[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_978-anhang-ix-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_978","über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0978",7021745,"Anhang IX","anhang-ix","Liste der Waren, die unter die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b fallen","Anhänge","Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind.\nBei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.\nDie Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Unionsbestimmungen.\nIn der Spalte „Abschnitt“ ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe h).\nIn der Spalte „Kapitel“ ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe i).\nDer Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt.\nDiese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.\nAbschnitt\tKapitel\tKN-Code\tWarenbezeichnung\nS-1a\t01\t0101 29 90\tPferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten\n0101 30 00\tEsel, lebend\n0101 90 00\tMaultiere und Maulesel, lebend\n0104 20 10 *\tReinrassige Zuchtziegen, lebend\n0106 14 10\tHauskaninchen, lebend\n0106 39 10\tTauben, lebend\n02\t0205 00\tFleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\n0206 80 91\tGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt\n0206 90 91\tGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt\n0207 14 91\tLebern, gefroren, von Hühnern\n0207 27 91\tLebern, gefroren, von Truthühnern\n0207 45 95 0207 55 95 0207 60 91\tLebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen\nex 0208\tAnderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 40 20\n0210 99 10\tFleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet\n0210 99 59\tSchlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch\nex 0210 99 85\tSchlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\nex 0210 99 85\tSchlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen\n04\t0403 10 51\tJoghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 10 53\n0403 10 59\n0403 10 91\n0403 10 93\n0403 10 99\n0403 90 71\tButtermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 90 73\n0403 90 79\n0403 90 91\n0403 90 93\n0403 90 99\n0405 20 10\tMilchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT\n0405 20 30\n0407 19 90 0407 29 90 0407 90 90\tVogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel\n0409 00 00\tNatürlicher Honig\n0410 00 00\tGenießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n05\t0511 99 39\tNatürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh\nS-1b\t03\tKapitel 3 ( 1)\tFische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere\nS-2a\t06\tKapitel 6\tLebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Waren des Blumenhandels\nS-2b\t07\t0701\tKartoffeln, frisch oder gekühlt\n0703 10\tSpeisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt\n0703 90 00\tPorree\u002FLauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt\n0704\tKohl, Blumenkohl\u002FKarfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt\n0705\tSalate ( Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt\n0706\tKarotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt\nex 0707 00 05\tGurken, frisch oder gekühlt, vom 16.\nMai bis 31.\nOktober\n0708\tHülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt\n0709 20 00\tSpargel, frisch oder gekühlt\n0709 30 00\tAuberginen, frisch oder gekühlt\n0709 40 00\tSellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt\n0709 51 00\tPilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50\nex 0709 59\n0709 60 10\tGemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt\n0709 60 99\tFrüchte der Gattungen „ Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)\n0709 70 00\tGartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt\n0709 92 10 *\tOliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt\n0709 99 10\tSalate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)), frisch oder gekühlt\n0709 99 20\tMangold und Karde, frisch oder gekühlt\n0709 93 10\tZucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt\n0709 99 40\tKapern, frisch oder gekühlt\n0709 99 50\tFenchel, frisch oder gekühlt\nex 0709 91 00\tArtischocken, frisch oder gekühlt, vom 1.\nJuli bis 31.\nOktober\n0709 93 90 0709 99 90\tAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0710\tGemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren\nex 0711\tGemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.\nB. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90\nex 0712\tGemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19\n0713\tGetrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert\n0714 20 10 *\tSüßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr\n0714 20 90\tSüßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr\n0714 90 90\tTopinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums\n08\t0802 11 90\tMandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln\n0802 12 90\n0802 21 00\tHaselnüsse ( Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen\n0802 22 00\n0802 31 00\tWalnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen\n0802 32 00\n0802 41 00 0802 42 00\tEsskastanien ( Castanea-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n0802 51 00 0802 52 00\tPistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n0802 61 00 0802 62 00\tMacadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n0802 90 50\tPinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n0802 90 85\tAndere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\n0803 10 10\tMehlbananen, frisch\n0803 10 90 0803 90 90\tBananen, einschl.\nMehlbananen, getrocknet\n0804 10 00\tDatteln, frisch oder getrocknet\n0804 20 10\tFeigen, frisch oder getrocknet\n0804 20 90\n0804 30 00\tAnanas, frisch oder getrocknet\n0804 40 00\tAvocadofrüchte, frisch oder getrocknet\nex 0805 20\tMandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1.