[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1302-erwgr-29-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1302","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082\u002F2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) im Hinblick auf Präzisierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen im Zusammenhang mit der Gründung und Arbeitsweise solcher Verbünde","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1302",7024209,"ErwGr. 29","erwgr-29",null,"Erwägungsgründe","Für den Fall, dass das ausschließliche Ziel eines EVTZ in der Verwaltung eines Kooperationsprogramms, das über den EFRE unterstützt wird, oder eines Teils eines solchen Programms besteht oder dass ein EVTZ die interregionale Zusammenarbeit oder Netze betrifft, sollten Informationen zum Gebiet, in dem der EVTZ seine Aufgaben erfüllen kann, nicht erforderlich sein. Im ersten Fall sollte der Umfang des Gebiets im jeweiligen Kooperationsprogramm definiert und gegebenenfalls geändert werden. Im zweiten Fall sind in erster Linie immaterielle Tätigkeiten betroffen, so dass eine Informationspflicht den Beitritt neuer Mitglieder zu interregionaler Zusammenarbeit und entsprechenden Netzen gefährden würde.","REG_2013_1302 - Erwägungsgründe - ErwGr. 29\n\nFür den Fall, dass das ausschließliche Ziel eines EVTZ in der Verwaltung eines Kooperationsprogramms, das über den EFRE unterstützt wird, oder eines Teils eines solchen Programms besteht oder dass ein EVTZ die interregionale Zusammenarbeit oder Netze betrifft, sollten Informationen zum Gebiet, in dem der EVTZ seine Aufgaben erfüllen kann, nicht erforderlich sein. Im ersten Fall sollte der Umfang des Gebiets im jeweiligen Kooperationsprogramm definiert und gegebenenfalls geändert werden. Im zweiten Fall sind in erster Linie immaterielle Tätigkeiten betroffen, so dass eine Informationspflicht den Beitritt neuer Mitglieder zu interregionaler Zusammenarbeit und entsprechenden Netzen gefährden würde.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 26","erwgr-26",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 31","erwgr-31",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 32","erwgr-32",[],false]