[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_748-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_748","zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0748",7020623,"Art. 1","art-1","Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen",null,"(1) Diese Verordnung enthält gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216\u002F2008 die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, einschließlich: a) Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, zusätzlichen Musterzulassungen und Änderungsgenehmigungen für solche Zulassungen, b) Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Flugzulassungen und offiziellen Freigabebescheinigungen, c) Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren, d) Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, e) Ausstellung von Lärmzeugnissen, f) Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, g) Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile, h) Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, i) Erteilung von Lufttüchtigkeitsanweisungen.\n(2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „JAA“ steht für „Joint Aviation Authorities“; b) „JAR“ steht für die „Joint Aviation Requirements“; c) „Teil 21“ steht für die Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung; d) „Teil M“ steht für die umzusetzenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 216\u002F2008 angenommen werden; e) „Hauptgeschäftssitz“ bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden; f) „Artikel“ bedeutet jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird; g) „ETSO“ steht für Europäische Technische Standardzulassung (European Technical Standard Order). Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten; h) „EPA“ steht für Europäische Teilezulassung (European Part Approval). Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel; i) „ELA1-Luftfahrzeug“ eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft): i) ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist, ii) ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger, iii) ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluftballons, 1 050 m3 für gasgefüllte Ballons, 300 m3 für gasgefüllte Fesselballons, iv) ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3 400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1 000 m3 für gasgefüllte Luftschiffe; j) „ELA2-Luftfahrzeug“ eines der folgenden europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft): i) ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist, ii) ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger, iii) ein Ballon, iv) ein Heißluft-Luftschiff, v) ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist: — 3 % maximale statische Schwere, — nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub), — konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonnetz-System, — keine Servosteuerung, vi) ein sehr leichter Drehflügler (Very Light Rotorcraft).","REG_2012_748 - Art. 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen\n\n(1) Diese Verordnung enthält gemäß Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 216\u002F2008 die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, einschließlich: a) Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, zusätzlichen Musterzulassungen und Änderungsgenehmigungen für solche Zulassungen, b) Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Flugzulassungen und offiziellen Freigabebescheinigungen, c) Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren, d) Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, e) Ausstellung von Lärmzeugnissen, f) Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, g) Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile, h) Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, i) Erteilung von Lufttüchtigkeitsanweisungen.\n(2) Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „JAA“ steht für „Joint Aviation Authorities“; b) „JAR“ steht für die „Joint Aviation Requirements“; c) „Teil 21“ steht für die Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, und von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung; d) „Teil M“ steht für die umzusetzenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 216\u002F2008 angenommen werden; e) „Hauptgeschäftssitz“ bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden; f) „Artikel“ bedeutet jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird; g) „ETSO“ steht für Europäische Technische Standardzulassung (European Technical Standard Order). Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten; h) „EPA“ steht für Europäische Teilezulassung (European Part Approval). 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