht, wenn sich am Ende jeder Nachweisprüfung, die gemäß Abschnitt 3.2.1 durchgeführt wurde, das Warnsystem ordnungsgemäß aktiviert hat und der Diagnose-Fehlercode für den gewählten Fehler den in Anlage 2 Tabelle 1 dieses Anhangs gezeigten Status hat.“\nv)\tAbschnitt 4.2 erhält folgende Fassung: „4.2.\nDie Prüffolge soll die Aktivierung des Aufforderungssystems im Fall eines Reagensmangels und im Fall eines der Fehler, die in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschrieben sind, nachweisen.“\n„4.2.\nDie Prüffolge soll die Aktivierung des Aufforderungssystems im Fall eines Reagensmangels und im Fall eines der Fehler, die in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschrieben sind, nachweisen.“\nvi)\tIn Abschnitt 4.3 erhält der Buchstabe a folgende Fassung: „a) muss die Genehmigungsbehörde neben dem Reagensmangel einen der in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehler auswählen, die zuvor bei dem Nachweis für das Warnsystem verwendet wurde;“\n„a)\tmuss die Genehmigungsbehörde neben dem Reagensmangel einen der in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehler auswählen, die zuvor bei dem Nachweis für das Warnsystem verwendet wurde;“\nvii)\tIn Abschnitt 4.4 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Ferner muss der Hersteller den Betrieb des Aufforderungssystems unter den in den Abschnitten 7, 8 oder 9 dieses Anhangs beschriebenen Fehlerbedingungen nachweisen, welche nicht für die Verwendung in Nachweisprüfungen ausgewählt wurden, die in den Abschnitten 4.1., 4.2 und 4.3 beschrieben werden.“\nviii)\tAbschnitt 4.5.2 erhält folgende Fassung: „4.5.2.\nWenn das System auf seine Reaktion im Fall eines Reagensmangels im Behälter geprüft wird, so ist das Motorsystem zu betreiben, bis die Verfügbarkeit des Reagens einen Wert von 2,5 Prozent des nominalen Fassungsvermögens des Behälters oder den vom Hersteller gemäß Abschnitt 6.3.1 dieses Anhangs angegebenen Wert erreicht hat, bei dem sich die schwache Aufforderung aktivieren soll.“\n„4.5.2.\nWenn das System auf seine Reaktion im Fall eines Reagensmangels im Behälter geprüft wird, so ist das Motorsystem zu betreiben, bis die Verfügbarkeit des Reagens einen Wert von 2,5 Prozent des nominalen Fassungsvermögens des Behälters oder den vom Hersteller gemäß Abschnitt 6.3.1 dieses Anhangs angegebenen Wert erreicht hat, bei dem sich die schwache Aufforderung aktivieren soll.“\nix)\tAbschnitt 4.6.4 erhält folgende Fassung: „4.6.4.\nDer Nachweis der starken Aufforderung gilt als erbracht, wenn am Ende jeder gemäß den Abschnitten 4.6.2 und 4.6.3 durchgeführten Nachweisprüfung der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat, dass der erforderliche Mechanismus zur Reduzierung der Fahrzeuggeschwindigkeit aktiviert wurde.“\n„4.6.4.\nDer Nachweis der starken Aufforderung gilt als erbracht, wenn am Ende jeder gemäß den Abschnitten 4.6.2 und 4.6.3 durchgeführten Nachweisprüfung der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat, dass der erforderliche Mechanismus zur Reduzierung der Fahrzeuggeschwindigkeit aktiviert wurde.“\nx)\tAbschnitt 5.2 erhält folgende Fassung: „5.2.\nBeantragt der Hersteller die Genehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, so muss er gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die Einbau-Dokumentation mit den Bestimmungen in Abschnitt 2.2.4 dieses Anhangs übereinstimmt, welche die Maßnahmen betreffen, die sicherstellen, dass das Fahrzeug bei Betrieb auf der Straße oder gegebenenfalls andernorts den Anforderungen dieses Anhangs hinsichtlich der starken Aufforderung entspricht.“\n„5.2.\nBeantragt der Hersteller die Genehmigung eines Motors oder einer Motorenfamilie als selbstständige technische Einheit, so muss er gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen, dass die Einbau-Dokumentation mit den Bestimmungen in Abschnitt 2.2.4 dieses Anhangs übereinstimmt, welche die Maßnahmen betreffen, die sicherstellen, dass das Fahrzeug bei Betrieb auf der Straße oder gegebenenfalls andernorts den Anforderungen dieses Anhangs hinsichtlich der starken Aufforderung entspricht.“\nxi)\tAbschnitt 5.4.2 erhält folgende Fassung: „5.4.2.\nGemäß der Vereinbarung des Herstellers und der Genehmigungsbehörde ist einer der in den Abschnitten 6 bis 9 dieses Anhangs definierten Fehler vom Hersteller auszuwählen und am Motorsystem zu bedingen oder zu simulieren.“\n„5.4.2.\nGemäß der Vereinbarung des Herstellers und der Genehmigungsbehörde ist einer der in den Abschnitten 6 bis 9 dieses Anhangs definierten Fehler vom Hersteller auszuwählen und am Motorsystem zu bedingen oder zu simulieren.“\nk)\tIn Anlage 2 erhält der einleitende Satz von Abschnitt 4.1.1 folgende Fassung: „Zwecks Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Anhangs muss das System mindestens fünf Zähler beinhalten, um die Zahl der Stunden zu erfassen, die der Motor gelaufen ist, während das System eine der folgenden Fehlfunktionen erkannt hat:“\nl)\tIn Anlage 5 Abschnitt 3.1 erhält der Buchstabe e folgende Fassung: „e) die Zahl der Warmlaufzyklen und der Motorbetriebsstunden seit der aufgrund von Wartungsmaßnahmen oder Reparaturen erfolgten Löschung gespeicherter ‚Informationen über die Minderung von NO x-Emissionen‘ “.