[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_978-art-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_978","über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0978",7021704,"Art. 29","art-29",null,"KAPITEL VI SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSKLAUSELN","(1) Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels erlässt die Kommission jedes Jahr am 1. Januar von sich aus nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die in den Artikeln 7 und 12 genannten Zollpräferenzen für die Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V oder für die Waren der KN-Codes 2207 10 00 , 2207 20 00 , 2909 19 10 , 3814 00 90 , 3820 00 00 und 3824 90 97 aufhebt, falls die Einfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und in ihrer Gesamtheit a) im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 13,5 % steigen oder b) bei Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten den in Anhang VI Nummer 2 genannten Anteil am Wert der Unionseinfuhren von Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V aus allen in Anhang II aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen.\n(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für EBA-begünstigte Länder und nicht für Länder, deren Anteil in Bezug auf die wesentlichen in Artikel 29 Absatz 1 genannten Waren an den Unionsgesamteinfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren 6 % nicht übersteigt.\n(3) Die Aufhebung der Zollpräferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung des entsprechenden Rechtsakts der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.","REG_2012_978 - KAPITEL VI SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSKLAUSELN - ABSCHNITT II Schutzklausel für den Textil-, Agrar- und Fischereisektor - Art. 29\n\n(1) Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels erlässt die Kommission jedes Jahr am 1. Januar von sich aus nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die in den Artikeln 7 und 12 genannten Zollpräferenzen für die Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V oder für die Waren der KN-Codes 2207 10 00 , 2207 20 00 , 2909 19 10 , 3814 00 90 , 3820 00 00 und 3824 90 97 aufhebt, falls die Einfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und in ihrer Gesamtheit a) im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 13,5 % steigen oder b) bei Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten den in Anhang VI Nummer 2 genannten Anteil am Wert der Unionseinfuhren von Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V aus allen in Anhang II aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen.\n(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für EBA-begünstigte Länder und nicht für Länder, deren Anteil in Bezug auf die wesentlichen in Artikel 29 Absatz 1 genannten Waren an den Unionsgesamteinfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren 6 % nicht übersteigt.\n(3) Die Aufhebung der Zollpräferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung des entsprechenden Rechtsakts der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT II Schutzklausel für den Textil-, Agrar- und Fischereisektor",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"Art. 28","art-28",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"Art. 27","art-27",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"Art. 26","art-26",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":17,"slug":36},"Art. 30","art-30",{"norm_key":38,"title":17,"slug":39},"Art. 31","art-31",{"norm_key":41,"title":17,"slug":42},"Art. 32","art-32",[],false]