[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_216-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_216","über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-18","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0216",10180344,"Art. 4","art-4",null,"(1) Die Zuständigkeit des Amts für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts erstreckt sich auf a) seine Veröffentlichung und die Sicherstellung seiner Echtheit; b) die Installierung, den Betrieb und die Pflege des Informationssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe des Amtsblatts erstellt wird, sowie die Nachrüstung des Systems entsprechend künftigen technischen Entwicklungen; c) die Installierung und Erweiterung der technischen Hilfsmittel, mit denen die elektronische Ausgabe des Amtsblatts für alle Nutzer zugänglich gemacht wird; d) die Festlegung der internen Sicherheits- und Zugangsvorschriften für das Informationssystem, mit dem die elektronische Ausgabe des Amtsblatts produziert wird; e) die Speicherung und Archivierung der Dateien und deren Handhabung entsprechend künftigen technischen Entwicklungen.\n(2) Das Amt für Veröffentlichungen übt seine in Absatz 1 beschriebene Zuständigkeit im Einklang mit dem Beschluss 2009\u002F496\u002FEG, Euratom aus.","REG_2013_216 - Art. 4\n\n(1) Die Zuständigkeit des Amts für Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der elektronischen Ausgabe des Amtsblatts erstreckt sich auf a) seine Veröffentlichung und die Sicherstellung seiner Echtheit; b) die Installierung, den Betrieb und die Pflege des Informationssystems, mit dessen Hilfe die elektronische Ausgabe des Amtsblatts erstellt wird, sowie die Nachrüstung des Systems entsprechend künftigen technischen Entwicklungen; c) die Installierung und Erweiterung der technischen Hilfsmittel, mit denen die elektronische Ausgabe des Amtsblatts für alle Nutzer zugänglich gemacht wird; d) die Festlegung der internen Sicherheits- und Zugangsvorschriften für das Informationssystem, mit dem die elektronische Ausgabe des Amtsblatts produziert wird; e) die Speicherung und Archivierung der Dateien und deren Handhabung entsprechend künftigen technischen Entwicklungen.\n(2) Das Amt für Veröffentlichungen übt seine in Absatz 1 beschriebene Zuständigkeit im Einklang mit dem Beschluss 2009\u002F496\u002FEG, Euratom aus.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 3","art-3",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 2","art-2",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"Art. 1","art-1",[32],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 5","art-5",[],false]