[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1305-art-51-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1305","über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698\u002F2005","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1305",7024833,"Art. 51","art-51","Finanzmittel für technische Hilfe","KAPITEL III Technische Hilfe und Vernetzung","(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013 kann der ELER auf Initiative und\u002Foder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53. Der ELER kann auch die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) hinsichtlich der Angaben und Zeichen im Rahmen der Qualitätsregelung der Union finanzieren. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und etwaigen sonstigen für diese Art des Haushaltsvollzugs geltenden Bestimmungen derselben Verordnung und deren Durchführungsvorschriften ausgeführt.\n(2) Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 genannten Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 aufgewendet werden. Kosten im Zusammenhang mit der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013 können im Rahmen dieses Absatzes nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Begrenzung auf 4 % wird ein Betrag für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 vorbehalten.\n(3) Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die sowohl weniger entwickelte Regionen als auch andere Regionen umfassen, kann der Satz der ELER-Beteiligung für technische Hilfe gemäß Artikel 59 Absatz 3 unter Berücksichtigung der zahlenmäßig vorherrschenden Art von Regionen im Programm festgelegt werden.","REG_2013_1305 - KAPITEL III Technische Hilfe und Vernetzung - Art. 51 Finanzmittel für technische Hilfe\n\n(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013 kann der ELER auf Initiative und\u002Foder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53. Der ELER kann auch die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) hinsichtlich der Angaben und Zeichen im Rahmen der Qualitätsregelung der Union finanzieren. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966\u002F2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) und etwaigen sonstigen für diese Art des Haushaltsvollzugs geltenden Bestimmungen derselben Verordnung und deren Durchführungsvorschriften ausgeführt.\n(2) Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 genannten Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 aufgewendet werden. Kosten im Zusammenhang mit der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013 können im Rahmen dieses Absatzes nicht berücksichtigt werden. Im Rahmen der Begrenzung auf 4 % wird ein Betrag für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 vorbehalten.\n(3) Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die sowohl weniger entwickelte Regionen als auch andere Regionen umfassen, kann der Satz der ELER-Beteiligung für technische Hilfe gemäß Artikel 59 Absatz 3 unter Berücksichtigung der zahlenmäßig vorherrschenden Art von Regionen im Programm festgelegt werden.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 50","Definition des ländlichen Gebiets","art-50",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 49","Auswahl der Vorhaben","art-49",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 48","Überprüfungsklausel","art-48",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 52","Europäisches Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums","art-52",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 53","Europäisches Innovations- und Partnerschafts-Netzwerk","art-53",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 54","Nationales Netzwerk für den ländlichen Raum","art-54",[],false]