\nMärz bis 31.\nOktober\n0805 40 00\tPampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet\n0805 50 90\tLimetten ( Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet\n0805 90 00\tAndere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\nex 0806 10 10\tTafeltrauben, frisch, vom 1.\nJanuar bis 20.\nJuli und vom 21.\nNovember bis 31.\nDezember, andere als der Sorte „Empereur“ ( Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31.\nDezember\n0806 10 90\tAndere Trauben, frisch\nex 0806 20\tWeintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30 , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg\n0807 11 00\tMelonen (einschließlich Wassermelonen), frisch\n0807 19 00\n0808 10 10\tMostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16.\nSeptember bis 15.\nDezember\n0808 30 10\tMostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1.\nAugust bis 31.\nDezember\nex 0808 30 90\tAndere Mostbirnen, frisch, vom 1.\nMai bis 30.\nJuni\n0808 40 00\tQuitten, frisch\nex 0809 10 00\tAprikosen\u002FMarillen, frisch, vom 1.\nJanuar bis 31.\nMai und vom 1.\nAugust bis 31.\nDezember\n0809 21 00\tSauerkirschen\u002FWeichseln ( Prunus cerasus), frisch\nex 0809 29\tKirschen, frisch, vom 1.\nJanuar bis 20.\nMai und vom 11.\nAugust bis 31.\nDezember, andere als Sauerkirschen\u002FWeichseln ( Prunus cerasus)\nex 0809 30\tPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1.\nJanuar bis 10.\nJuni und vom 1.\nOktober bis 31.\nDezember\nex 0809 40 05\tPflaumen, frisch, vom 1.\nJanuar bis 10.\nJuni und vom 1.\nOktober bis 31.\nDezember\n0809 40 90\tSchlehen, frisch\nex 0810 10 00\tErdbeeren, frisch, vom 1.\nJanuar bis 30.\nApril und vom 1.\nAugust bis 31.\nDezember\n0810 20\tHimbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch\n0810 30 00\tSchwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch\n0810 40 30\tHeidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch\n0810 40 50\tFrüchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch\n0810 40 90\tAndere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch\n0810 50 00\tKiwis, frisch\n0810 60 00\tDurian, frisch\n0810 70 00\tKaki\n0810 90 75\tAndere Früchte, frisch\n0811\tFrüchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln\n0812\tFrüchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet\n0813 10 00\tAprikosen\u002FMarillen, getrocknet\n0813 20 00\tPflaumen\n0813 30 00\tÄpfel, getrocknet\n0813 40 10\tPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet\n0813 40 30\tBirnen, getrocknet\n0813 40 50\tPapaya-Früchte, getrocknet\n0813 40 95\tAndere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806\n0813 50 12\tMischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 , von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen\n0813 50 15\tAndere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 , ohne Pflaumen\n0813 50 19\tMischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 , mit Pflaumen\n0813 50 31\tMischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802\n0813 50 39\tMischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 , anderen als von tropischen Nüssen\n0813 50 91\tAndere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen\n0813 50 99\tAndere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8\n0814 00 00\tSchalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt\nS-2c\t09\tKapitel 9\tKaffee, Tee, Mate und Gewürze\nS-2d\t10\t1008 50 00\tReismelde ( Chenopodium quinoa)\n11\t1104 29 17\tGetreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen)\n1105\tMehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln\n1106 10 00\tMehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713\n1106 30\tMehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8\n1108 20 00\tInulin\n12\tex Kapitel 12\tÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter, ausgenommen Waren der Position 1210 und der Unterpositionen 1212 91 und 1212 93 00 ;\n13\tKapitel 13\tSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge\nS-3\t15\t1501 90 00\tGeflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503\n1502 10 90 1502 90 90\tFett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln\n1503 00 19\tSchmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken\n1503 00 90\tSchmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln\n1504\tFette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1505 00 10\tWollfett, roh\n1507\tSojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1508\tErdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1511 10 90\tPalmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln\n1511 90\tPalmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl\n1512\tSonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1513\tKokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1514\tRaps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1515\tAndere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\n1516\tTierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet\n1517\tMargarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516\n1518 00\tTierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle des Kapitels 15, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n1521 90 99\tBienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh\n1522 00 10\tDegras\n1522 00 91\tÖldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist\nS-4a\t16\t1601 00 10\tWürste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber\n1602 20 10\tGänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht\n1602 41 90\tSchinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen\n1602 42 90\tSchultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen\n1602 49 90\tFleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen\n1602 50 31 , 1602 50 