[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1257-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1257","über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013\u002F2006 und der Richtlinie 2009\u002F16\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1257",10174541,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Das Hongkonger Übereinkommen wurde am 15. Mai 2009 unter der Schirmherrschaft der IMO angenommen. Es wird erst 24 Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 15 Staaten, deren kombinierte Handelsflotte mindestens 40 Prozent der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte und deren kombiniertes Höchstvolumen des jährlichen Schiffsrecyclings in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Prozent der Bruttoraumzahl ihrer kombinierten Handelsflotte entspricht, in Kraft treten. Das Übereinkommen regelt den Entwurf, den Bau, den Betrieb und die Vorbereitung von Schiffen im Hinblick darauf, dass ihr sicheres und umweltgerechtes Recycling erleichtert wird, ohne die Sicherheit des Schiffs und seinen effizienten Betrieb zu beeinträchtigen. Das Übereinkommen regelt ferner den sicheren und umweltgerechten Betrieb der Abwrackeinrichtungen und sieht die Einführung eines angemessenen Durchsetzungsmechanismus für das Schiffsrecycling vor.","REG_2013_1257 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDas Hongkonger Übereinkommen wurde am 15. Mai 2009 unter der Schirmherrschaft der IMO angenommen. Es wird erst 24 Monate nach seiner Ratifizierung durch mindestens 15 Staaten, deren kombinierte Handelsflotte mindestens 40 Prozent der Bruttoraumzahl der weltweiten Handelsflotte und deren kombiniertes Höchstvolumen des jährlichen Schiffsrecyclings in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens drei Prozent der Bruttoraumzahl ihrer kombinierten Handelsflotte entspricht, in Kraft treten. Das Übereinkommen regelt den Entwurf, den Bau, den Betrieb und die Vorbereitung von Schiffen im Hinblick darauf, dass ihr sicheres und umweltgerechtes Recycling erleichtert wird, ohne die Sicherheit des Schiffs und seinen effizienten Betrieb zu beeinträchtigen. Das Übereinkommen regelt ferner den sicheren und umweltgerechten Betrieb der Abwrackeinrichtungen und sieht die Einführung eines angemessenen Durchsetzungsmechanismus für das Schiffsrecycling vor.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]