[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1303-art-147-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1303","mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083\u002F2006 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1303",7024537,"Art. 147","art-147","Rückzahlung","KAPITEL III Finanzielle Berichtigungen","(1) Jede Rückzahlung an den Haushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.\n(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.","REG_2013_1303 - KAPITEL III Finanzielle Berichtigungen - Abschnitt II Finanzielle berichtigungen durch die kommission - Art. 147 Rückzahlung\n\n(1) Jede Rückzahlung an den Haushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.\n(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach Maßgabe des Satzes berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt II Finanzielle berichtigungen durch die kommission",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 146","Verpflichtungen der Mitgliedstaaten","art-146",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 145","Verfahren","art-145",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 144","Kriterien für finanzielle Berichtigungen","art-144",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 148","Angemessene Kontrolle operationeller Programme","art-148",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 149","Ausübung der Befugnisübertragung","art-149",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 150","Ausschussverfahren","art-150",[],false]