95\tFleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, gegart, von Rindern, auch in luftdicht verschlossenen Behältnissen\n1602 90 31\tFleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen\n1602 90 69\tFleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen\n1602 90 91\n1602 90 95\n1602 90 99\n1602 90 78\n1603 00 10\tExtrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kg\n1604\tFische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen\n1605\tKrebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht\nS-4b\t17\t1702 50 00\tChemisch reine Fructose\n1702 90 10\tChemisch reine Maltose\n1704 ( 2)\tZuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)\n18\tKapitel 18\tKakao und Zubereitungen aus Kakao\n19\tKapitel 19\tZubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren\n20\tKapitel 20\tZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen\n21\tex Kapitel 21\tVerschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 , 2106 90 30 , 2106 90 51 , 2106 90 55 und 2106 90 59\n22\tex Kapitel 22\tGetränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und der Unterposition 2208 40\n23\t2302 50 00\tÄhnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten\n2307 00 19\tAnderer Weintrub\u002Fanderes Weingeläger\n2308 00 19\tAnderer Traubentrester\n2308 00 90\tAndere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n2309 10 90\tAnderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend\n2309 90 10\tSolubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art\n2309 90 91\tAusgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art\n2309 90 96\tAndere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff\nS-4c\t24\tKapitel 24\tTabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe\nS-5\t25\t2519 90 10\tMagnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat\n2522\tLuftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825\n2523\tZement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt\n27\tKapitel 27\tMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse\nS-6a\t28\t2801\tFluor, Chlor, Brom und Iod\n2802 00 00\tSublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel\nex 2804\tWasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00\n2805 19\tAlkalimetalle oder Erdalkalimetalle (ausg.\nNatrium und Calcium)\n2805 30\tSeltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert\n2806\tChlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure\n2807 00\tSchwefelsäure; Oleum\n2808 00 00\tSalpetersäure; Nitriersäuren\n2809\tDiphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich\n2810 00 90\tBoroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren\n2811\tAndere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle\n2812\tHalogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle\n2813\tSulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid\n2814\tAmmoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung\n2815\tNatriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums\n2816\tMagnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums\n2817 00 00\tZinkoxid; Zinkperoxid\n2818 10\tKünstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich\n2818 20\tAnderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund\n2819\tChromoxide und -hydroxide\n2820\tManganoxide\n2821\tEisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe 2O3\n2822 00 00\tCobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide\n2823 00 00\tTitanoxide\n2824\tBleioxide; Mennige und Orangemennige\n2825\tHydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide\n2826\tFluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze\n2827\tChloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide\n2828\tHypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite\n2829\tChlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate\n2830\tSulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich\n2831\tDithionite und Sulfoxylate\n2832\tSulfite; Thiosulfate\n2833\tSulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)\n2834 10 00\tNitrite\n2834 21 00\tNitrate\n2834 29\n2835\tPhosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich\n2836\tCarbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend\n2837\tCyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide\n2839\tSilicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle\n2840\tBorate; Peroxoborate (Perborate)\n2841\tSalze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide\n2842\tAndere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide\n2843\tEdelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame\nex 2844 30 11\tCermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform\nex 2844 30 51\tCermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform\n2845 90 90\tIsotope (ausgenommen Isotope der Position 2844 ); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen;\n2846\tAnorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle\n2847 00 00\tWasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt\n2848 00 00\tPhosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor\n2849\tCarbide, auch chemisch nicht einheitlich\n2850 00\tHydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind\n2852 00 00\tAnorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame\n2853 00\tAndere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen\n29\t2903\tHalogenderivate der Kohlenwasserstoffe\n2904\tSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert\nex 2905\tAcyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44\n2906\tCyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2907\tPhenole; Phenolalkohole\n2908\tHalogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole\n2909\tEther, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2910\tEpoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2911 00 