[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_692-erwgr-13-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_692","zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 43\u002F2012 und (EU) Nr. 44\u002F2012 in Bezug auf den Schutz des großen Teufelsrochen und bestimmte Fangmöglichkeiten","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0692",7020457,"ErwGr. 13","erwgr-13",null,"Erwägungsgründe","Die Verordnungen (EU) Nr. 43\u002F2012 und (EU) Nr. 44\u002F2012 gelten generell ab dem 1. Januar 2012. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Bestimmungen über den großen Teufelsrochen sollten gemäß Artikel XI Absatz 5 des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der betreffenden Anhänge dieses Übereinkommens gelten. Ebenso sollte die Aufhebung von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 44\u002F2012 im Einklang mit dem von der WCPFC festgelegten Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Maßnahme ab dem 31. März 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflusst kann, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.","REG_2012_692 - Erwägungsgründe - ErwGr. 13\n\nDie Verordnungen (EU) Nr. 43\u002F2012 und (EU) Nr. 44\u002F2012 gelten generell ab dem 1. Januar 2012. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch ab diesem Zeitpunkt gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden. Die neuen Bestimmungen über den großen Teufelsrochen sollten gemäß Artikel XI Absatz 5 des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der betreffenden Anhänge dieses Übereinkommens gelten. Ebenso sollte die Aufhebung von Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 44\u002F2012 im Einklang mit dem von der WCPFC festgelegten Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Maßnahme ab dem 31. März 2012 gelten. Da die Änderung einiger Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von EU-Schiffen beeinflusst kann, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 10","erwgr-10",[33,36,40],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 14","erwgr-14",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 1","Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 43\u002F2012","art-1",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13a","Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 754\u002F2009","art-13a",[],false]