[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_216-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":38,"is_thin":39},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_216","über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0216",10180343,"Art. 3","art-3",null,"(1) Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen des Informationssystems des Amts für Veröffentlichungen nicht veröffentlicht werden, so wird das Informationssystem so schnell wie möglich wiederhergestellt. Das Amt für Veröffentlichungen stellt fest, zu welchem Zeitpunkt eine solche Störung aufgetreten ist.\n(2) Ist es erforderlich, das Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen aufgrund einer Störung nach Absatz 1 nicht betriebsbereit ist, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen. Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, wird die entsprechende elektronische Fassung der in Unterabsatz 1 genannten gedruckten Ausgabe lediglich zu Informationszwecken und mit einem entsprechenden Hinweis der Allgemeinheit auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht.\n(3) Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, liefert die EUR-Lex-Website Informationen zu sämtlichen gedruckten Ausgaben, denen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Echtheit zukommt und die Rechtswirkungen entfalten.","REG_2013_216 - Art. 3\n\n(1) Kann die elektronische Ausgabe des Amtsblatts aufgrund unvorhersehbarer außergewöhnlicher Störungen des Informationssystems des Amts für Veröffentlichungen nicht veröffentlicht werden, so wird das Informationssystem so schnell wie möglich wiederhergestellt. Das Amt für Veröffentlichungen stellt fest, zu welchem Zeitpunkt eine solche Störung aufgetreten ist.\n(2) Ist es erforderlich, das Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen aufgrund einer Störung nach Absatz 1 nicht betriebsbereit ist, so kommt nur der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts Echtheit zu und nur sie entfaltet Rechtswirkungen. Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, wird die entsprechende elektronische Fassung der in Unterabsatz 1 genannten gedruckten Ausgabe lediglich zu Informationszwecken und mit einem entsprechenden Hinweis der Allgemeinheit auf der EUR-Lex-Website zugänglich gemacht.\n(3) Sobald das Informationssystem des Amts für Veröffentlichungen wiederhergestellt ist, liefert die EUR-Lex-Website Informationen zu sämtlichen gedruckten Ausgaben, denen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Echtheit zukommt und die Rechtswirkungen entfalten.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 2","art-2",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 1","art-1",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 13","erwgr-13",[32,35],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 4","art-4",{"norm_key":36,"title":17,"slug":37},"Art. 5","art-5",[],false]