[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_978-anhang-v-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":34,"is_thin":35},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_978","über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0978",7021727,"Anhang V","anhang-v","Liste der Waren, die unter die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen","Anhänge","Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind.\nBei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.\nDie Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Union.\nIn der Spalte „Abschnitt“ ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe h).\nIn der Spalte „Kapitel“ ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe i).\nDie Spalte „empfindlich\u002Fnicht empfindlich“ kennzeichnet die Waren, die Gegenstand der allgemeinen Regelung sind (Artikel 6).\nDiese Waren sind dort entweder als „NE“ (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder als „E“ (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) aufgeführt.\nDer Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt.\nDiese können auch Waren umfassen, für welche die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.\nAbschnitt\tKapitel\tKN-Code\tWarenbezeichnung\tEmpfindlich\u002Fnicht empfindlich\nS-1a\t01\t0101 29 90\tPferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten\tS\n0101 30 00\tEsel, lebend\tS\n0101 90 00\tMaultiere und Maulesel, lebend\tS\n0104 20 10 *\tReinrassige Zuchtziegen, lebend\tS\n0106 14 10\tHauskaninchen, lebend\tS\n0106 39 10\tTauben, lebend\tS\n02\t0205 00\tFleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\tS\n0206 80 91\tGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt\tS\n0206 90 91\tGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt\tS\n0207 14 91\tLebern, gefroren, von Hühnern\tS\n0207 27 91\tLebern, gefroren, von Truthühnern\tS\n0207 45 95 0207 55 95 0207 60 91\tLebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen\tS\n0208 90 70\tFroschschenkel\tNS\n0210 99 10\tFleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet\tS\n0210 99 59\tSchlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch\tS\nex 0210 99 85\tSchlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\tS\nex 0210 99 85\tSchlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen\tS\n04\t0403 10 51\tJoghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\tS\n0403 10 53\n0403 10 59\n0403 10 91\n0403 10 93\n0403 10 99\n0403 90 71\tButtermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\tS\n0403 90 73\n0403 90 79\n0403 90 91\n0403 90 93\n0403 90 99\n0405 20 10\tMilchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT\tS\n0405 20 30\n0407 19 90 0407 29 90 0407 90 90\tVogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel\tS\n0410 00 00\tGenießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen\tS\n05\t0511 99 39\tNatürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh\tS\nS-1b\t03\tex Kapitel 3\tFische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 19 00\tS\n0301 19 00\tSeezierfische, lebend\tNS\nS-2a\t06\tex Kapitel 6\tLebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0603 12 00 und 0604 20 40\tS\n0603 12 00\tNelken „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“ geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch\tNS\n0604 20 40\tZweige von Nadelgehölzen, frisch\tNS\nS-2b\t07\t0701\tKartoffeln, frisch oder gekühlt\tS\n0703 10\tSpeisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt\tS\n0703 90 00\tPorree\u002FLauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt\tS\n0704\tKohl, Blumenkohl\u002FKarfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt\tS\n0705\tSalate ( Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt\tS\n0706\tKarotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt\tS\nex 0707 00 05\tGurken, frisch oder gekühlt, vom 16.\nMai bis 31.\nOktober\tS\n0708\tHülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt\tS\n0709 20 00\tSpargel, frisch oder gekühlt\tS\n0709 30 00\tAuberginen, frisch oder gekühlt\tS\n0709 40 00\tSellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt\tS\n0709 51 00 ex 0709 59\tPilze, frisch oder gekühlt, ausgenommen Waren der Unterposition 0709 59 50\tS\n0709 60 10\tGemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt\tS\n0709 60 99\tFrüchte der Gattungen „ Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von Capsicin, von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen, zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden sowie Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack)\tS\n0709 70 00\tGartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt\tS\nex 0709 91 00\tArtischocken, frisch oder gekühlt, vom 1.\nJuli bis 31.\nOktober\tS\n0709 92 10 *\tOliven, frisch oder gekühlt, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt\tS\n0709 93 10\tZucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt\n0709 93 90 0709 99 90\tAnderes Gemüse, frisch oder gekühlt\n0709 99 10\tSalate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten)), frisch oder gekühlt\tS\n0709 99 20\tMangold und Karde, frisch oder gekühlt\tS\n0709 99 40\tKapern, frisch oder gekühlt\tS\n0709 99 50\tFenchel, frisch oder gekühlt\tS\nex 0710\tGemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Waren der Unterposition 0710 80 85\tS\nex 0711\tGemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.\nB. