[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_978-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_978","über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0978",7021680,"Art. 7","art-7",null,"KAPITEL II ALLGEMEINE REGELUNG","(1) Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.\n(2) Die Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren gemäß den APS-Abschnitten S-11a und S-11b des Anhangs V beträgt diese Herabsetzung 20 %.\n(3) Beinhalten Präferenzzollsätze, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 732\u002F2008 auf die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze für Waren nach Absatz 2 um mehr als 3,5 Prozentpunkte, so gelten diese Präferenzzollsätze.\n(4) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzölle, die für Waren gelten, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.\n(5) Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzöllen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.\n(6) Ist bei Zöllen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzoll vorgesehen, so wird dieser Höchstzoll nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zöllen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.","REG_2012_978 - KAPITEL II ALLGEMEINE REGELUNG - Art. 7\n\n(1) Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.\n(2) Die Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren gemäß den APS-Abschnitten S-11a und S-11b des Anhangs V beträgt diese Herabsetzung 20 %.\n(3) Beinhalten Präferenzzollsätze, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 732\u002F2008 auf die am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung geltenden Wertzölle des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze für Waren nach Absatz 2 um mehr als 3,5 Prozentpunkte, so gelten diese Präferenzzollsätze.\n(4) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzölle, die für Waren gelten, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.\n(5) Setzen sich die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang V als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzöllen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.\n(6) Ist bei Zöllen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzoll vorgesehen, so wird dieser Höchstzoll nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zöllen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.",{"kapitel":18},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"Art. 6","art-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"Art. 5","art-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"Art. 4","art-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 8","art-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 9","art-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 10","art-10",[],false]