[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1257-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1257","über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013\u002F2006 und der Richtlinie 2009\u002F16\u002FEG","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1257",10174543,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Das Hongkonger Übereinkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien im Interesse des sicheren und umweltgerechten Recyclings von Schiffen mit dem internationalen Recht vereinbare strengere Maßnahmen ergreifen dürfen, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu minimieren. Angesichts dessen sollte diese Verordnung Schutz vor den möglichen nachteiligen Auswirkungen von Gefahrstoffen an Bord aller Schiffe bieten, die einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, und zugleich sicherstellen, dass die nach internationalem Recht für diese Stoffe geltenden Vorschriften eingehalten werden. Um die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Gefahrstoffe im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F16\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anwenden. Die im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger sind derzeit mit der Prüfung der Zeugnisse und dem aktiven Testen auf Gefahrstoffe, einschließlich Asbest, im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See („SOLAS“ für „International Convention for the Safety of Life at Sea“) beauftragt. Die Pariser Vereinbarung über Hafenstaatkontrolle sieht einen einheitlichen Ansatz für diese Tätigkeiten vor.","REG_2013_1257 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nDas Hongkonger Übereinkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Vertragsparteien im Interesse des sicheren und umweltgerechten Recyclings von Schiffen mit dem internationalen Recht vereinbare strengere Maßnahmen ergreifen dürfen, um etwaige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden, zu mindern oder zu minimieren. Angesichts dessen sollte diese Verordnung Schutz vor den möglichen nachteiligen Auswirkungen von Gefahrstoffen an Bord aller Schiffe bieten, die einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, und zugleich sicherstellen, dass die nach internationalem Recht für diese Stoffe geltenden Vorschriften eingehalten werden. Um die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für Gefahrstoffe im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 2009\u002F16\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anwenden. Die im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger sind derzeit mit der Prüfung der Zeugnisse und dem aktiven Testen auf Gefahrstoffe, einschließlich Asbest, im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See („SOLAS“ für „International Convention for the Safety of Life at Sea“) beauftragt. Die Pariser Vereinbarung über Hafenstaatkontrolle sieht einen einheitlichen Ansatz für diese Tätigkeiten vor.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]