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0711 20 90\tS\nex 0712\tGemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, ausgenommen Oliven und Waren der Unterposition 0712 90 19\tS\n0713\tGetrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert\tS\n0714 20 10 *\tSüßkartoffeln, frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr\tNS\n0714 20 90\tSüßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets, andere als frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr\tS\n0714 90 90\tTopinambur und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums\tNS\n08\t0802 11 90\tMandeln, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen, andere als bittere Mandeln\tS\n0802 12 90\n0802 21 00\tHaselnüsse ( Corylus-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen\tS\n0802 22 00\n0802 31 00\tWalnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen\tS\n0802 32 00\n0802 41 00 0802 42 00\tEsskastanien ( Castanea-Arten), frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\tS\n0802 51 00 0802 52 00\tPistazien, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\tNS\n0802 61 00 0802 62 00\tMacadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\tNS\n0802 90 50\tPinienkerne, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\tNS\n0802 90 85\tAndere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet\tNS\n0803 10 10\tMehlbananen, frisch\tS\n0803 10 90 0803 90 90\tBananen, einschl.\nMehlbananen, getrocknet\tS\n0804 10 00\tDatteln, frisch oder getrocknet\tS\n0804 20 10\tFeigen, frisch oder getrocknet\tS\n0804 20 90\n0804 30 00\tAnanas, frisch oder getrocknet\tS\n0804 40 00\tAvocadofrüchte, frisch oder getrocknet\tS\nex 0805 20\tMandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet, vom 1.\nMärz bis 31.\nOktober\tS\n0805 40 00\tPampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet\tNS\n0805 50 90\tLimetten ( Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet\tS\n0805 90 00\tAndere Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\tS\nex 0806 10 10\tTafeltrauben, frisch, vom 1.\nJanuar bis 20.\nJuli und vom 21.\nNovember bis 31.\nDezember, andere als der Sorte „Empereur“ ( Vitis vinifera cv.), vom 1. bis 31.\nDezember\tS\n0806 10 90\tAndere Trauben, frisch\tS\nex 0806 20\tWeintrauben, getrocknet, ausgenommen Waren der Unterposition ex 0806 20 30 , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Fassungsvermögen von über 2 kg\tS\n0807 11 00\tMelonen (einschließlich Wassermelonen), frisch\tS\n0807 19 00\n0808 10 10\tMostäpfel, frisch, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16.\nSeptember bis 15.\nDezember\tS\n0808 30 10\tMostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1.\nAugust bis 31.\nDezember\tS\nex 0808 30 90\tAndere Mostbirnen, frisch, vom 1.\nMai bis 30.\nJuni\tS\n0808 40 00\tQuitten, frisch\tS\nex 0809 10 00\tAprikosen\u002FMarillen, frisch, vom 1.\nJanuar bis 31.\nMai und vom 1.\nAugust bis 31.\nDezember\tS\n0809 21 00\tSauerkirschen\u002FWeichseln ( Prunus cerasus), frisch\tS\nex 0809 29\tKirschen, frisch, vom 1.\nJanuar bis 20.\nMai und vom 11.\nAugust bis 31.\nDezember, andere als Sauerkirschen\u002FWeichseln ( Prunus cerasus)\tS\nex 0809 30\tPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 1.\nJanuar bis 10.\nJuni und vom 1.\nOktober bis 31.\nDezember\tS\nex 0809 40 05\tPflaumen, frisch, vom 1.\nJanuar bis 10.\nJuni und vom 1.\nOktober bis 31.\nDezember\tS\n0809 40 90\tSchlehen, frisch\tS\nex 0810 10 00\tErdbeeren, frisch, vom 1.\nJanuar bis 30.\nApril und vom 1.\nAugust bis 31.\nDezember\tS\n0810 20\tHimbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch\tS\n0810 30 00\tSchwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, frisch\tS\n0810 40 30\tHeidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus, frisch\tS\n0810 40 50\tFrüchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum, frisch\tS\n0810 40 90\tAndere Früchte der Gattung Vaccinium, frisch\tS\n0810 50 00\tKiwis, frisch\tS\n0810 60 00\tDurian, frisch\tS\n0810 70 00\tKaki\tS\n0810 90 75\tAndere Früchte, frisch\nex 0811\tFrüchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0811 10 und 0811 20\tS\nex 0812\tFrüchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z.\nB. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen Waren der Unterposition 0812 90 30\tS\n0812 90 30\tPapaya-Früchte\tNS\n0813 10 00\tAprikosen\u002FMarillen, getrocknet\tS\n0813 20 00\tPflaumen\tS\n0813 30 00\tÄpfel, getrocknet\tS\n0813 40 10\tPfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, getrocknet\tS\n0813 40 30\tBirnen, getrocknet\tS\n0813 40 50\tPapaya-Früchte, getrocknet\tNS\n0813 40 95\tAndere Früchte, getrocknet, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806\tNS\n0813 50 12\tMischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 , von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas, ohne Pflaumen\tS\n0813 50 15\tAndere Mischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 , ohne Pflaumen\tS\n0813 50 19\tMischungen von getrockneten Früchten, andere als solche der Positionen 0801 bis 0806 , mit Pflaumen\tS\n0813 50 31\tMischungen ausschließlich von tropischen Nüssen der Positionen 0801 und 0802\tS\n0813 50 39\tMischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 , anderen als von tropischen Nüssen\tS\n0813 50 91\tAndere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8, ohne Pflaumen oder Feigen\tS\n0813 50 99\tAndere Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8\tS\n0814 00 00\tSchalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt\tNS\nS-2c\t09\tex Kapitel 9\tKaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0901 12 00 , 0901 21 00 , 0901 22 00 , 0901 90 90 und 0904 21 10 , ferner Positionen 0905 00 00 und 0907 00 00 sowie Unterpositionen 0910 91 90 , 0910 99 33 , 0910 99 39 , 0910 99 50 und 0910 99 99\tNS\n0901 12 00\tKaffee, nicht geröstet, entkoffeiniert\tS\n0901 21 00\tKaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert\tS\n0901 22 00\tKaffee, geröstet, entkoffeiniert\tS\n0901 90 90\tKaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt\tS\n0904 21 10\tGemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert\tS\n0905\tVanille\tS\n0907\tGewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele\tS\n0910 91 90\tMischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910 , gemahlen oder sonst zerkleinert\tS\n0910 99 33\tThymian; Lorbeerblätter\tS\n0910 99 39\n0910 99 50\n0910 99 99\tAndere Gewürze, gemahlen oder sonst zerkleinert, andere als Mischungen aus mindestens zwei Waren unterschiedlicher Positionen der Positionen 0904 bis 0910\tS\nS-2d\t10\t1008 50 00\tReismelde ( Chenopodium quinoa)\tS\n11\t1104 29 17\tGetreidekörner, geschält, auch geschnitten oder geschrotet (ausgenommen Gerste, Hafer, Mais, Reis und Weizen)\tS\n1105\tMehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln\tS\n1106 10 00\tMehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713\tS\n1106 30\tMehl, Grieß und Pulver der Waren des Kapitels 8\tS\n1108 20 00\tInulin\tS\n12\tex Kapitel 12\tÖlsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1209 21 00 , 1209 23 80 , 1209 29 50 , 1209 29 80 , 1209 30 00 , 1209 91 80 und 1209 99 91 ; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, ausgenommen Waren der Unterposition 1211 90 30 , der Position 1210 und der Unterpositionen 1212 91 und 1212 93 00\tS\n1209 21 00\tSamen von Luzernen, zur Aussaat\tNS\n1209 23 80\tAndere Samen von Schwingel, zur Aussaat\tNS\n1209 29 50\tSamen von Lupinen, zur Aussaat\tNS\n1209 29 80\tSamen anderer Futterpflanzen, zur Aussaat\tNS\n1209 30 00\tSamen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, zur Aussaat\tNS\n1209 91 80\tAndere Samen von Gemüsen, zur Aussaat\tNS\n1209 99 91\tSamen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen, zur Aussaat, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30 00\tNS\n1211 90 30\tTonkabohnen, frisch oder getrocknet, geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert\tNS\n13\tex Kapitel 13\tSchellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Waren der Unterposition 1302 12 00\tS\n1302 12 00\tPflanzensäfte und Pflanzenauszüge von Süßholzwurzeln\tNS\nS-3\t15\t1501 90 00\tGeflügelfett, anderes als solches der Positionen 0209 oder 1503\tS\n1502 10 90 1502 90 90\tFett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 und anderes als zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln\tS\n1503 00 19\tSchmalzstearin und Oleostearin, andere als zu industriellen Zwecken\tS\n1503 00 90\tSchmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet, andere als Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln\tS\n1504\tFette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\tS\n1505 00 10\tWollfett, roh\tS\n1507\tSojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\tS\n1508\tErdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\tS\n1511 10 90\tPalmöl, roh, anderes als zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln\tS\n1511 90\tPalmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl\tS\n1512\tSonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\tS\n1513\tKokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\tS\n1514\tRaps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\tS\n1515\tAndere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert\tS\nex 1516\tTierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen Waren der Unterposition 1516 20 10\tS\n1516 20 10\tHydriertes Rizinusöl (sog.\nOpalwachs)\tNS\n1517\tMargarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516\tS\n1518 00\tTierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen\tS\n1521 90 99\tBienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt, andere als roh\tS\n1522 00 10\tDegras\tS\n1522 00 91\tÖldrass und Soapstock, andere als Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist\tS\nS-4a\t16\t1601 00 10\tWürste und ähnliche Waren aus Lebern; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Leber\tS\n1602 20 10\tGänse- oder Entenlebern, zubereitet oder haltbar gemacht\tS\n1602 41 90\tSchinken und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen\tS\n1602 42 90\tSchultern und Teile davon, zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen\tS\n1602 49 90\tFleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, einschließlich Mischungen, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von anderen Schweinen als Hausschweinen\tS\n1602 90 31\tFleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Wild oder Kaninchen\tS\n1602 90 69\tFleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Schafen oder Ziegen oder anderen Tieren, ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, ungegart, von Rindern und ohne Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen\tS\n1602 90 91\n1602 90 95\n1602 90 99\n1602 90 78\n1603 00 10\tExtrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhaltsgewicht von höchstens 1 kg\tS\n1604\tFische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen\tS\n1605\tKrebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht\tS\nS-4b\t17\t1702 50 00\tChemisch reine Fructose\tS\n1702 90 10\tChemisch reine Maltose\tS\n1704\tZuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade)\tS\n18\tKapitel 18\tKakao und Zubereitungen aus Kakao\tS\n19\tex Kapitel 19\tZubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren, ausgenommen Waren der Unterpositionen 1901 20 00 und 1901 90 91\tS\n1901 20 00\tMischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905\tNS\n1901 90 91\tKein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend\tNS\n20\tex Kapitel 20\tZubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2008 20 19 , 2008 20 39 und ausgenommen Waren der Position 2002 und der Unterpositionen 2005 80 00 , 2008 40 19 , 2008 40 31 , 2008 40 51 bis 2008 40 90 , 2008 70 19 , 2008 70 51 , 2008 70 61 bis 2008 70 98\tS\n2008 20 19\tAnanas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen\tNS\n2008 20 39\n21\tex Kapitel 21\tVerschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2101 20 und 2102 20 19 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 2106 10 , 2106 90 30 , 2106 90 51 , 2106 90 55 und 2106 90 