[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_692-erwgr-12-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_692","zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43\u002F2012 und (EU) Nr. 44\u002F2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0692",7020456,"ErwGr. 12","erwgr-12",null,"Erwägungsgründe","Auf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden bei der zweiten vorbereitenden Konferenz für die SPFO-Kommission im Januar 2011 und erneut bei der dritten vorbereitenden Konferenz, die vom 30. Januar bis 3. Februar 2012 stattfand, überarbeitet. Diese vorläufigen Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in EU-Recht umzusetzen, indem eine Gesamtquote für die EU festgesetzt und diese Quote auf die betroffenen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird.","REG_2012_692 - Erwägungsgründe - ErwGr. 12\n\nAuf der dritten internationalen Konferenz zur Gründung einer Regionalen Fischereiorganisation (RFO) für das Hochseegebiet des Südpazifiks (SPFO) im Mai 2007 haben die Teilnehmer bis zur Gründung dieser SPFO anzuwendende vorläufige Maßnahmen zur Regulierung der pelagischen Fischerei und der Grundfischerei in diesem Gebiet, darunter auch Fangmöglichkeiten, festgelegt. Diese vorläufigen Maßnahmen wurden bei der zweiten vorbereitenden Konferenz für die SPFO-Kommission im Januar 2011 und erneut bei der dritten vorbereitenden Konferenz, die vom 30. Januar bis 3. Februar 2012 stattfand, überarbeitet. Diese vorläufigen Maßnahmen sind freiwillig und nach internationalem Recht nicht verbindlich. Dennoch ist es im Rahmen der Pflicht zur Zusammenarbeit und Bestandserhaltung nach dem internationalen Seerecht angezeigt, diese Maßnahmen in EU-Recht umzusetzen, indem eine Gesamtquote für die EU festgesetzt und diese Quote auf die betroffenen Mitgliedstaaten aufgeteilt wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 9","erwgr-9",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 13","erwgr-13",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 1","Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2012","art-1",[],false]