[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_836-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_836","zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Blei","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0836",7020910,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","In seiner Stellungnahme vom 15. September 2011 erwog der Ausschuss für sozioökonomische Analyse („SEAC“) das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Schmuckwaren für Fälle, in denen der Bleigehalt eines einzelnen Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Diese Maßnahme wurde als die EU-weite Maßnahme betrachtet, die im Hinblick auf das sozioökonomische Kosten-Nutzen-Verhältnis am geeignetsten ist, die ermittelten Risiken zu vermindern. Da derzeit keine Methode verfügbar ist, mit der die Bleimigration unter Simulation der Bedingungen beim Lutschen getestet werden kann, vertrat der SEAC die Ansicht, dass sich die Beschränkung auf den Bleigehalt in jedem einzelnen Teil einer Schmuckware und nicht auf die Migrationsrate des aus solchen Erzeugnissen freigesetzten Bleis stützen sollte. Darüber hinaus empfahl der Ausschuss, Ausnahmen für Kristallglas, Glasemail, Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmesser und für nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine vorzusehen.","REG_2012_836 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nIn seiner Stellungnahme vom 15. September 2011 erwog der Ausschuss für sozioökonomische Analyse („SEAC“) das Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Schmuckwaren für Fälle, in denen der Bleigehalt eines einzelnen Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt. Diese Maßnahme wurde als die EU-weite Maßnahme betrachtet, die im Hinblick auf das sozioökonomische Kosten-Nutzen-Verhältnis am geeignetsten ist, die ermittelten Risiken zu vermindern. Da derzeit keine Methode verfügbar ist, mit der die Bleimigration unter Simulation der Bedingungen beim Lutschen getestet werden kann, vertrat der SEAC die Ansicht, dass sich die Beschränkung auf den Bleigehalt in jedem einzelnen Teil einer Schmuckware und nicht auf die Migrationsrate des aus solchen Erzeugnissen freigesetzten Bleis stützen sollte. Darüber hinaus empfahl der Ausschuss, Ausnahmen für Kristallglas, Glasemail, Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmesser und für nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine vorzusehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]