59\tS\n2101 20\tAuszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate\tNS\n2102 20 19\tAndere Hefen, nicht lebend\tNS\n22\tex Kapitel 22\tGetränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen Waren der Position 2207 und der Unterpositionen 2204 10 11 bis 2204 30 10 und 2208 40\tS\n23\t2302 50 00\tÄhnliche Rückstände und Abfälle, auch in Form von Pellets, vom Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Hülsenfrüchten\tS\n2307 00 19\tAnderer Weintrub\u002Fanderes Weingeläger\tS\n2308 00 19\tAnderer Traubentrester\tS\n2308 00 90\tAndere pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen\tNS\n2309 10 90\tAnderes Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, anderes als Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50 bis 1702 30 90 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend\tS\n2309 90 10\tSolubles von Fischen oder Meeressäugetieren der zur Fütterung verwendeten Art\tNS\n2309 90 91\tAusgelaugte Rübenschnitzel, melassiert, von der zur Fütterung verwendeten Art\tS\n2309 90 96\tAndere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, auch mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff\tS\nS-4c\t24\tex-Kapitel 24\tTabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen Waren der Unterposition 2401 10 60\tS\n2401 10 60\t„sun-cured“ Orienttabak, nicht entrippt\tNS\nS-5\t25\t2519 90 10\tMagnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat\tNS\n2522\tLuftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825\tNS\n2523\tZement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt\tNS\n27\tKapitel 27\tMineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse\tNS\nS-6a\t28\t2801\tFluor, Chlor, Brom und Iod\tNS\n2802 00 00\tSublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel\tNS\nex 2804\tWasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle, ausgenommen Waren der Unterposition 2804 69 00\tNS\n2805 19\tAlkali- oder Erdalkalimetalle (ausg.\nNatrium und Calcium)\tNS\n2805 30\tSeltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert\tNS\n2806\tChlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure\tNS\n2807 00\tSchwefelsäure; Oleum\tNS\n2808 00 00\tSalpetersäure; Nitriersäuren\tNS\n2809\tDiphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich\tNS\n2810 00 90\tBoroxide, andere als Dibortrioxid; Borsäuren\tNS\n2811\tAndere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle\tNS\n2812\tHalogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle\tNS\n2813\tSulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid\tNS\n2814\tAmmoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung\tS\n2815\tNatriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums\tS\n2816\tMagnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums\tNS\n2817 00 00\tZinkoxid; Zinkperoxid\tS\n2818 10\tKünstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich\tS\n2818 20\tAnderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund\tNS\n2819\tChromoxide und -hydroxide\tS\n2820\tManganoxide\tS\n2821\tEisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe 2O3\tNS\n2822 00 00\tCobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide\tNS\n2823 00 00\tTitanoxide\tS\n2824\tBleioxide; Mennige und Orangemennige\tNS\nex 2825\tHydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2825 10 00 und 2825 80 00\tNS\n2825 10 00\tHydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze\tS\n2825 80 00\tAntimonoxide\tS\n2826\tFluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze\tNS\nex 2827\tChloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2827 10 00 und 2827 32 00 ; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide\tNS\n2827 10 00\tAmmoniumchlorid\tS\n2827 32 00\tAluminiumchlorid\tS\n2828\tHypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite\tNS\n2829\tChlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate\tNS\nex 2830\tSulfide, ausgenommen Waren der Unterposition 2830 10 00 ; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich\tNS\n2830 10 00\tNatriumsulfide\tS\n2831\tDithionite und Sulfoxylate\tNS\n2832\tSulfite; Thiosulfate\tNS\n2833\tSulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)\tNS\n2834 10 00\tNitrite\tS\n2834 21 00\tNitrate\tNS\n2834 29\n2835\tPhosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich\tS\nex 2836\tCarbonate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2836 20 00 , 2836 40 00 und 2836 60 00 ; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend\tNS\n2836 20 00\tDinatriumcarbonat (Soda)\tS\n2836 40 00\tKaliumcarbonate\tS\n2836 60 00\tBariumcarbonat\tS\n2837\tCyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide\tNS\n2839\tSilicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle\tNS\n2840\tBorate; Peroxoborate (Perborate)\tNS\nex 2841\tSalze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide, ausgenommen Waren der Unterposition 2841 61 00\tNS\n2841 61 00\tKaliumpermanganat\tS\n2842\tAndere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide\tNS\n2843\tEdelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame\tNS\nex 2844 30 11\tCermets, an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform\tNS\nex 2844 30 51\tCermets, Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthaltend, andere als in Rohform\tNS\n2845 90 90\tIsotope (ausgenommen Isotope der Position 2844 ); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, andere als Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten\tNS\n2846\tAnorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle\tNS\n2847 00 00\tWasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt\tNS\n2848 00 00\tWasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor\tNS\nex 2849\tCarbide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2849 20 00 und 2849 90 30\tNS\n2849 20 00\tCarbide des Siliciums, auch chemisch nicht einheitlich\tS\n2849 