[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_229-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_229","über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405\u002F2006 des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-06-17","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0229",7027437,"Art. 9","art-9","Funktionsweise der besonderen Versorgungsregelung","KAPITEL III BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG","(1) Für die Versorgung der kleineren Inseln mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird eine Beihilfe gewährt. Die Höhe der Beihilfe wird für jedes Erzeugnis unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für die Vermarktung der Erzeugnisse auf den kleineren Inseln festgesetzt, die ab den üblichen Versandhäfen auf dem griechischen Festland sowie ab den Häfen der Durchfuhr- oder Verladeinseln bei der Verbringung der Erzeugnisse auf die Inseln der endgültigen Bestimmung berechnet werden. Wenn es sich um landwirtschaftliche Produktionsmittel oder um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, sollte den durch die Insellage, die geringe Größe und die Entfernung zu den Absatzmärkten bedingten Mehrkosten bei der Festsetzung der Beihilfe Rechnung getragen werden.\n(2) Nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, kommen für die besondere Versorgungsregelung in Frage.","REG_2013_229 - KAPITEL III BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG - Art. 9 Funktionsweise der besonderen Versorgungsregelung\n\n(1) Für die Versorgung der kleineren Inseln mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wird eine Beihilfe gewährt. Die Höhe der Beihilfe wird für jedes Erzeugnis unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für die Vermarktung der Erzeugnisse auf den kleineren Inseln festgesetzt, die ab den üblichen Versandhäfen auf dem griechischen Festland sowie ab den Häfen der Durchfuhr- oder Verladeinseln bei der Verbringung der Erzeugnisse auf die Inseln der endgültigen Bestimmung berechnet werden. Wenn es sich um landwirtschaftliche Produktionsmittel oder um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, sollte den durch die Insellage, die geringe Größe und die Entfernung zu den Absatzmärkten bedingten Mehrkosten bei der Festsetzung der Beihilfe Rechnung getragen werden.\n(2) Nur Erzeugnisse, die in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind, kommen für die besondere Versorgungsregelung in Frage.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Bedarfsvorausschätzung","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Kontrollen und Überwachung","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Genehmigung und Änderungen des Programms","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Durchführung","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Bescheinigungen","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Auswirkung der Vergünstigung","art-12",[],false]