\n„e)\tdie Zahl der Warmlaufzyklen und der Motorbetriebsstunden seit der aufgrund von Wartungsmaßnahmen oder Reparaturen erfolgten Löschung gespeicherter ‚Informationen über die Minderung von NO x-Emissionen‘ “.\n(1) Fahrzeug oder Fahrzeuge, falls ein zweiter Motor vorhanden ist.“","REG_2012_64 - Anhänge - Anhang I [1\u002F17]\n\nDie Anhänge I, II, III, VI, X, XI und XIII der Verordnung (EG) Nr. 582\u002F2011 werden wie folgt geändert:\n1.\nAnhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2.\nAnforderungen für eine Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung im Fall von Fremdzündungsmotoren, die mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden Eine Genehmigung mit Gasgruppeneinschränkung wird erteilt, wenn die in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.2.2 angegebenen Anforderungen erfüllt sind.“; b) Abschnitt 5.3.3 erhält folgende Fassung: „5.3.3.\nDie Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung mit dem Stammmotor einer Motorenfamilie gemäß Anhang XIV und bei der Durchführung der WHSC-Prüfung gemäß Anhang III sowie bei den Off-Cycle-Laborprüfungen bei der Typgenehmigung gemäß Anhang VI Abschnitt 6 nachzuweisen.“ c) Nach Abschnitt 5.3.3. wird folgender Abschnitt 5.3.3.1 eingefügt: „5.3.3.1.\nDie Übereinstimmung des ECU-Drehmomentsignals mit den Anforderungen nach den Abschnitten 5.2.2 und 5.2.3 ist bei der Ermittlung der Motorleistung für jedes Mitglied der Motorenfamilie gemäß Anhang XIV nachzuweisen.\nZu diesem Zweck sind zusätzliche Messungen bei unterschiedlichen Teillast- und Drehzahl-Betriebspunkten (z.\nB. in den Betriebsarten des weltweit harmonisierten stationären Fahrzyklus (WHSC) und bei einigen zusätzlichen, auf Zufallsbasis bestimmten Prüfpunkten) durchzuführen.“ d) In Anlage 4 wird folgender Teil 3 im Muster des Beschreibungsbogens hinzugefügt: „TEIL 3 ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN 16.\nZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN 16.1.\nWichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen 16.1.1.\nZeitpunkt, ab dem sie aufgerufen werden kann (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Typgenehmigung) 16.2.\nBedingungen für den Zugang zur Website 16.3.\nFormat der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf Websites zur Verfügung stehen“ e) In Anlage 5 wird im Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Abschnitt 1.4.3 der folgende Abschnitt 1.4.4 hinzugefügt: „1.4.4.\nNachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Tabelle 6a Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Fahrzeugtyp (z.\nB.\nM 3, N3) und Anwendung (z.\nB.\nSolofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) Fahrzeugbeschreibung (z.\nB.\nFahrzeugmodell, Prototyp) Positive\u002Fnegative Ergebnisse ( 7) CO THC NMHC CH 4 NO x Partikelmasse Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO 2-Masse Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5 Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 Minimum Maximum Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%) Dauer des Fensters der CO 2-Masse (s) Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster Fenster der CO 2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs“ f) In Anlage 7 wird im Beiblatt zum EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Abschnitt 1.4.3 der folgende Abschnitt 1.4.4 hinzugefügt: „1.4.4.\nNachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Tabelle 6a Nachweisprüfung mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) Fahrzeugtyp (z.\nB.\nM 3, N3) und Anwendung (z.\nB.\nSolofahrzeug oder Sattelkraftfahrzeug, Stadtbus) Fahrzeugbeschreibung (z.\nB.\nFahrzeugmodell, Prototyp) Positive\u002Fnegative Ergebnisse ( 7) CO THC NMHC CH 4 NO x Partikelmasse Übereinstimmungsfaktor des Arbeitsfensters Übereinstimmungsfaktor des Fensters der CO 2-Masse Angaben zur Fahrt innerstädtisch außerstädtisch Autobahn Anteil der Fahrtzeit innerstädtisch, außerstädtisch und auf der Autobahn nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5 Anteile der Fahrtzeit mit Beschleunigung, Verlangsamen, Reisegeschwindigkeit und Halten nach Verordnung (EU) Nr. 582\u002F2011 Anhang II Abschnitt 4.5.5 Minimum Maximum Arbeitsfenster — durchschnittliche Motorleistung (%) Dauer des Fensters der CO 2-Masse (s) Arbeitsfenster: Prozentsatz der gültigen Fenster Fenster der CO 2-Masse: Prozentsatz der gültigen Fenster Konsistenzwert des Kraftstoffverbrauchs“\na)\tAbschnitt 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2.\nAnforderungen für eine Typgenehmigung mit Gasgruppeneinschränkung im Fall von Fremdzündungsmotoren, die mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden Eine Genehmigung mit Gasgruppeneinschränkung wird erteilt, wenn die in den Abschnitten 1.2.1 bis 1.2.2.2 angegebenen Anforderungen erfüllt sind.“;\nb)\tAbschnitt 5.3.3 erhält folgende Fassung: „5.3.3.",{},[23,26,30],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 2","art-2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"Art. 2h","Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen","art-2h",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"Art. 2g","Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen","art-2g",[],[],false]