90 30\tCarbide des Wolframs, auch chemisch nicht einheitlich\tS\nex 2850 00\tHydride, Nitride, Azide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind\tNS\nex 2850 00 60\tSilicide, auch chemisch nicht einheitlich\tS\n2852 00 00\tAnorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame\tNS\n2853 00\tAndere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreiter flüssiger Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen\tNS\n29\t2903\tHalogenderivate der Kohlenwasserstoffe\tS\nex 2904\tSulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert, ausgenommen Waren der Unterposition 2904 20 00\tNS\n2904 20 00\tNur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate\tS\nex 2905\tAcyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 45 00 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44\tS\n2905 45 00\tGlycerin\tNS\n2906\tCyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\tNS\nex 2907\tPhenole, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2907 15 90 und ex 2907 22 00 ; Phenolalkohole\tNS\n2907 15 90\tNaphthole und ihre Salze, andere als 1-Naphthol\tS\nex 2907 22 00\tHydrochinon\tS\n2908\tHalogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole\tNS\n2909\tEther, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\tS\n2910\tEpoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\tNS\n2911 00 00\tAcetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\tNS\nex 2912\tAldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd, ausgenommen Waren der Unterposition 2912 41 00\tNS\n2912 41 00\tVanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)\tS\n2913 00 00\tHalogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912\tNS\nex 2914\tKetone und Chinone, auch mit anderen Sauerstofffunktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2914 11 00 , ex 2914 29 und 2914 22 00\tNS\n2914 11 00\tAceton\tS\nex 2914 29\tCampher\tS\n2914 22 00\tCyclohexanon und Methylcyclohexanone\tS\n2915\tGesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\tS\nex 2916\tUngesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen ex 2916 11 00 , 2916 12 und 2916 14\tNS\nex 2916 11 00\tAcrylsäure\tS\n2916 12\tEster der Acrylsäure\tS\n2916 14\tEster der Methacrylsäure\tS\nex 2917\tMehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2917 11 00 , ex 2917 12 00 , 2917 14 00 , 2917 32 00 , 2917 35 00 und 2917 36 00\tNS\n2917 11 00\tOxalsäure, ihre Salze und Ester\tS\nex 2917 12 00\tAdipinsäure und ihre Salze\tS\n2917 14 00\tMaleinsäureanhydrid\tS\n2917 32 00\tDioctylorthophthalate\tS\n2917 35 00\tPhthalsäureanhydrid\tS\n2917 36 00\tTerephthalsäure und ihre Salze\tS\nex 2918\tCarbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2918 14 00 , 2918 15 00 , 2918 21 00 , 2918 22 00 und 2918 29 00\tNS\n2918 14 00\tCitronensäure\tS\n2918 15 00\tSalze und Ester der Citronensäure\tS\n2918 21 00\tSalicylsäure und ihre Salze\tS\n2918 22 00\to-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester\tS\nex 2918 29 00\tSulfosalicylsäuren, Hydroxynaphthoesäuren; ihre Salze und Ester\tS\n2919\tEster der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\tNS\n2920\tEster der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate\tNS\n2921\tVerbindungen mit Aminofunktion\tS\n2922\tAmine mit Sauerstoff-Funktionen\tS\n2923\tQuartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich\tNS\nex 2924\tVerbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2924 23 00\tS\n2924 23 00\t2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze\tNS\n2925\tVerbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seiner Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion\tNS\nex 2926\tVerbindungen mit Nitrilfunktion, ausgenommen Waren der Unterposition 2926 10 00\tNS\n2926 10 00\tAcrylnitril\tS\n2927 00 00\tDiazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen\tS\n2928 00 90\tAndere organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins\tNS\n2929 10\tIsocyanate\tS\n2929 90 00\tAndere Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen\tNS\n2930 20 00\tThiocarbamate und Dithiocarbamate; Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide; Dithiocarbonate (Xanthate)\tNS\n2930 30 00\nex 2930 90 99\n2930 40 90\tMethionine, Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO) sowie andere organische Thioverbindungen, andere als Dithiocarbonate (Xanthate)\tS\n2930 50 00\n2930 90 13\n2930 90 16\n2930 90 20\n2930 90 60\nex 2930 90 99\n2931 00\tAndere organisch-anorganische Verbindungen\tNS\nex 2932\tHeterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterpositionen 2932 12 00 , 2932 13 00 und ex 2932 20 90\tNS\n2932 12 00\t2-Furaldehyd (Furfural)\tS\n2932 13 00\tFurfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol\tS\nex 2932 20 90\tCumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine\tS\nex 2933\tHeterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e), ausgenommen Waren der Unterposition 2933 61 00\tNS\n2933 61 00\tMelamin\tS\n2934\tNucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen\tNS\n2935 00 90\tAndere Sulfonamide\tS\n2938\tNatürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate\tNS\nex 2940 00 00\tChemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), ausgenommen Rhamnose, Raffinose und Mannose; Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 2937 , 2938 oder 2939\tS\nex 2940 00 00\tRhamnose, Raffinose und Mannose\tNS\n2941 20 30\tDihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate\tNS\n2942 00 00\tAndere organische Verbindungen\tNS\nS-6b\t31\t3102 21\tAmmoniumsulfat\tNS\n3102 40\tMischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen\tNS\n3102 50\tNatriumnitrat (Natronsalpeter)\tNS\n3102 60\tDoppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)\tNS\n3103 10\tSuperphosphate\tS\n3105\tMineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger\tS\n32\tex