[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2013_294-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2013_294","zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2026-01-29","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32013R0294",7028351,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Verarbeitetes tierisches Protein aus tierischen Nebenprodukten, mit Ausnahme von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 darf als Zutat für die Herstellung verarbeiteten Heimtierfutters verwendet werden. Verarbeitetes tierisches Protein sollte nur als Heimtierfutter deklariert werden, wenn es in einem angemessenen Verhältnis mit anderen Futtermittelstoffen gemischt wird, die normalerweise zur Nahrung für Heimtiere der betreffenden Art gehören. Hersteller verarbeiteten tierischen Proteins dürfen dieses Produkt jedoch an Betreiber anerkannter Hundezwinger oder Hundemeuten sowie für die Ernährung von Hunden und Katzen in Tierheimen zum Zweck der Produktion von Mischfutter für Hunde und Katzen vertreiben. In diesem Fall ist das Produkt als verarbeitetes tierisches Protein zu deklarieren und zu kennzeichnen. Für die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins gelten neben den Rechtsvorschriften für tierische Nebenprodukte auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Gemäß Anhang IV Teil III Abschnitt E Nummer 2 der genannten Verordnung unterliegt die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat des verarbeiteten tierischen Proteins und dem Bestimmungsdrittland. Für die Ausfuhr von Heimtierfutter besteht eine solche Verpflichtung nicht. Angesichts des festgestellten Risikos einer unangemessenen Anwendung dieser Bestimmungen auf die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins ist eine präzisere Definition von Heimtierfutter erforderlich.","REG_2013_294 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nVerarbeitetes tierisches Protein aus tierischen Nebenprodukten, mit Ausnahme von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 darf als Zutat für die Herstellung verarbeiteten Heimtierfutters verwendet werden. Verarbeitetes tierisches Protein sollte nur als Heimtierfutter deklariert werden, wenn es in einem angemessenen Verhältnis mit anderen Futtermittelstoffen gemischt wird, die normalerweise zur Nahrung für Heimtiere der betreffenden Art gehören. Hersteller verarbeiteten tierischen Proteins dürfen dieses Produkt jedoch an Betreiber anerkannter Hundezwinger oder Hundemeuten sowie für die Ernährung von Hunden und Katzen in Tierheimen zum Zweck der Produktion von Mischfutter für Hunde und Katzen vertreiben. In diesem Fall ist das Produkt als verarbeitetes tierisches Protein zu deklarieren und zu kennzeichnen. Für die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins gelten neben den Rechtsvorschriften für tierische Nebenprodukte auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Gemäß Anhang IV Teil III Abschnitt E Nummer 2 der genannten Verordnung unterliegt die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Ursprungsmitgliedstaat des verarbeiteten tierischen Proteins und dem Bestimmungsdrittland. Für die Ausfuhr von Heimtierfutter besteht eine solche Verpflichtung nicht. Angesichts des festgestellten Risikos einer unangemessenen Anwendung dieser Bestimmungen auf die Ausfuhr verarbeiteten tierischen Proteins ist eine präzisere Definition von Heimtierfutter erforderlich.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 10","erwgr-10",[],false]