[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_20-erwgr-26-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_20","zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0020",7027230,"ErwGr. 26","erwgr-26",null,"Erwägungsgründe","Die Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, die im Abkommen vorgesehen sind, erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und für die befristete Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgesetzt wurde. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten diese Maßnahmen von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), erlassen werden.","REG_2013_20 - Erwägungsgründe - ErwGr. 26\n\nDie Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen, die im Abkommen vorgesehen sind, erfordert einheitliche Bedingungen für die Annahme vorläufiger und endgültiger Schutzmaßnahmen, die Einleitung vorheriger Überwachungsmaßnahmen, die Einstellung einer Untersuchung ohne Einführung von Maßnahmen und für die befristete Aussetzung des Präferenzzolls, der im Rahmen des mit Zentralamerika vereinbarten Stabilisierungsmechanismus für Bananen festgesetzt wurde. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten diese Maßnahmen von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 182\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2), erlassen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 24","erwgr-24",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 23","erwgr-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 28","erwgr-28",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 29","erwgr-29",[],false]