Kapitel 32\tGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen Waren der Positionen 3204 und 3206 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 3201 90 20 , ex 3201 90 90 (Eukalyptustannate), ex 3201 90 90 (Tanninderivate des Gambierstrauchs und der Myrobolanen) und ex 3201 90 90 (andere Tannate pflanzlichen Ursprungs)\tNS\n3201 20 00\tMimosaauszug\tNS\n3204\tSynthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich\tS\n3206\tAndere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, ausgenommen solche der Positionen 3203 , 3204 oder 3205 ; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich\tS\n33\tKapitel 33\tÄtherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel\tNS\n34\tKapitel 34\tSeifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips\tNS\n35\t3501\tCasein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime\tS\n3502 90 90\tAlbuminate und andere Albuminderivate\tNS\n3503 00\tGelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501\tNS\n3504 00 00\tPeptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert\tNS\n3505 10 50\tVeretherte Stärken und veresterte Stärken\tNS\n3506\tZubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger\tNS\n3507\tEnzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen\tS\n36\tKapitel 36\tPulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe\tNS\n37\tKapitel 37\tErzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken\tNS\n38\tex Kapitel 38\tVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen Waren der Positionen 3802 und 3817 00 , der Unterpositionen 3823 12 00 und 3823 70 00 , der Position 3825 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 3809 10 und 3824 60\tNS\n3802\tAktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; tierisches Schwarz, auch ausgebraucht\tS\n3817 00\tAlkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Positionen 2707 oder 2902\tS\n3823 12 00\tÖlsäure\tS\n3823 70 00\tTechnische Fettalkohole\tS\n3825\tRückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu Kapitel 38 genannte Abfälle\tS\nS-7a\t39\tex Kapitel 39\tKunststoffe und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 3901 , 3902 , 3903 und 3904 , der Unterpositionen 3906 10 00 , 3907 10 00 , 3907 60 und 3907 99 , der Positionen 3908 und 3920 und der Unterpositionen ex 3921 90 10 und 3923 21 00\tNS\n3901\tPolymere des Ethylens, in Primärformen\tS\n3902\tPolymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen\tS\n3903\tPolymere des Styrols, in Primärformen\tS\n3904\tPolymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen\tS\n3906 10 00\tPoly(methylmethacrylat)\tS\n3907 10 00\tPolyacetale\tS\n3907 60\tPoly(ethylenterephthalat), ausgenommen Waren der Unterposition 3907 60 20\tS\n3907 60 20\tPoly(ethylenterephthalat) in Primärformen mit einer Viskositätszahl von 78 ml\u002Fg oder mehr\tNS\n3907 99\tAndere Polyester, andere als ungesättigt\tS\n3908\tPolyamide in Primärformen\tS\n3920\tAndere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage\tS\nex 3921 90 10\tAndere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Polyester, andere als aus Zellkunststoff, andere als gewellte Folien und Platten\tS\n3923 21 00\tSäcke, Beutel (einschließlich Tüten), aus Polymeren des Ethylens\tS\nS-7b\t40\tex Kapitel 40\tKautschuk und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 4010\tNS\n4010\tFörderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk\tS\nS-8a\t41\tex 4104\tGegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet, ausgenommen Waren der Unterpositionen 4104 41 19 und 4104 49 19\tS\nex 4106 31 00\tGegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schweinen, enthaart, in nassem Zustand (einschließlich wet-blue), gespalten, aber nicht zugerichtet, oder in getrocknetem Zustand (crust), auch gespalten, aber nicht zugerichtet\tNS\n4106 32 00\n4107\tNach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114\tS\n4112 00 00\tNach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114\tS\nex 4113\tNach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 , ausgenommen Waren der Unterposition 4113 10 00\tNS\n4113 10 00\tVon Ziegen oder Zickeln\tS\n4114\tSämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder\tS\n4115 10 00\tRekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen\tS\nS-8b\t42\tex Kapitel 42\tLederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen; ausgenommen Waren der Positionen 4202 und 4203\tNS\n4202\tReisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen\tS\n4203\tKleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder\tS\n43\tKapitel 43\tPelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus\tNS\nS-9a\t44\tex Kapitel 44\tHolz und Holzwaren, ausgenommen Waren der Positionen 4410 , 4411 , 4412 , der Unterpositionen 4418 10 , 4418 20 10 , 4418 71 00 , 4420 10 11 , 4420 90 10 und 4420 90 91 ; Holzkohle\tNS\n4410\tSpanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.\nB. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt\tS\n4411\tFaserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt\tS\n4412\tSperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz\tS\n4418 10\tFenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen, aus Holz\tS\n4418 20 10\tTüren und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44\tS\n4418 71 00\tZusammengesetzte Fußbodenplatten, für Mosaikfußböden, aus Holz\tS\n4420 10 11\tStatuetten und andere Ziergegenstände, aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, und Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94, aus tropischem Holz im Sinne der zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 44\tS\n4420 90 10\n4420 90 91\nS-9b\t45\tex Kapitel 45\tKork und Korkwaren, ausgenommen Waren der Position 4503\tNS\n4503\tWaren aus Naturkork\tS\n46\tKapitel 46\tFlechtwaren und Korbmacherwaren\tS\nS-11a\t50\tKapitel 50\tSeide\tS\n51\tex