[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_978-art-42-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_978","über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0978",7021717,"Art. 42","art-42",null,"KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN","(1) Alle nach der Verordnung (EG) Nr. 732\u002F2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei denn, die Untersuchung betrifft im Falle eines nach jener Verordnung durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Landes nur die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch vor dem 1. Januar 2015 die Sonderregelung nach dieser Verordnung, so wird diese Untersuchung automatisch wiedereingeleitet.\n(2) Die im Laufe einer nach der Verordnung (EG) Nr. 732\u002F2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt.","REG_2012_978 - KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN - Art. 42\n\n(1) Alle nach der Verordnung (EG) Nr. 732\u002F2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei denn, die Untersuchung betrifft im Falle eines nach jener Verordnung durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Landes nur die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch vor dem 1. Januar 2015 die Sonderregelung nach dieser Verordnung, so wird diese Untersuchung automatisch wiedereingeleitet.\n(2) Die im Laufe einer nach der Verordnung (EG) Nr. 732\u002F2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 41","art-41",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 40","art-40",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 39","art-39",[33,36],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 43","art-43",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang V","Liste der Waren, die unter die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a fallen","anhang-v",[],false]