[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_649-anhang-ii-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_649","über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0649",7020373,"Anhang II","anhang-ii","AUSFUHRNOTIFIKATION","Anhänge","Nach Artikel 8 erforderliche Informationen:\n1.\nAngaben zum auszuführenden Stoff: a) Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie); b) weitere Bezeichnungen (z.\nB.\nISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen); c) Einecs-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services); d) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur; e) wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.\na)\tBezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie);\nb)\tweitere Bezeichnungen (z.\nB.\nISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen);\nc)\tEinecs-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services);\nd)\tCUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur;\ne)\twichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.\n2.\nAngaben zum auszuführenden Gemisch: a) Handelsname und\u002Foder -bezeichnung des Gemischs; b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1; c) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur.\na)\tHandelsname und\u002Foder -bezeichnung des Gemischs;\nb)\tfür jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1;\nc)\tCUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur.\n3.\nAngaben zum auszuführenden Artikel: a) Handelsname und\u002Foder -bezeichnung des Artikels; b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.\na)\tHandelsname und\u002Foder -bezeichnung des Artikels;\nb)\tfür jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.\n4.\nInformationen über die Ausfuhr: a) Bestimmungsland; b) Herkunftsland; c) voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr; d) geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie; e) beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Übereinkommen die Verwendung fällt; f) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zu der natürlichen oder juristischen einführenden Person; g) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer.\na)\tBestimmungsland;\nb)\tHerkunftsland;\nc)\tvoraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr;\nd)\tgeschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie;\ne)\tbeabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Übereinkommen die Verwendung fällt;\nf)\tName, Anschrift und sonstige relevante Angaben zu der natürlichen oder juristischen einführenden Person;\ng)\tName, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer.\n5.\nBezeichnete nationale Behörden: a) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw.\nFaxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Union, die weitere Informationen erteilen kann; b) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw.\nFaxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land.\na)\tName, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw.\nFaxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Union, die weitere Informationen erteilen kann;\nb)\tName, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw.\nFaxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land.\n6.\nInformationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.\n7.\nZusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.\n8.\nVerwendung der Chemikalie in der Union: a) Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Union, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen); b) Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden (Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I der Verordnung anzugeben); c) soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie.\na)\tVerwendungen und Kategorie(n) nach dem Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Union, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen);\nb)\tVerwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden (Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I der Verordnung anzugeben);\nc)\tsoweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie.\n9.\nInformationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition gegenüber der Chemikalie und ihrer Emissionen.\n10.\nZusammenfassung der gesetzlichen Beschränkungen und deren Begründung.\n11.\nZusammenfassung der Informationen gemäß Anhang IV Nummer 2 Buchstaben a, c und d.\n12.\nZusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang IV.","REG_2012_649 - Anhänge - Anhang II AUSFUHRNOTIFIKATION [1\u002F2]\n\nNach Artikel 8 erforderliche Informationen:\n1.\nAngaben zum auszuführenden Stoff: a) Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie); b) weitere Bezeichnungen (z.\nB.\nISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen); c) Einecs-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services); d) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur; e) wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.\na)\tBezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie);\nb)\tweitere Bezeichnungen (z.\nB.\nISO-Bezeichnung, allgemeine Bezeichnungen, Handelsbezeichnungen, Abkürzungen);\nc)\tEinecs-Nummer (Europäisches Altstoffverzeichnis) und CAS-Nummer (Chemical Abstracts Services);\nd)\tCUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur;\ne)\twichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.\n2.\nAngaben zum auszuführenden Gemisch: a) Handelsname und\u002Foder -bezeichnung des Gemischs; b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1; c) CUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur.\na)\tHandelsname und\u002Foder -bezeichnung des Gemischs;\nb)\tfür jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1;\nc)\tCUS-Nummer (Europäisches Zollinventar chemischer Erzeugnisse) und Code der Kombinierten Nomenklatur.\n3.\nAngaben zum auszuführenden Artikel: a) Handelsname und\u002Foder -bezeichnung des Artikels; b) für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.\na)\tHandelsname und\u002Foder -bezeichnung des Artikels;\nb)\tfür jeden in Anhang I aufgeführten Stoff den Prozentanteil und die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.\n4.\nInformationen über die Ausfuhr: a) Bestimmungsland; b) Herkunftsland; c) voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr; d) geschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie; e) beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Übereinkommen die Verwendung fällt; f) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zu der natürlichen oder juristischen einführenden Person; g) Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer.\na)\tBestimmungsland;\nb)\tHerkunftsland;\nc)\tvoraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr;\nd)\tgeschätzte Menge der in diesem Jahr in das betreffende Land auszuführenden Chemikalie;\ne)\tbeabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt, sowie Angabe dazu, unter welche Kategorien gemäß dem Übereinkommen die Verwendung fällt;\nf)\tName, Anschrift und sonstige relevante Angaben zu der natürlichen oder juristischen einführenden Person;\ng)\tName, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Ausführer.\n5.\nBezeichnete nationale Behörden: a) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw.\nFaxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Union, die weitere Informationen erteilen kann; b) Name, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw.\nFaxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land.\na)\tName, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw.\nFaxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde in der Union, die weitere Informationen erteilen kann;\nb)\tName, Anschrift, Telefon- und Telex- bzw.\nFaxnummer und E-Mail-Adresse der bezeichneten Behörde im einführenden Land.\n6.\nInformationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.\n7.\nZusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.\n8.\nVerwendung der Chemikalie in der Union: a) Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Union, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen); 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