00\tAcetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2912\tAldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd\n2913 00 00\tHalogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912\n2914\tKetone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2915\tGesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2916\tUngesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2917\tMehrbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2918\tCarbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2919\tEster der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2920\tEster der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\n2921\tVerbindungen mit Aminofunktion\n2922\tAmine mit Sauerstoff-Funktionen\n2923\tQuartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich\n2924\tVerbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion\n2925\tVerbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seiner Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion\n2926\tVerbindungen mit Nitrilfunktion\n2927 00 00\tDiazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen\n2928 00 90\tAndere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins\n2929 10\tIsocyanate\n2929 90 00\tAndere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen\n2930 20 00\tThiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate)\n2930 30 00\nex 2930 90 99\n2930 40 90\tMethionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate)\n2930 50 00\n2930 90 13\n2930 90 16\n2930 90 20\n2930 90 60\nex 2930 90 99\n2931 00\tAndere organisch-anorganische Verbindungen\n2932\tHeterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)\n2933\tHeterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)\n2934\tNucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen\n2935 00 90\tAndere Sulfonamide\n2938\tNatürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate\n2940 00 00\tChemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937 , 2938 oder 2939\tentsprechend KN-Warenbezeichnung korrigiert\n2941 20 30\tDihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate\n2942 00 00\tAndere organische Verbindungen\nS-6b\t31\t3102\tMineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel\n3103 10\tSuperphosphate\n3105\tMineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger\n32\tex Kapitel 32\tGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 20 00 , 3201 90 20 , ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs)\n33\tKapitel 33\tÄtherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel\n34\tKapitel 34\tSeifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips\n35\t3501\tCasein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime\n3502 90 90\tAlbuminate und andere Albuminderivate\n3503 00\tGelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501\n3504 00 00\tPeptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert\n3505 10 50\tVeretherte Stärken und veresterte Stärken\n3506\tZubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\n3507\tEnzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n36\tKapitel 36\tPulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe\n37\tKapitel 37\tErzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken\n38\tex Kapitel 38\tVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60\nS-7a\t39\tKapitel 39\tKunststoffe und Waren daraus\nS-7b\t40\tKapitel 40\tKautschuk und Waren daraus\nS-8a\t41\tex 4104\tGegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19\nex 4106 31 00\tGegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet\n4106 32 00\n4107\tNach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114\n4112 00 00\tNach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114\n4113\tNach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114\n4114\tSämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder\n4115 10 00\tRekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen\nS-8b\t42\tKapitel 42\tLederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen\n43\tKapitel 43\tPelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus\nS-9a\t44\tKapitel 44\tHolz und Holzwaren; Holzkohle\nS-9b\t45\tKapitel 45\tKork und Korkwaren\n46\tKapitel 46\tFlechtwaren und Korbmacherwaren\nS-11a\t50\tKapitel 50\tSeide\n51\tex Kapitel 51\tWolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105 ; Garne und Gewebe aus Rosshaar\n52\tKapitel 52\tBaumwolle\n53\tKapitel 53\tAndere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen\n54\tKapitel 54\tSynthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse\n55\tKapitel 55\tSynthetische oder künstliche Spinnfasern\n56\tKapitel 56\tWatte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren\n57\tKapitel 57\tTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen\n58\tKapitel 58\tSpezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien\n59\tKapitel 59\tGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen\n60\tKapitel 60\tGewirke und Gestricke\nS-11b\t61\tKapitel 61\tKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken\n62\tKapitel 62\tKleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken\n63\tKapitel 63\tAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen\nS-12a\t64\tKapitel 64\tSchuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon\nS-12b\t65\tKapitel 65\tKopfbedeckungen und Teile davon\n66\tKapitel 66\tRegenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon\n67\tKapitel 67\tZugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren\nS-13\t68\tKapitel 68\tWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen\n69\tKapitel 69\tKeramische Waren\n70\tKapitel 70\tGlas und Glaswaren\nS-14\t71\tKapitel 71\tEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen\nS-15a\t72\t7202\tFerrolegierungen\n73\tKapitel 73\tWaren aus Eisen oder Stahl\nS-15b\t74\tKapitel 74\tKupfer und Waren daraus\n75\t7505 12 