[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1306-art-69-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1306","über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352\u002F78, (EG) Nr. 165\u002F94, (EG) Nr. 2799\u002F98, (EG) Nr. 814\u002F2000, (EG) Nr. 1290\u002F2005 und (EG) Nr. 485\u002F2008 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-24","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1306",7025059,"Art. 69","art-69","Elektronische Datenbank","KAPITEL II Integriertes Verwaltungs- Und Kontrollsystem","(1) In die elektronische Datenbank (im Folgenden \"elektronische Datenbank\") werden für jeden Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 die Daten aus den Beihilfe- und Zahlungsanträgen eingespeichert. Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten des laufenden Kalender- und\u002Foder Wirtschaftsjahres und der vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre. Wird die Höhe der Stützung für Betriebsinhaber durch Daten früherer Kalender- und\u002Foder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 beeinflusst, so ermöglicht die Datenbank auch den Abruf der Daten dieser Jahre. Die Datenbank ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre und, in Bezug auf Daten über \"Dauergrünland\" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120\u002F2009 der Kommission (37) (ursprüngliche Fassung) und – für Zeiträume ab Beginn ihrer Anwendung – in Bezug auf \"Dauerweideland und Dauergrünland\" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013, mindestens der letzten fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahre. Abweichend von Unterabsatz 2 müssen die Mitgliedstaaten, die der Union 2004 oder später beigetreten sind, den Abruf der Daten erst ab dem Jahr ihres Beitritts sicherstellen.\n(2) Die Mitgliedstaaten können dezentrale Datenbanken einrichten, sofern diese sowie die Verwaltungsverfahren für die Datenerfassung und -speicherung im ganzen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einheitlich und im Hinblick auf einen Kontrollabgleich untereinander kompatibel sind.","REG_2013_1306 - KAPITEL II Integriertes Verwaltungs- Und Kontrollsystem - Art. 69 Elektronische Datenbank\n\n(1) In die elektronische Datenbank (im Folgenden \"elektronische Datenbank\") werden für jeden Begünstigten der Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 2 die Daten aus den Beihilfe- und Zahlungsanträgen eingespeichert. Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den Abruf der Daten des laufenden Kalender- und\u002Foder Wirtschaftsjahres und der vorangegangenen zehn Kalender- bzw. Wirtschaftsjahre. Wird die Höhe der Stützung für Betriebsinhaber durch Daten früherer Kalender- und\u002Foder Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2000 beeinflusst, so ermöglicht die Datenbank auch den Abruf der Daten dieser Jahre. Die Datenbank ermöglicht auch den direkten und sofortigen Abruf der Daten mindestens der letzten vier aufeinanderfolgenden Kalenderjahre und, in Bezug auf Daten über \"Dauergrünland\" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120\u002F2009 der Kommission (37) (ursprüngliche Fassung) und – für Zeiträume ab Beginn ihrer Anwendung – in Bezug auf \"Dauerweideland und Dauergrünland\" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307\u002F2013, mindestens der letzten fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahre. 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