[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1301-erwgr-23-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1301","über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels \"Investitionen in Wachstum und Beschäftigung\" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080\u002F2006","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1301",7024155,"ErwGr. 23","erwgr-23",null,"Erwägungsgründe","Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Regionen in äußerster Randlage gelegt werden, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV für eine einmalige Ausweitung des Interventionsbereichs des EFRE auf die Finanzierung von Betriebskosten, wodurch die Mehrkosten ausgeglichen werden sollen, die durch die besondere wirtschaftliche und soziale Lage dieser Regionen entstehen und die durch die aus den in Artikel 349 AEUV genannten Faktoren resultierenden Nachteile – Entlegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige topografische und klimatische Bedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen – noch verstärkt werden und deren Dauerhaftigkeit und Kombination die Entwicklung dieser Regionen erheblich beeinträchtigen. Die von den Mitgliedstaaten vor diesem Hintergrund gewährte Betriebsbeihilfe ist von der in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgelegten Unterrichtungspflicht befreit, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Bedingungen einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994\u002F98 des Rates (7) erlassenen Verordnung erfüllt, in der bestimmte Gruppen von Beihilfen als nach den Artikeln 107 und 108 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.","REG_2013_1301 - Erwägungsgründe - ErwGr. 23\n\nEin besonderes Augenmerk sollte auf die Regionen in äußerster Randlage gelegt werden, und zwar durch Maßnahmen gemäß Artikel 349 AEUV für eine einmalige Ausweitung des Interventionsbereichs des EFRE auf die Finanzierung von Betriebskosten, wodurch die Mehrkosten ausgeglichen werden sollen, die durch die besondere wirtschaftliche und soziale Lage dieser Regionen entstehen und die durch die aus den in Artikel 349 AEUV genannten Faktoren resultierenden Nachteile – Entlegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige topografische und klimatische Bedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen – noch verstärkt werden und deren Dauerhaftigkeit und Kombination die Entwicklung dieser Regionen erheblich beeinträchtigen. Die von den Mitgliedstaaten vor diesem Hintergrund gewährte Betriebsbeihilfe ist von der in Artikel 108 Absatz 3 AEUV festgelegten Unterrichtungspflicht befreit, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Bedingungen einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 994\u002F98 des Rates (7) erlassenen Verordnung erfüllt, in der bestimmte Gruppen von Beihilfen als nach den Artikeln 107 und 108 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 21","erwgr-21",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 20","erwgr-20",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 26","erwgr-26",[],false]