00\tStangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen\n7505 22 00\tDraht, aus Nickellegierungen\n7506 20 00\tBleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen\n7507 20 00\tRohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel\n76\tex Kapitel 76\tAluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601\n78\tex Kapitel 78\tBlei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterposition 7801 99\n7801 99\tNichtraffiniertes Blei in Rohform und anderes als Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend\n79\tex Kapitel 79\tZink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903\n81\tex Kapitel 81\tAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00 , 8101 94 00 , 8102 10 00 , 8102 94 00 , 8104 11 00 , 8104 19 00 , 8107 20 00 , 8108 20 00 , 8108 30 00 , 8109 20 00 , 8110 10 00 , 8112 21 90 , 8112 51 00 , 8112 59 00 , 8112 92 und 8113 00 20\n82\tKapitel 82\tWerkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen\n83\tKapitel 83\tVerschiedene Waren aus unedlen Metallen\nS-16\t84\tKapitel 84\tKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon\n85\tKapitel 85\tElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte\nS-17a\t86\tKapitel 86\tSchienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege\nS-17b\t87\tKapitel 87\tZugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör\n88\tKapitel 88\tLuftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon\n89\tKapitel 89\tWasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen\nS-18\t90\tKapitel 90\tOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör\n91\tKapitel 91\tUhrmacherwaren\n92\tKapitel 92\tMusikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente\nS-20\t94\tKapitel 94\tMöbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude\n95\tKapitel 95\tSpielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör\n96\tKapitel 96\tVerschiedene Waren\n(1) Für Waren der Unterposition 0306 13 gilt ein Zollsatz von 3,6 %.\n(2) Für Waren der Unterposition 1704 10 90 wird der spezifische Zoll auf 16 % des Zollwerts begrenzt.","REG_2012_978 - Anhänge - Anhang IX Liste der Waren, die unter die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b fallen [1\u002F9]\n\nUngeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind.\nBei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.\nDie Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Unionsbestimmungen.\nIn der Spalte „Abschnitt“ ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe h).\nIn der Spalte „Kapitel“ ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe i).\nDer Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt.\nDiese können auch Waren umfassen, für welche die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.\nAbschnitt\tKapitel\tKN-Code\tWarenbezeichnung\nS-1a\t01\t0101 29 90\tPferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten\n0101 30 00\tEsel, lebend\n0101 90 00\tMaultiere und Maulesel, lebend\n0104 20 10 *\tReinrassige Zuchtziegen, lebend\n0106 14 10\tHauskaninchen, lebend\n0106 39 10\tTauben, lebend\n02\t0205 00\tFleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\n0206 80 91\tGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt\n0206 90 91\tGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt\n0207 14 91\tLebern, gefroren, von Hühnern\n0207 27 91\tLebern, gefroren, von Truthühnern\n0207 45 95 0207 55 95 0207 60 91\tLebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen\nex 0208\tAnderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0208 40 20\n0210 99 10\tFleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet\n0210 99 59\tSchlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch\nex 0210 99 85\tSchlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\nex 0210 99 85\tSchlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen\n04\t0403 10 51\tJoghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 10 53\n0403 10 59\n0403 10 91\n0403 10 93\n0403 10 99\n0403 90 71\tButtermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\n0403 90 73\n0403 90 79\n0403 90 91\n0403 90 93\n0403 90 99\n0405 20 10\tMilchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT\n0405 20 30\n0407 19 90 0407 29 90 0407 90 90\tVogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel\n0409 00 00\tNatürlicher Honig\n0410 00 00\tGenießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n05\t0511 99 39\tNatürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh\nS-1b\t03\tKapitel 3 ( 1)\tFische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere\nS-2a\t06\tKapitel 6\tLebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Waren des Blumenhandels\nS-2b\t07\t0701\tKartoffeln, frisch oder gekühlt\n0703 10\tSpeisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt\n0703 90 00\tPorree\u002FLauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt\n0704\tKohl, Blumenkohl\u002FKarfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt\n0705\tSalate ( Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt\n0706\tKarotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt\nex 0707 00 05\tGurken, frisch oder gekühlt, vom 16.\nMai bis 31.\nOktober\n0708\tHülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt\n0709 20 00\tSpargel, frisch oder gekühlt\n0709 30 00\tAuberginen, frisch oder gekühlt",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anhang VII","Modalitäten für die Anwendung von Kapitel III dieser Verordnung","anhang-vii",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anhang VI","Modalitäten für die Anwendung des Artikels 8","anhang-vi",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anhang V","Liste der Waren, die unter die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen","anhang-v",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang X","ENTSPRECHUNGSTABELLE","anhang-x",[],false]