[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1308-erwgr-101-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1308","über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922\u002F72, (EWG) Nr. 234\u002F79, (EG) Nr. 1037\u002F2001 und (EG) Nr. 1234\u002F2007","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1308",7025221,"ErwGr. 101","erwgr-101",null,"Erwägungsgründe","Um den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; die Bedingungen, die in Bezug auf einen Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe einzuhalten sind; die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchverfahren und die Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben. Diese Befugnis sollte sich auch auf Folgendes erstrecken: die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern; der Zeitpunkt, ab dem ein Schutz oder eine diesbezügliche Änderung anwendbar ist; und die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.","REG_2013_1308 - Erwägungsgründe - ErwGr. 101\n\nUm den Schutz der legitimen Rechte und Interessen von Erzeugern und Marktteilnehmern sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird: die Art des Antragstellers, der den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beantragen kann; die Bedingungen, die in Bezug auf einen Antrag auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe einzuhalten sind; die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchverfahren und die Verfahren zur Änderung, Löschung und Umwandlung von geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben. Diese Befugnis sollte sich auch auf Folgendes erstrecken: die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge; die Bedingungen für Anträge betreffend geografische Gebiete in Drittländern; der Zeitpunkt, ab dem ein Schutz oder eine diesbezügliche Änderung anwendbar ist; und die Bedingungen für Änderungen von Produktspezifikationen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 100","erwgr-100",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 99","erwgr-99",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 98","erwgr-98",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 102","erwgr-102",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 103","erwgr-103",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 104","erwgr-104",[],false]