[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1305-art-58-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1305","über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698\u002F2005","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1305",7024840,"Art. 58","art-58","Finanzmittel und ihre Aufteilung","TITEL V FINANZBESTIMMUNGEN","(1) Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 84 936 Mio. EUR zu Preisen von 2011 im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020.\n(2) 0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 bestimmt.\n(3) Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.\n(4) Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags – nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags – auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang I festgelegt.\n(5) Die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013 übertragenen Finanzmittel werden von den diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 zugewiesenen Beträgen abgezogen.\n(6) Die dem ELER in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 übertragenen Finanzmittel sowie die dem ELER in Anwendung der Artikel 10b und 136 der Verordnung (EG) Nr. 73\u002F2009 des Rates (27) für das Kalenderjahr 2013 übertragenen Finanzmittel werden auch bei der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4 einbezogen\n(7) Um den Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4, einschließlich der Übertragungen gemäß den Absätzen 5 und 6, Rechnung zu tragen oder um technische Anpassungen ohne eine Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um nach Annahme dieser Verordnung jeder anderen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehenen Änderung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 die Obergrenzen in Anhang I zu überprüfen.\n(8) Für die Zwecke der Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 werden die verfügbaren, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013 für den ELER erhobenen zweckgebundenen Einnahmen zu den in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1303\u002F2013 genannten Beträgen hinzugefügt. Diese verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtbetrag der Förderung aus dem ELER zugewiesen.","REG_2013_1305 - TITEL V FINANZBESTIMMUNGEN - Art. 58 Finanzmittel und ihre Aufteilung\n\n(1) Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 84 936 Mio. EUR zu Preisen von 2011 im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020.\n(2) 0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 bestimmt.\n(3) Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.\n(4) Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags – nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags – auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang I festgelegt.\n(5) Die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013 übertragenen Finanzmittel werden von den diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 zugewiesenen Beträgen abgezogen.\n(6) Die dem ELER in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013 übertragenen Finanzmittel sowie die dem ELER in Anwendung der Artikel 10b und 136 der Verordnung (EG) Nr. 73\u002F2009 des Rates (27) für das Kalenderjahr 2013 übertragenen Finanzmittel werden auch bei der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4 einbezogen\n(7) Um den Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4, einschließlich der Übertragungen gemäß den Absätzen 5 und 6, Rechnung zu tragen oder um technische Anpassungen ohne eine Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um nach Annahme dieser Verordnung jeder anderen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehenen Änderung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 die Obergrenzen in Anhang I zu überprüfen.\n(8) Für die Zwecke der Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303\u002F2013 werden die verfügbaren, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306\u002F2013 für den ELER erhobenen zweckgebundenen Einnahmen zu den in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1303\u002F2013 genannten Beträgen hinzugefügt. 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