[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_228-erwgr-28-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_228","über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247\u002F2006 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-19","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0228",7027349,"ErwGr. 28","erwgr-28",null,"Erwägungsgründe","Die Pflanzengesundheit der landwirtschaftlichen Feldfrüchte in den Regionen in äußerster Randlage ist von besonderen Problemen wie beispielsweise der Einschleppung von Parasiten aufgrund des Anstiegs der Einfuhren, der besonderen Klimaverhältnisse und der Unzulänglichkeit der zuvor dort angewandten Kontrollmaßnahmen betroffen. Es sollten daher Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen, unter anderem mit nachhaltigen und umweltverträglichen biologischen Methoden, durchgeführt werden. Die finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung dieser Programme sollte festgelegt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehen ist, die Finanzierung dieser Programme mit Wirkung von 2014 an aus einer anderen Haushaltslinie vorzunehmen.","REG_2013_228 - Erwägungsgründe - ErwGr. 28\n\nDie Pflanzengesundheit der landwirtschaftlichen Feldfrüchte in den Regionen in äußerster Randlage ist von besonderen Problemen wie beispielsweise der Einschleppung von Parasiten aufgrund des Anstiegs der Einfuhren, der besonderen Klimaverhältnisse und der Unzulänglichkeit der zuvor dort angewandten Kontrollmaßnahmen betroffen. Es sollten daher Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen, unter anderem mit nachhaltigen und umweltverträglichen biologischen Methoden, durchgeführt werden. Die finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung dieser Programme sollte festgelegt werden, wobei berücksichtigt werden sollte, dass gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehen ist, die Finanzierung dieser Programme mit Wirkung von 2014 an aus einer anderen Haushaltslinie vorzunehmen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 27","erwgr-27",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 26","erwgr-26",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 25","erwgr-25",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 29","erwgr-29",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 30","erwgr-30",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 31","erwgr-31",[],false]