Kapitel 51\tWolle, feine und grobe Tierhaare, ausgenommen Waren der Position 5105 ; Garne und Gewebe aus Rosshaar\tS\n52\tKapitel 52\tBaumwolle\tS\n53\tKapitel 53\tAndere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen\tS\n54\tKapitel 54\tSynthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse\tS\n55\tKapitel 55\tSynthetische oder künstliche Spinnfasern\tS\n56\tKapitel 56\tWatte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren\tS\n57\tKapitel 57\tTeppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen\tS\n58\tKapitel 58\tSpezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien\tS\n59\tKapitel 59\tGetränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen\tS\n60\tKapitel 60\tGewirke und Gestricke\tS\nS-11b\t61\tKapitel 61\tKleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken\tS\n62\tKapitel 62\tKleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken\tS\n63\tKapitel 63\tAndere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen\tS\nS-12a\t64\tKapitel 64\tSchuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon\tS\nS-12b\t65\tKapitel 65\tKopfbedeckungen und Teile davon\tNS\n66\tKapitel 66\tRegenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon\tS\n67\tKapitel 67\tZugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren\tNS\nS-13\t68\tKapitel 68\tWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen\tNS\n69\tKapitel 69\tKeramische Waren\tS\n70\tKapitel 70\tGlas und Glaswaren\tS\nS-14\t71\tex Kapitel 71\tEchte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen Waren der Position 7117\tNS\n7117\tFantasieschmuck\tS\nS-15a\t72\t7202\tFerrolegierungen\tS\n73\tKapitel 73\tWaren aus Eisen oder Stahl\tNS\nS-15b\t74\tKapitel 74\tKupfer und Waren daraus\tS\n75\t7505 12 00\tStangen (Stäbe) und Profile, aus Nickellegierungen\tNS\n7505 22 00\tDraht, aus Nickellegierungen\tNS\n7506 20 00\tBleche, Bänder und Folien, aus Nickellegierungen\tNS\n7507 20 00\tRohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Nickel\tNS\n76\tex Kapitel 76\tAluminium und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7601\tS\n78\tex Kapitel 78\tBlei und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 7801\tS\n7801 99\tNichtraffiniertes Blei in Rohform und anderes als Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend\tNS\n79\tex Kapitel 79\tZink und Waren daraus, ausgenommen Waren der Positionen 7901 und 7903\tS\n81\tex Kapitel 81\tAndere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 10 00 , 8102 10 00 , 8102 94 00 , 8109 20 00 , 8110 10 00 , 8112 21 90 , 8112 51 00 , 8112 59 00 , 8112 92 und 8113 00 20 , ausgenommen Waren der Unterpositionen 8101 94 00 , 8104 11 00 , 8104 19 00 , 8107 20 00 , 8108 20 00 und 8108 30 00\tS\n8101 94 00\tWolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterter Stangen (Stäbe)\tNS\n8104 11 00\tMagnesium in Rohform, mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr\tNS\n8104 19 00\tMagnesium in Rohform (ausgenommen Waren der Unterposition 8104 11 00 )\tNS\n8107 20 00\tCadmium in Rohform; Pulver\tNS\n8108 20 00\tTitan in Rohform; Pulver\tNS\n8108 30 00\tAbfälle und Schrott aus Titan\tNS\n82\tKapitel 82\tWerkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen\tS\n83\tKapitel 83\tVerschiedene Waren aus unedlen Metallen\tS\nS-16\t84\tex Kapitel 84\tKernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8401 10 00 und 8407 21 10\tNS\n8401 10 00\tKernreaktoren\tS\n8407 21 10\tAußenbordmotoren, mit einem Hubraum von 325 cm 3 oder weniger\tS\n85\tex Kapitel 85\tElektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen Waren der Unterpositionen 8516 50 00 , 8517 69 39 , 8517 70 15 , 8517 70 19 , 8519 20 , 8519 30 , 8519 81 11 bis 8519 81 45 , 8519 81 85 , 8519 89 11 bis 8519 89 19 , der Positionen 8521 , 8525 und 8527 , der Unterpositionen 8528 49 , 8528 59 und 8528 69 bis 8528 72 , der Position 8529 und der Unterpositionen 8540 11 und 8540 12\tNS\n8516 50 00\tMikrowellenherde\tS\n8517 69 39\tEmpfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, andere als tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger\tS\n8517 70 15\tAntennen und Antennenreflektoren aller Art, andere als Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden\tS\n8517 70 19\n8519 20\tGeräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden; Plattenteller (Plattendecks)\tS\n8519 30\n8519 81 11 bis 8519 81 45\tTonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung\tS\n8519 81 85\tAndere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe, andere als Kassettengeräte\tS\n8519 89 11 bis 8519 89 19\tAndere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung\tS\nex 8521\tVideogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, ausgenommen Waren der Unterposition 8521 90 00\tS\n8521 90 00\tVideogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe (ausg.\nMagnetbandgeräte); Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner (ausg.\nMagnetbandgeräte und Videokamerarekorder)\tNS\n8525\tSendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte\tS\n8527\tRundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert\tS\n8528 49\tMonitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, andere als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät\tS\n8528 59\n8528 69 bis 8528 72\n8529\tTeile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt\tS\n8540 11\tKathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore, für mehrfarbiges Bild oder für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild\tS\n8540 12 00\nS-17a\t86\tKapitel 86\tSchienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial; Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege\tNS\nS-17b\t87\tex Kapitel 87\tZugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen Positionen 8702 , 8703 , 8704 , 8705 , 8706 00 , 8707 , 8708 , 8709 , 8711 , 8712 00 und 8714\tNS\n8702\tKraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer\tS\n8703\tPersonenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702 ), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen\tS\n8704\tKraftfahrzeuge für den Transport von Waren\tS\n8705\tKraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z.