[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_1311-erwgr-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":26,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_1311","zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R1311",7025790,"ErwGr. 2","erwgr-2",null,"Erwägungsgründe","Angesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden \"MFR\") auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2014 festgelegt werden. Im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament wird spätestens 2016 eine Überprüfung vorgenommen werden. Dies gibt den Organen – einschließlich des 2014 gewählten Europäischen Parlaments – die Möglichkeit, die Prioritäten neu zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten bei etwaigen Änderungen dieser Verordnung in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des MFR berücksichtigt werden. Diese Regelung wird im Folgenden als \"Überprüfung\u002FRevision\" bezeichnet.","REG_2013_1311 - Erwägungsgründe - ErwGr. 2\n\nAngesichts des Erfordernisses einer angemessenen Berechenbarkeit für die Vorbereitung und Ausführung mittelfristiger Investitionen sollte die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens (im Folgenden \"MFR\") auf sieben Jahre ab dem 1. Januar 2014 festgelegt werden. Im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament wird spätestens 2016 eine Überprüfung vorgenommen werden. Dies gibt den Organen – einschließlich des 2014 gewählten Europäischen Parlaments – die Möglichkeit, die Prioritäten neu zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sollten bei etwaigen Änderungen dieser Verordnung in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des MFR berücksichtigt werden. Diese Regelung wird im Folgenden als \"Überprüfung\u002FRevision\" bezeichnet.",{},[23],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 1","erwgr-1",[27,30,33],{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",[],false]