[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1303-art-36-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1303","mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083\u002F2006 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1303",7024411,"Art. 36","art-36","Integrierte territoriale Investitionen","KAPITEL III Territoriale Entwicklung","(1) Erfordert eine Stadtentwicklungsstrategie oder eine andere territoriale Strategie, oder ein territoriales Abkommen nach Artikel 12 Absatz 1 der ESF-Verordnung, einen integrierten Ansatz mit Investitionen aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme, so kann die entsprechende Maßnahme als integrierte territoriale Investition (im Folgenden \"ITI\") ausgeführt werden. Für die als ITI ausgeführte Maßnahmen kann eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt werden.\n(2) Wird eine ITI aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt, werden in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen das Konzept für die Nutzung des ITI-Instruments und die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel von jeder Prioritätsachse im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen beschrieben. Wird für eine ITI eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt, werden die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel und die von der ITI erfassten Maßnahmen in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen dargelegt.\n(3) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann für die Verwaltung und Umsetzung einer ITI im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, darunter lokale Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen.\n(4) Der Mitgliedstaat oder die entsprechende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das Begleitsystem für das Programm oder. die Programme die Ermittlung von Vorhaben und Output einer zu einer ITI beitragenden Prioritätsachse vorsieht.","REG_2013_1303 - KAPITEL III Territoriale Entwicklung - Art. 36 Integrierte territoriale Investitionen\n\n(1) Erfordert eine Stadtentwicklungsstrategie oder eine andere territoriale Strategie, oder ein territoriales Abkommen nach Artikel 12 Absatz 1 der ESF-Verordnung, einen integrierten Ansatz mit Investitionen aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds im Rahmen von mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme, so kann die entsprechende Maßnahme als integrierte territoriale Investition (im Folgenden \"ITI\") ausgeführt werden. Für die als ITI ausgeführte Maßnahmen kann eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt werden.\n(2) Wird eine ITI aus dem ESF, dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt, werden in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen das Konzept für die Nutzung des ITI-Instruments und die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel von jeder Prioritätsachse im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen beschrieben. Wird für eine ITI eine ergänzende finanzielle Unterstützung aus dem ELER oder dem EMFF gewährt, werden die ungefähre Zuweisung der Finanzmittel und die von der ITI erfassten Maßnahmen in dem entsprechenden operationellen Programm oder Programmen im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen dargelegt.\n(3) Der Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde kann für die Verwaltung und Umsetzung einer ITI im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen benennen, darunter lokale Behörden, Stellen für regionale Entwicklung oder Nichtregierungsorganisationen.\n(4) Der Mitgliedstaat oder die entsprechende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass das Begleitsystem für das Programm oder. die Programme die Ermittlung von Vorhaben und Output einer zu einer ITI beitragenden Prioritätsachse vorsieht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 35","Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch die ESI-Fonds","art-35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 34","Lokale Aktionsgruppen","art-34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 33","Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Strategien für lokale Entwicklung","art-33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 37","Finanzinstrumente","art-37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 38","Einsatz von Finanzinstrumenten","art-38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 39","Von der EIB zu vollziehende Beteiligung des EFRE und des ELER an den Finanzinstrumenten für gemeinsame unbegrenzte Garantien und Verbriefung für KMU","art-39",[],false]