\nB.\nAbschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)\tS\n8706 00\tFahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 , mit Motor\tS\n8707\tKarosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705\tS\n8708\tTeile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705\tS\n8709\tKraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon\tS\n8711\tKrafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen\tS\n8712 00\tZweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor\tS\n8714\tTeile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713\tS\n88\tKapitel 88\tLuftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon\tNS\n89\tKapitel 89\tWasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen\tNS\nS-18\t90\tKapitel 90\tOptische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör\tS\n91\tKapitel 91\tUhrmacherwaren\tS\n92\tKapitel 92\tMusikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente\tNS\nS-20\t94\tex Kapitel 94\tMöbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen Waren der Position 9405\tNS\n9405\tBeleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen\tS\n95\tex Kapitel 95\tSpielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen Waren der Unterpositionen 9503 00 35 bis 9503 00 99\tNS\n9503 00 35 bis 9503 00 99\tAnderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art\tS\n96\tKapitel 96\tVerschiedene Waren\tNS","REG_2012_978 - Anhänge - Anhang V Liste der Waren, die unter die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen [1\u002F14]\n\nUngeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) dient die Warenbezeichnung nur als Anhaltspunkt, da für die Gewährung der Zollpräferenzen die KN-Codes maßgebend sind.\nBei KN-Codes mit dem Präfix „ex“ ist sowohl der KN-Code als auch die entsprechende Warenbezeichnung für die Gewährung der Zollpräferenzen maßgebend.\nDie Aufnahme von Waren, deren KN-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet ist, unterliegt den einschlägigen Bestimmungen der Union.\nIn der Spalte „Abschnitt“ ist der jeweilige APS-Abschnitt angegeben (Artikel 2 Buchstabe h).\nIn der Spalte „Kapitel“ ist das jeweilige von einem APS-Abschnitt erfasste KN-Kapitel angegeben (Artikel 2 Buchstabe i).\nDie Spalte „empfindlich\u002Fnicht empfindlich“ kennzeichnet die Waren, die Gegenstand der allgemeinen Regelung sind (Artikel 6).\nDiese Waren sind dort entweder als „NE“ (nicht empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 1) oder als „E“ (empfindlich im Sinne des Artikels 7 Absatz 2) aufgeführt.\nDer Einfachheit halber werden die Waren in Gruppen aufgeführt.\nDiese können auch Waren umfassen, für welche die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs aufgehoben wurden oder ausgesetzt sind.\nAbschnitt\tKapitel\tKN-Code\tWarenbezeichnung\tEmpfindlich\u002Fnicht empfindlich\nS-1a\t01\t0101 29 90\tPferde, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten\tS\n0101 30 00\tEsel, lebend\tS\n0101 90 00\tMaultiere und Maulesel, lebend\tS\n0104 20 10 *\tReinrassige Zuchtziegen, lebend\tS\n0106 14 10\tHauskaninchen, lebend\tS\n0106 39 10\tTauben, lebend\tS\n02\t0205 00\tFleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren\tS\n0206 80 91\tGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt\tS\n0206 90 91\tGenießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, gefroren, nicht zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt\tS\n0207 14 91\tLebern, gefroren, von Hühnern\tS\n0207 27 91\tLebern, gefroren, von Truthühnern\tS\n0207 45 95 0207 55 95 0207 60 91\tLebern, gefroren, von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, andere als Fettlebern von Enten oder Gänsen\tS\n0208 90 70\tFroschschenkel\tNS\n0210 99 10\tFleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet\tS\n0210 99 59\tSchlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch\tS\nex 0210 99 85\tSchlachtnebenerzeugnisse von Schafen und Ziegen, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert\tS\nex 0210 99 85\tSchlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, andere als Geflügellebern, andere als von Hausschweinen, Rindern, Schafen oder Ziegen\tS\n04\t0403 10 51\tJoghurt, aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\tS\n0403 10 53\n0403 10 59\n0403 10 91\n0403 10 93\n0403 10 99\n0403 90 71\tButtermilch, saure Milch und saurer Rahm, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao\tS\n0403 90 73\n0403 90 79\n0403 90 91\n0403 90 93\n0403 90 99\n0405 20 10\tMilchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT bis 75 GHT\tS\n0405 20 30\n0407 19 90 0407 29 90 0407 90 90\tVogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht, andere als von Hausgeflügel\tS\n0410 00 00\tGenießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen\tS\n05\t0511 99 39\tNatürliche Schwämme tierischen Ursprungs, andere als roh\tS\nS-1b\t03\tex Kapitel 3\tFische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Waren der Unterposition 0301 19 00\tS\n0301 19 00\tSeezierfische, lebend\tNS\nS-2a\t06\tex Kapitel 6\tLebende Pflanzen und Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Waren der Unterpositionen 0603 12 00 und 0604 20 40\tS\n0603 12 00\tNelken „Blumen und Blüten sowie deren Knospen“ geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch\tNS\n0604 20 40\tZweige von Nadelgehölzen, frisch\tNS",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 43",null,"art-43",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"Art. 42","art-42",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"Art. 41","art-41",[],[],false]